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Volume Nr. 2, 19. Januar 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 19.Januar 1987 
Anlage 9 
Vor dem Ausfüllen heraustrennen! 
EEE 
Behörde 
GeschZ 
Jatum 
Telefon 
An den 
Regierenden Bürgermeister von Berlin 
- Senatskanzlei - LA - 
Name und Anschrift des Empfängers 
Es wird gebeten, die Zustellung der beiliegenden Sendung an den vorgenannten Empfänger über die Auslandsvertretung 
zu veranlassen und die Zustellung auf der Durchschrift zu bestätigen. 
(Unterschrift). 
|. A. 
SKzi IL A 21 
V 
1. Blatt 3 weiterleiten 
2. ZdA 
SKzi II A 21 
V 
1. Blatt 2 zurücksenden 
2. ZdA 
Inn 42 — Zustellungsersuchen (Ausland) (10. 84) 
® 3 Mat. 2202. Blocks a 50X3 Blatt. 0987654321 
Anlage 10 
Europäisches Übereinkommen 
über die Zustellung von Schriftstücken 
in Verwaltungssachen im Ausland 
(Auszug - Übersetzung) 
KAPITEL I-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens 
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustel- 
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. 
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Steuer- 
oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, 
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- 
zungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an 
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, 
daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen 
in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung 
findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersu- 
chens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat 
kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der 
Gegenseitigkeit berufen wird, 
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung 
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- 
urkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu 
dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine 
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Ver- 
waltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht 
anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen 
der Gegenseitigkeit berufen. 
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach 
Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen 
für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei 
Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats 
wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den General- 
sekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen wer- 
den. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklä- 
rung wirksam. 
Artikel 2 - Zentrale Behörde 
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die 
von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungser- 
suchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei, 
mehrere zentrale Behörden zu bestimmen. 
(2) Jeder Vertragsstaat kann. andere Behörden bestimmen, welche 
dieselben Aufgaben haben wie die zentrale Behörde; er legt ihre ört- 
liche Zuständigkeit fest. Jedoch hat die ersuchende Behörde stets 
das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden. 
(3) Jeder Vertragsstaat kann außerdem eine Absendebehörde be- 
stimmen, welche die von seinen eigenen Behörden ausgehenden Zu- 
stellungsersuchen zusammenzufassen und an die zuständige zen- 
trale Behörde im Ausland weiterzuleiten hat. Bundesstaaten steht es 
frei, mehrere Absendebehörden zu- bestimmen.
	        
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