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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil.Il Nr.11 15. Mai 1987
5) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich glei-
chen Inhalts anwendet.
Anlage G
Tarifvertrag
„.. vom 3. April 1987
zur Anderung des Tarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte
$ 3 - Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
a) $ 1 Nr. 1 und $2 mit Wirkung vom 1. Januar 1987,
b) $ 1 Nrn.2 und 3 mit Wirkung vom 1. Februar 1987.
Bonn, den 3. April 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes;
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, .
einerseits
und
andererseits
Anlage F
Tarifvertrag
„. vom 3. April 1987
zur Anderung des Tarifvertrages
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
einerseits
wird folgendes vereinbart:
$ 1 - Änderung des Tarifvertrages
$ 5 Abs. 1 des zuletzt durch den Tarifvertrag vom 28. Februar 1986
geänderten Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom
1. Januar 1967 wird in folgender Fassung wieder in Kraft gesetzt:
„Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monatliches Ausbil-
dungsgeld von 821,18 DM.“
$ 2 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerinnen und
Schüler, die spätestens mit Ablauf des 31. März 1987 aus ihrem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsver-
hältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schüle-
innen und Schüler, die im unmittelbaren Anschluß an das auf
eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den
öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem
Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich glei-
chen Inhalts anwendet. .
8 3 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
andererseits
Bonn, den 3. April 1987
8 1 - Änderung des Tarifvertrages SE
Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ange-
stellte vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch den Tarif-
vertrag vom 18, April 1980, wird wie folgt geändert:
In $ 1 Abs. 5 wird das Wort „gesamtversorgungsfähig“ durch
das Wort „zusatzversorgungspflichtig“ ersetzt.
In$3 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „von weniger als
13 DM“ die Worte „- in den Fällen des $ 1 Abs. 3 Unterabs. 1
Satz 2 und Unterabs. 2 Satz 2 von weniger als 26 DM -“ einge-
fügt.
In $ 4 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „$4 Abs. 1“
durch die Worte „$-11 Abs. 1“ ersetzt. .
In $5 werden
a) in. der Überschrift und im Text jeweils die Worte
„Buchst. c“ durch die Worte „Nr. 6“,
b) das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalender-
jahr“ und das Wort „Kalenderhalbjahres“ durch das Wort
„Kalenderjahres“
ersetzt.
$ 6 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung ge-
strichen. S
in $ 7 werden die Worte „, frühestens zum 28. Februar 1982,“
gestrichen.
8 2 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 3. April 1987
wird folgendes vereinbart:
Ly
Anlage H
Tarifvertrag
„.. vom 3. April 1987
zur Anderung des Tarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand, .
und
einerseits
wird folgendes vereinbart:
andererseits