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Volume Nr. 11, 15. Mai 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 15. Mai 1987 
jugendvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des 
Schulvorstandes teilnehmen. 
(6) Der Schulvorstand kann weitere Teilnehmer. an seinen Sit- 
zungen mit beratender Stimme zulassen. 
8 4 — Direktor 
(1) Der Direktor wird nach Anhörung des Schulvorstandes vom 
Senator für Inneres bestellt. Er muß sich in mehrjähriger Lehr- 
tätigkeit an Ausbildungseinrichtungen Berlins bewährt haben 
und soll im Rahmen seines, Hauptamtes durchschnittlich, vier 
Doppelstunden Unterricht wöchentlich erteilen. Die Vertretung 
des Direktors im Verhinderungsfall regelt der Schulvorstand. 
(2) Der Direktor nimmt die ihm vom Schulvorstand übertrage- 
nen Aufgaben wahr und führt die laufenden Geschäfte der Ver- 
waltungsschule. Er leitet die Geschäftsstelle der Verwaltungs- 
schule, bereitet die Entscheidungen des Schulvorstandes vor, 
stellt die Stundenpläne auf und überwacht den ordnungsgemäßen 
Gang der Lehrveranstaltungen. Er regelt den Einsatz der haupt- 
amtlichen Dozenten und erteilt die Lehraufträge für die neben- 
amtlichen Dozenten ($ 6). 
$ 5 - Dienstbehörde und Personalstelle 
Dienstbehörde und Personalstelle des Direktors, der Dienst- 
kräfte der Geschäftsstelle und der hauptamtlichen Dozenten der 
Verwaltungsschule Berlin ist der Senator für Inneres. 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
Vom 10. April 1987 
Inn IH B 21 
Tel.: 8 67 - 45 76 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 76 
$ 6 — Dozenten | 
(1) Die Lehraufträge werden von haupt- oder nebenamtlichen 
Dozenten wahrgenommen. Mit Lehraufträgen soll nur beauftragt 
werden, wer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie 
aach seiner Persönlichkeit geeignet ist, den Lehrstoff eines Fach- 
gebietes in geeigneter fachlicher und didaktischer Weise zu ver- 
mitteln, Die Festlegung der Eignung regelt der Schulvorstand. 
(2) Die hauptamtlichen Dozenten werden nach Anhörung des 
Schulvorstandes vom Senator für Inneres beauftragt. Die Beauf- 
tragung der nebenamtlichen Dozenten und der Widerruf ihrer 
Beauftragung erfolgt mit Zustimmung des Schulvorstandes durch 
den Direktor. Mit dem Widerruf der Beauftragung erlöschen die 
Zugehörigkeit zur Verwaltungsschule Berlin und alle erteilten 
Lehraufträge. 
(3) Soll ein Dozent für eine besondere Aüfgabe kurzfristig be- 
schäftigt werden und ist eine dauerhafte Bindung an die Ver- 
waltungsschule Berlin nicht beabsichtigt oder mit der Art der 
Aufgabe nicht vereinbar, so entscheidet abweichend von Ab- 
satz 2-Satz 2. der Direktor über die Vergabe eines Lehrauftrages. 
{4) Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Verwal- 
tungsschule. Sie werden jeweils für einen Unterrichtszeitraum 
vom Direktor erteilt. Sie können unter Bedingungen und Aufla- 
gen erteilt werden. 
Als Anlagen gebe ich jeweils den Wortlaut der folgenden Tarif- 
verträge bekannt, soweit sie das Land Berlin betreffen: 
Vergütungstarifvertrag Nr. 24 zum BAT für den Bereich des 
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder vom 3. April 1987 
Anlage A - 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Auszubildende 
bei Bund und Ländern vom 3. April 1987 
Anlage B - 
y 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
zes über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan- 
ten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und des Erzie- 
hungsdienstes 
- Anlage C - 
4. 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan- 
tinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe 
- Anlage D - 
$ 7 — Entgelte, Honorare 
(1) Die Verwaltungsschule Berlin erhebt für Teilnehmer der 
Verwaltungseinrichtungen des Landes Berlin, mit Ausnahme der 
Eigenbetriebe und Krankenhausbetriebe von Berlin, keine Ent- 
gelte. Nehmen Mitarbeiter anderer Behörden oder Einrichtungen 
oder der Eigenbetriebe an den Veranstaltungen der Verwal- 
iungsschule Berlin teil, so sind diese Behörden, Einrichtungen und 
Eigenbetriebe zu einer entsprechenden Kostenbeteiligung heran- 
zuziehen. Für die Teilnahme von Dienstkräften der Krankenhaus- 
betriebe an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist nur dann 
eine Kostenbeteiligung zu erheben, wenn es sich um betriebsspe- 
zifische Veranstaltungen handelt. Betriebsspezifische Veranstal- 
tungen sind über die medizinische, medizinisch-technische Aus- 
bildung hinaus auch solche Maßnahmen, die der Vermittlung 
von spezifischen Kenntnissen der Krankenhausverwaltung wie 
Buchhaltung, ADV-Einsatz, Sekretärinnen-Schulung usw. dienen. 
(2) Die Honorare der Dozenten setzt der Senator für Inneres 
nach Anhörung des Schulvorstandes fest. - 
} 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern 
und Lernpfleger 
- Anlage E- . 
6. 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen 
und Schüler in der Krankenpflegehilfe AG 
- Anlage F - 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte 
Anlage G - 
3. 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra 
ges über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende 
- Anlage H - 
$ 8 — Inkrafttreten 
Diese Ordnung tritt am 1.Mai 1987 in Kraft. Gleichzeitig. tritt 
die Satzung der Verwaltungsschule Berlin vom 10. März 1961 
(ABl. S. 321 / DBl. I Nr. 27), zuletzt geändert durch Verwaltungs- 
vorschriften vom 16. September 1977 (ABl. S. 1393 / DBl. I S. 172), 
außer Kraft. 
J 
56. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarif- 
vertrages (BAT) vom 20. Februar 1987 
- Anlage I -
	        
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