Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr. 8 27. März 1987
öl
wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
abgelaufen ist oder, falls der Arbeiter Kündigungsschutzklage
erhoben hat, endgültig feststeht, daß der Arbeiter ausgeschie-
den ist.
Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von dem Arbeiter zu vertreten-
den Grund (Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes
entgegen $ 4 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw.
UMS UNE entgegen $ 5 Abs. 1 Unterabs. 2) erfolgt ist
oder
der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von
einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 8 29 Abschn. B
Abs. 7 BAT übernommen wird.
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BMT-G
nicht zu,
(2) Steht dem Arbeiter im Falle der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses eine Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann
durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung von den
Vorschriften dieses Tarifvertrages abgewichen werden.
'3)
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Anrechnungsvorschrift
(1) Leistungen, die dem Arbeiter nach anderen Bestimmungen zu
den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprü-
che nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Dies gilt insbeson-
dere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfin-
dungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z. B. 8$ 9, 10 Kündi-
gungsschutzgesetz, $ 113 Betriebsverfassungsgesetz).
Der Arbeiter ist verpflichtet,.die ihm nach anderen Bestim-
mungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen
Dritter zu beantragen. Er hat den Arbeitgeber von der
Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entschei-
dungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne
des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten.
Kommt der Arbeiter seinen Verpflichtungen nach Unterab-
satz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach
diesem Tarifvertrag nicht zu.
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(4)
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Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der
Arbeiter erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzun-
gen für den Bezug eines vorgezogenen oder flexiblen Altersru-
hegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Satz 1
gilt nicht für eine Arbeiterin, die die Voraussetzungen für den
Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes nach $ 25 Abs. 3
AVG, $ 1248 Abs. 3 RVO oder $ 48 Abs. 3 RKG erfüllt, solange
ihre Versorgungsrente nach einer dem $ 41 Abs. 6 VersTV-G
entsprechenden Vorschrift ruhen würde.
(1)
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Übergangsvorschrift
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Verwaltungen und Betriebe,
für die am 27. April 1970 eine Regelung über den Rationalisie-
Eng Schutz bestanden hat, solange diese Regelung fortbe-
steht.
2)
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Arbeiter
das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der
kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der
Monatsbezüge, oder ist absehbar, daß innerhalb dieses Zeit;
raumes einer der. Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verrin-
gert sich die Abfindung entsprechend.
Tritt der Arbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist
als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbe-
züge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes im Sinne des $ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT
ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der über-
zahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß
eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäfti-
gung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem
31. Dezember 1986 eintritt. Ist der Wechsel der Beschäftigung
bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem
1. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei den bisherigen
Regelungen.
(1)
3)
(2)
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Bezirkliche und betriebliche Regelungen
(1) Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere
Regelungen erforderlich, werden sie betrieblich getroffen.
Köln, den 9. Januar 1987
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 867-6872, intern 95-6872
Reservelager:‘ Senatsverwaltung für Inneres - I B 62 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 6872, intern 95-6872
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