Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 19.Januar 1987
Anlage 9
Vor dem Ausfüllen heraustrennen!
EEE
Behörde
GeschZ
Jatum
Telefon
An den
Regierenden Bürgermeister von Berlin
- Senatskanzlei - LA -
Name und Anschrift des Empfängers
Es wird gebeten, die Zustellung der beiliegenden Sendung an den vorgenannten Empfänger über die Auslandsvertretung
zu veranlassen und die Zustellung auf der Durchschrift zu bestätigen.
(Unterschrift).
|. A.
SKzi IL A 21
V
1. Blatt 3 weiterleiten
2. ZdA
SKzi II A 21
V
1. Blatt 2 zurücksenden
2. ZdA
Inn 42 — Zustellungsersuchen (Ausland) (10. 84)
® 3 Mat. 2202. Blocks a 50X3 Blatt. 0987654321
Anlage 10
Europäisches Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland
(Auszug - Übersetzung)
KAPITEL I-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Steuer-
oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung,
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
zungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen,
daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen
in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung
findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersu-
chens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat
kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der
Gegenseitigkeit berufen wird,
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
urkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Ver-
waltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht
anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen
der Gegenseitigkeit berufen.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach
Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei
Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats
wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den General-
sekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen wer-
den. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklä-
rung wirksam.
Artikel 2 - Zentrale Behörde
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die
von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungser-
suchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei,
mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann. andere Behörden bestimmen, welche
dieselben Aufgaben haben wie die zentrale Behörde; er legt ihre ört-
liche Zuständigkeit fest. Jedoch hat die ersuchende Behörde stets
das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann außerdem eine Absendebehörde be-
stimmen, welche die von seinen eigenen Behörden ausgehenden Zu-
stellungsersuchen zusammenzufassen und an die zuständige zen-
trale Behörde im Ausland weiterzuleiten hat. Bundesstaaten steht es
frei, mehrere Absendebehörden zu- bestimmen.