Path:
Volume Nr. 9, 28. April 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 28. April 1987 
Der Senat von Berlin 
An die. Mitglieder des Senats ABI. S. 578 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrick.llich 
an die Krankenhausbetriebe 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die 
Allgemeine Anweisung 
über die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte 
und Materialien (AllAUm) } 
Vom 10. März 1987 
Inn V’A 26 f 
Tel.: 867-41 72 oder 8 67 - 1, intern 95 - 41 72 
Aufgrund $ 6 Abs. 1.AZG wird bestimmt: 
Vorbemerkung 
Vorsorgende Umweltpolitik zur Erhaltung: unserer natürlichen 
Lebensgrundlagen zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkun- 
gen weitgehend zu vermeiden oder zumindest zu verringern. 
Um dieses Ziel zu verwirklichen, muß die öffentliche Verwal- 
tung vorbildhaft für den privaten Verbraucher ihren erheblichen 
Bedarf unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Um- 
weltschutzes befriedigen; sie soll durch steigende Nachfrage An- 
reiz für die Privatwirtschaft geben, vermehrt umweltfreundliche 
Produkte und Materialien zu entwickeln und anzubieten. 
Die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Materialien ist 
nicht nur ökologisch geboten, sondern auch volkswirtschaftlich 
sinnvoll, weil durch umweltfreundliche Produkte und Verfahren 
insgesamt weniger Umweltschäden entstehen und Kosten für die 
Beseitigung solcher Schäden vermieden werden. 
Aus diesen Gründen sind die Dienststellen des Landes Berlin 
verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange 
des Umweltschutzes verstärkt zu berücksichtigen. 
L — Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte 
(1) Bei der Feststellung des Bedarfs und der Erkundung des 
Marktes hat die Dienststelle auch Ermittlungen darüber anzu- 
stellen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen (Produkte, Ma- 
ierialien, Verfahren und sonstige Leistungen) umweltfreundlich 
angeboten werden. Die Feststellung des Bedarfs umfaßt auch die 
Prüfung, ob auf eine umweltbelastende Leistung aus Gründen 
des Umweltschutzes verzichtet werden kann. 
(2). Umweltfreundlich sind Produkte und Materialien, die weni- 
ger Umweltbelastungen verursachen und weniger Probleme bei 
der Abfallverwertung bzw. -beseitigung bewirken als vergleich- 
bare Produkte. Umweltfreundlich sind insbesondere die Produkte 
und Produktgruppen, denen das Umweltzeichen („Blauer Engel“) 
von einer unabhängigen Jury in Zusammenarbeit mit dem Um- 
weltbundesamt zuerkannt wurde. 
(3) Die ausgezeichneten Produkte und Materialien sind in Merk- 
blättern zusammengestellt, die vom Umweltbundesamt laufend 
argänzt werden, dort unentgeltlich erhältlich und regelmäßig 
abzufordern sind. Die bislang ausgezeichneten Produkte sind aus 
der Anlage ersichtlich. 
(4) Umweltfreundlich können jedoch auch Produkte und Mate- 
rialien sein, die zwar nicht mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet 
sind, aber gleichwertige Umwelteigenschaften aufweisen. Die 
Umweltverträglichkeit ist von den Bietern gegebenenfalls durch 
vorzulegende, nachprüfbare Belege und Erläuterungen nachzu- 
weisen, soweit der Auftraggeber dies für erforderlich hält. 
(5) Liegen keine konkreten Umweltkriterien vor, ist in jedem 
Einzelfall zu prüfen, inwieweit umweltrelevante Leistungseigen- 
schaften wie beispielsweise Schadstoff- und Lärmemissionen, 
Abfallgesichtspunkte, Energieeinsparung, Langlebigkeit, Wieder- 
verwertbarkeit und Reparaturfreundlichkeit erkennbar sind. 
2 — Leistungsbeschreibung 
(1) Bei Beschaffungen ist die Umweltfreundlichkeit der Leistung 
als Kriterium in der Leistungsbeschreibung ($ 8 VOL/A bzw. 
8 9 VOB/A) vorzugeben, soweit dies der Charakter der gefor- 
derten Leistung zuläßt. Bei jeder Ausschreibung sollte durch die 
generelle Zulassung von Nebenangeboten und AÄnderungsvor- 
schlägen ($ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A bzw. $ 17 Nr. 4 Abs. 3 
VOB/A) eine vorzeitige Festlegung auf bestimmte Verfahren und 
Produkte vermieden werden. Sofern nicht schon in der Lei- 
stungsbeschreibung das Kriterium der Umweltverträglichkeit vor- 
zegeben ist, soll die Möglichkeit, eine umweltfreundliche Lei- 
stung in einem Nebenangebot oder als Anderungsvorschlag an- 
zubieten, besonders hervorgehoben werden. 
{2) Es ist darauf hinzuwirken, Verpackungsmaterialien nur in 
dem erforderlichen Umfang zu verwenden und umweltfreundli- 
che Verpackungsmaterialien zu bevorzugen. 
3 — Wertung des Angebots 
{1) Bei der Aufnahme umweltschutzbedingter Merkmale in die 
Leistungsbeschreibung ist bei der Wertung der Angebote darauf 
zu achten, N 
ob und inwieweit den Anforderungen der Leistungsbeschrei- 
bung entsprochen worden ist, 
ob Nebenangebote die umweltschutzbedingten Merkmale der 
Leistungsbeschreibung durch andere Verfahren oder Produkte 
erfüllen oder 
ob — soweit keine umweltschutzbedingten Merkmale in der 
Leistungsbeschreibung vorgegeben waren — die Leistung 
auch mit umweltfreundlichen Produkten oder Verfahren zu 
erreichen ist. 
(2) Unter Berücksichtigung. aller _auftragsbezogenen Krite- 
zien ist zu prüfen, welches Angebot das wirtschaftlichste ($ 25 
Nr. 3 VOL/A) bzw. das annehmbarste ($ 25 Nr. 2 VOB/A) ist. 
Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit sind bei umweltfreund- 
ichen Leistungen auch die volkswirtschaftlichen Kosteneinspa- 
‚ungen zu bedenken, die durch die umweltschonenden Eigen- 
schaften einer Leistung an anderer Stelle entstehen (siehe auch 
Nummer 3 der einführenden Hinweise zur VOL/A — DBI. 1985 I 
5.18 / ABl. 1985 S.22 — und die Erläuterungen zu $ 8 Nr. 3 
Abs. 1 und zu 8 25 Nr.3 VOL/A sowie $ 25 VOB/A). Mithin 
ann eine angebotene umweltfreundliche Leistung auch dann 
als wirtschaftlich angesehen werden, wenn ihr Preis über einem 
preislich günstigeren Angebot-ohne oder mit geringeren umwelt- 
"reundlichen Eigenschaften liegt. In welcher Höhe ein Mehrpreis 
‚ertretbar ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen vom Beauftrag- 
;en für den Haushalt bzw. vom Titelverwalter zu entscheiden. 
3eschaffungen sind nur im Rahmen verfügbarer Mittel möglich. 
Soweit im Einzelfall höhere Ausgaben zu erwarten sind, ist dar- 
über im Rahmen der jeweils aufzustellenden Haushaltspläne zu 
antscheiden. 
4 — Inkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Mai 1987 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft. 
Anlage 
Aufstellung der beim Umweltbundesamt 
erhältlichen Merkblätter Umweltzeichen 
Runderneuerte Reifen 
Mehrwegflaschen aus Glas 
Spraydosen ohne Fluorkohlenwasserstoffe 
Altglas-Sammelcontainer-Aktion 
Hygiene-Krepp aus Altpapier 
Lärmarme Motorrasenmäher 
Lärm- und emissionsarme Omnibusse und Lastkraft- 
wagen 
Lärmarme Staubsauger 
Emissionsarme Olzerstäubungsbrenner 
\sbestfreie Bodenbeläge 
Asbestfreie Bremsbeläge 
UZ ı1 
UZ 2 
UZ 3 
UZ 4 
UZ. 3 
UZ 6 
UZz7 
UZ 8 
UÜZ 9 
UZ 10 
UZ 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.