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Volume Nr. 11, 15. Mai 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.11 15. Mai 1987 
3. Nach der Anlage 2 1 I wird folgende Anlage 2 1II eingefügt: 
Anlage 2.1 11 
8 1 - Änderung des Tarifvertrages 
Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszu- 
bildende vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch den 
Tarifvertrag vom 28. Februar. 1986, wird wie folgt geändert: 
1. In $ 1 Abs. 3 wird das Wort „gesamtversorgungsfähig“ durch 
das Wort „zusatzversorgungspflichtig“ ersetzt. 
In 8 4 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte.„$4 Abs. 1“ 
durch die Worte „$ 11 Abs. 1“ ersetzt. 
In $5 werden 
a) in der Überschrift und im Text jeweils die Worte 
„Buchst. c“ durch die Worte „Nr. 6“, 
b) das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalender- 
jahr“ und das Wort „Kalenderhalbjahres“ durch das Wort 
„Kalenderjahres“ 
ersetzt. 
$ 6 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung 
gestrichen. 
In $ 7 werden die Worte „, frühestens zum 28. Februar 1982,“ 
gestrichen. 
$ 2 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft, 
Bonn, den 3. April 1987 
Sonderregelungen 
für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen 
im Bereich der VKA 
(SR 2 1 II BAT) 
Auf den.Abdruck der Anlage wird verzichtet, da sie nur für 
den Bereich der VKA gilt. 
$ 2 - Übergangsvorschrift 
Auf den Abdruck wird verzichtet, da die Vorschrift nur für Ange- 
stellte gilt, die unter den Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2 111 fallen. 
8 3 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 1987 in Kraft. 
Köln, den 20. Februar 1987 
Anlage K 
F 5% Tarifvertrag 
zur Anderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 3. April 1987 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
Anlage I 
n 56. Tarifvertrag 
zur Anderung‘ des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
i vom 20. Februar 1987 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister. des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, ‘ 
und 
einerseits 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
$ 1 - Änderung des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, 
zuletzt geändert durch den 56. Tarifvertrag zur Anderung des BAT 
vom 20. Februar 1987, wird wie folgt geändert: 
$ 74 Abs. 2 Unterabs. 4 erhält die folgende Fassung: 
„Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1 a und 1 b, 
auch jede für sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich 
gekündigt werden.“ 
und 
einerseits 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
$ 1.- Änderung des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, 
zuletzt geändert durch den 55. Tarifvertrag zur Anderung des BAT 
vom 9. Januar 1987, wird wie folgt geändert: 
1. $2 Satz 1 Buchst. I) wird durch folgende Buchstaben ersetzt: 
„1 DI) als Lehrkräfte, 
1 II) als‘ Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,“ 
Die Anlage 2 1 wird Anlage 2 11. In der Überschrift werden die 
Worte „(SR 2 1 BAT)“ durch die Worte „(SR 2 11 BAT)“ 
ersetzt. 
$ 2 - Wiederinkraftsetzung der Anlage 1 b 
Die zum 31. Dezember 1983 für den Bereich des Bundes und für 
den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gekündigte 
Anlage 1b wird wieder in Kraft gesetzt. 
$ 3 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft. 
Bonn, den 3. April 1987 
/ 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -,Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 68 72, intern 95 - 6872 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 62 -, Fehrbelliner Platz-2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 68 72, intern 95. - 68 72 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36-
	        
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