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Volume Nr. 8, 27. März 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr. 8 27. März 1987 
öl 
wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage 
abgelaufen ist oder, falls der Arbeiter Kündigungsschutzklage 
erhoben hat, endgültig feststeht, daß der Arbeiter ausgeschie- 
den ist. 
Die Abfindung steht nicht zu, wenn 
a) die Kündigung aus einem von dem Arbeiter zu vertreten- 
den Grund (Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes 
entgegen $ 4 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. 
UMS UNE entgegen $ 5 Abs. 1 Unterabs. 2) erfolgt ist 
oder 
der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus 
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von 
einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 8 29 Abschn. B 
Abs. 7 BAT übernommen wird. 
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BMT-G 
nicht zu, 
(2) Steht dem Arbeiter im Falle der Beendigung des Arbeitsver- 
hältnisses eine Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann 
durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung von den 
Vorschriften dieses Tarifvertrages abgewichen werden. 
'3) 
&11 
Anrechnungsvorschrift 
(1) Leistungen, die dem Arbeiter nach anderen Bestimmungen zu 
den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprü- 
che nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Dies gilt insbeson- 
dere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfin- 
dungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z. B. 8$ 9, 10 Kündi- 
gungsschutzgesetz, $ 113 Betriebsverfassungsgesetz). 
Der Arbeiter ist verpflichtet,.die ihm nach anderen Bestim- 
mungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen 
Dritter zu beantragen. Er hat den Arbeitgeber von der 
Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entschei- 
dungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne 
des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten. 
Kommt der Arbeiter seinen Verpflichtungen nach Unterab- 
satz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach 
diesem Tarifvertrag nicht zu. 
3} 
(4) 
589 
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen 
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der 
Arbeiter erwerbsunfähig oder berufsunfähig im Sinne der 
gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzun- 
gen für den Bezug eines vorgezogenen oder flexiblen Altersru- 
hegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Satz 1 
gilt nicht für eine Arbeiterin, die die Voraussetzungen für den 
Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes nach $ 25 Abs. 3 
AVG, $ 1248 Abs. 3 RVO oder $ 48 Abs. 3 RKG erfüllt, solange 
ihre Versorgungsrente nach einer dem $ 41 Abs. 6 VersTV-G 
entsprechenden Vorschrift ruhen würde. 
(1) 
$ 12 
Übergangsvorschrift 
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Verwaltungen und Betriebe, 
für die am 27. April 1970 eine Regelung über den Rationalisie- 
Eng Schutz bestanden hat, solange diese Regelung fortbe- 
steht. 
2) 
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Arbeiter 
das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der 
kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der 
Monatsbezüge, oder ist absehbar, daß innerhalb dieses Zeit; 
raumes einer der. Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verrin- 
gert sich die Abfindung entsprechend. 
Tritt der Arbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist 
als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbe- 
züge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des 
öffentlichen Dienstes im Sinne des $ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT 
ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der über- 
zahlte Betrag ist zurückzuzahlen. 
8 13 
Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in 
Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß 
eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäfti- 
gung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 
31. Dezember 1986 eintritt. Ist der Wechsel der Beschäftigung 
bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 
1. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei den bisherigen 
Regelungen. 
(1) 
3) 
(2) 
8 10 
Bezirkliche und betriebliche Regelungen 
(1) Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere 
Regelungen erforderlich, werden sie betrieblich getroffen. 
Köln, den 9. Januar 1987 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 867-6872, intern 95-6872 
Reservelager:‘ Senatsverwaltung für Inneres - I B 62 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 6872, intern 95-6872 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36
	        
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