Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 28. April 1987
Der Senat von Berlin
An die. Mitglieder des Senats ABI. S. 578
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrick.llich
an die Krankenhausbetriebe
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die
Allgemeine Anweisung
über die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte
und Materialien (AllAUm) }
Vom 10. März 1987
Inn V’A 26 f
Tel.: 867-41 72 oder 8 67 - 1, intern 95 - 41 72
Aufgrund $ 6 Abs. 1.AZG wird bestimmt:
Vorbemerkung
Vorsorgende Umweltpolitik zur Erhaltung: unserer natürlichen
Lebensgrundlagen zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkun-
gen weitgehend zu vermeiden oder zumindest zu verringern.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, muß die öffentliche Verwal-
tung vorbildhaft für den privaten Verbraucher ihren erheblichen
Bedarf unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Um-
weltschutzes befriedigen; sie soll durch steigende Nachfrage An-
reiz für die Privatwirtschaft geben, vermehrt umweltfreundliche
Produkte und Materialien zu entwickeln und anzubieten.
Die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Materialien ist
nicht nur ökologisch geboten, sondern auch volkswirtschaftlich
sinnvoll, weil durch umweltfreundliche Produkte und Verfahren
insgesamt weniger Umweltschäden entstehen und Kosten für die
Beseitigung solcher Schäden vermieden werden.
Aus diesen Gründen sind die Dienststellen des Landes Berlin
verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange
des Umweltschutzes verstärkt zu berücksichtigen.
L — Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte
(1) Bei der Feststellung des Bedarfs und der Erkundung des
Marktes hat die Dienststelle auch Ermittlungen darüber anzu-
stellen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen (Produkte, Ma-
ierialien, Verfahren und sonstige Leistungen) umweltfreundlich
angeboten werden. Die Feststellung des Bedarfs umfaßt auch die
Prüfung, ob auf eine umweltbelastende Leistung aus Gründen
des Umweltschutzes verzichtet werden kann.
(2). Umweltfreundlich sind Produkte und Materialien, die weni-
ger Umweltbelastungen verursachen und weniger Probleme bei
der Abfallverwertung bzw. -beseitigung bewirken als vergleich-
bare Produkte. Umweltfreundlich sind insbesondere die Produkte
und Produktgruppen, denen das Umweltzeichen („Blauer Engel“)
von einer unabhängigen Jury in Zusammenarbeit mit dem Um-
weltbundesamt zuerkannt wurde.
(3) Die ausgezeichneten Produkte und Materialien sind in Merk-
blättern zusammengestellt, die vom Umweltbundesamt laufend
argänzt werden, dort unentgeltlich erhältlich und regelmäßig
abzufordern sind. Die bislang ausgezeichneten Produkte sind aus
der Anlage ersichtlich.
(4) Umweltfreundlich können jedoch auch Produkte und Mate-
rialien sein, die zwar nicht mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet
sind, aber gleichwertige Umwelteigenschaften aufweisen. Die
Umweltverträglichkeit ist von den Bietern gegebenenfalls durch
vorzulegende, nachprüfbare Belege und Erläuterungen nachzu-
weisen, soweit der Auftraggeber dies für erforderlich hält.
(5) Liegen keine konkreten Umweltkriterien vor, ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, inwieweit umweltrelevante Leistungseigen-
schaften wie beispielsweise Schadstoff- und Lärmemissionen,
Abfallgesichtspunkte, Energieeinsparung, Langlebigkeit, Wieder-
verwertbarkeit und Reparaturfreundlichkeit erkennbar sind.
2 — Leistungsbeschreibung
(1) Bei Beschaffungen ist die Umweltfreundlichkeit der Leistung
als Kriterium in der Leistungsbeschreibung ($ 8 VOL/A bzw.
8 9 VOB/A) vorzugeben, soweit dies der Charakter der gefor-
derten Leistung zuläßt. Bei jeder Ausschreibung sollte durch die
generelle Zulassung von Nebenangeboten und AÄnderungsvor-
schlägen ($ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A bzw. $ 17 Nr. 4 Abs. 3
VOB/A) eine vorzeitige Festlegung auf bestimmte Verfahren und
Produkte vermieden werden. Sofern nicht schon in der Lei-
stungsbeschreibung das Kriterium der Umweltverträglichkeit vor-
zegeben ist, soll die Möglichkeit, eine umweltfreundliche Lei-
stung in einem Nebenangebot oder als Anderungsvorschlag an-
zubieten, besonders hervorgehoben werden.
{2) Es ist darauf hinzuwirken, Verpackungsmaterialien nur in
dem erforderlichen Umfang zu verwenden und umweltfreundli-
che Verpackungsmaterialien zu bevorzugen.
3 — Wertung des Angebots
{1) Bei der Aufnahme umweltschutzbedingter Merkmale in die
Leistungsbeschreibung ist bei der Wertung der Angebote darauf
zu achten, N
ob und inwieweit den Anforderungen der Leistungsbeschrei-
bung entsprochen worden ist,
ob Nebenangebote die umweltschutzbedingten Merkmale der
Leistungsbeschreibung durch andere Verfahren oder Produkte
erfüllen oder
ob — soweit keine umweltschutzbedingten Merkmale in der
Leistungsbeschreibung vorgegeben waren — die Leistung
auch mit umweltfreundlichen Produkten oder Verfahren zu
erreichen ist.
(2) Unter Berücksichtigung. aller _auftragsbezogenen Krite-
zien ist zu prüfen, welches Angebot das wirtschaftlichste ($ 25
Nr. 3 VOL/A) bzw. das annehmbarste ($ 25 Nr. 2 VOB/A) ist.
Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit sind bei umweltfreund-
ichen Leistungen auch die volkswirtschaftlichen Kosteneinspa-
‚ungen zu bedenken, die durch die umweltschonenden Eigen-
schaften einer Leistung an anderer Stelle entstehen (siehe auch
Nummer 3 der einführenden Hinweise zur VOL/A — DBI. 1985 I
5.18 / ABl. 1985 S.22 — und die Erläuterungen zu $ 8 Nr. 3
Abs. 1 und zu 8 25 Nr.3 VOL/A sowie $ 25 VOB/A). Mithin
ann eine angebotene umweltfreundliche Leistung auch dann
als wirtschaftlich angesehen werden, wenn ihr Preis über einem
preislich günstigeren Angebot-ohne oder mit geringeren umwelt-
"reundlichen Eigenschaften liegt. In welcher Höhe ein Mehrpreis
‚ertretbar ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen vom Beauftrag-
;en für den Haushalt bzw. vom Titelverwalter zu entscheiden.
3eschaffungen sind nur im Rahmen verfügbarer Mittel möglich.
Soweit im Einzelfall höhere Ausgaben zu erwarten sind, ist dar-
über im Rahmen der jeweils aufzustellenden Haushaltspläne zu
antscheiden.
4 — Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Mai 1987 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft.
Anlage
Aufstellung der beim Umweltbundesamt
erhältlichen Merkblätter Umweltzeichen
Runderneuerte Reifen
Mehrwegflaschen aus Glas
Spraydosen ohne Fluorkohlenwasserstoffe
Altglas-Sammelcontainer-Aktion
Hygiene-Krepp aus Altpapier
Lärmarme Motorrasenmäher
Lärm- und emissionsarme Omnibusse und Lastkraft-
wagen
Lärmarme Staubsauger
Emissionsarme Olzerstäubungsbrenner
\sbestfreie Bodenbeläge
Asbestfreie Bremsbeläge
UZ ı1
UZ 2
UZ 3
UZ 4
UZ. 3
UZ 6
UZz7
UZ 8
UÜZ 9
UZ 10
UZ 1