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Volume Nr. 8, 27. März 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 27. März 1987 
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen 
Arbeitszeit (8 14 Abs. 1 BMT-G) einen oder mehrere 
Erschwerniszuschläge bezogen hat. 
jedoch bei der Berechnung des Aufschlags im Sinne des $ 67 
Nr. 40 Abs. 2 BMT-G zu berücksichtigen. $ 25 Abs. 2 Unter- 
abs. 2 und $ 26 a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G gelten entspre- 
chend. } 
Der persönliche Zuschlag wird bei der Bemessung des Sterbe- 
geldes ($ 39 BMT-G) berücksichtigt. 
3) 
Für die Dauer der für den Arbeiter nach $ 50 BMT-G gelten- 
den Frist — bei unter 8 52 BMT-G fallenden Arbeitern für die 
Dauer von sechs Monaten zum Schluß eines Kalenderviertel- 
jahres — erhält der Arbeiter einen persönlichen Zuschlag in 
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen. dem 
Sicherungsbetrag und dem um den Sozialzuschlag, um die 
Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Mehrar- 
beit, Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeits- 
zeit und Rufbereitschaft verminderten Lohn aus der neuen 
Tätigkeit. 
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeiter nach der 
Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen 
hat. 
Der Arbeiter, der an.dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn 
maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von 
mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält den persönlichen 
Zuschlag nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach 
Absatz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist. 
Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen 
Lohnerhöhung — beginnend mit der ersten allgemeinen 
Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Ab- 
satz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist — bei dem Arbeiter, der 
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag 
a) eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15 Jah- 
ren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, 
insgesamt fünfmal. um jeweils ein Fünftel, 
eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15 Jah- 
ven zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, 
insgesamt viermal um jeweils ein Viertel, 
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, 
insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel 
der Summe der Lohnbestandteile, die nach Absatz 2 Buchst. b 
und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berück- 
sichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem 
Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maß- 
gebenden Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr 
als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet 
hat. 
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter, 
der 
a) an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden 
Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15 
Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, 
jeweils um vier Viertel, 
b) unter Unterabsatz 2 Buchst. a fällt, 
jeweils um drei Viertel, 
c) unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt, 
jeweils um die Hälfte, 
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden 
Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 
zehn Jahren zurückgelegt hat, ) 
jeweils um ein Viertel 
der sich aus einer allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden 
Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a aus 
der neuen Tätigkeit. 
Der Anspruch auf den persönlichen Zuschlag entfällt, wenn 
für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate 
kein persönlicher Zuschlag mehr angefallen ist, weil der in 
Absatz 3 Satz 1 genannte verminderte Lohn aus der neuen 
Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder 
hätte. 
(7) 
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine 
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß- 
nahme entgegen $ 5 Abs. 1 Unterabs. 2 verweigert oder die 
Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertre- 
tenden Grund abbricht. 
Der persönliche Zuschlag entfällt, wenn der Arbeiter die 
Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige 
Gründe ablehnt. 
Der persönliche Zuschlag entfällt ferner, wenn der Arbeiter 
die Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem oder flexiblem 
Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung hat. 
Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden 
die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwen- 
dung. 
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. b und c: 
ı. Inwieweit durch Fahrdienstzuschläge (Fahrzuschläge) Zeitzu- 
schläge abgegolten sind, richtet sich nach bezirklicher Vereinba- 
mung. 
Eine Zulage/Ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Absat- 
zes 2 Buchst. b ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie/ 
ihn vorübergehend 
wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs 
ginschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, 
Sonderurlaubs nach $ 47 a Abs. 1 BMT-G oder 
Arbeitsbefreiung, 
wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübun- 
gen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs 
oder wegen Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie- 
hungsgeldgesetz, 
aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei 
Monaten 
nicht erhalten hat. 
4) 
8) 
88 
Abfindung 
(1) Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im 
gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung 
durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, 
erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: 
Beschäftigungszeit 
(8 6 BMT-G) 
bis zum 
vollendeten 
40. 
Lebensiahr 
] nach vollendetem 
| 40. 45: 50. 53. 
Lebensjahr 
PR bi 
? Jahre 
5 Jahre 
7 Jahre 
9 Jahre 
L1 Jahre 
13 Jahre 
15 Jahre 
17 Jahre 
19 Jahre 
21 Jahre 
23 Jahre 
25 Tahre 
9 
10 
1% 
1 
7 
10 
1 
12 
nn BB 
3.14.16 
WKO A7 
AACIR 8 
2 
10 
> 
10 
5) 
Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere 
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als 
die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeiter nach der am Tage 
vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsver- 
traglichen Vereinbarung durchschnittlich. regelmäßig 
wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungs- 
betrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit 
herabgesetzt worden ist. 
Monatsbezug ist der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus 
dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag, dem Zuschlag 
nach dem Tarifvertrag über einen Zuschlag an Arbeiter vom 
17. Mai 1982 bzw. nach einem entsprechenden für den Arbei- 
ter maßgebenden bezirklichen Tarifvertrag und der Lohn- 
gruppenzulage zur Lohngruppe VII im letzten Kalendermonat 
vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden 
hätte. 
:6) 
Der persönliche Zuschlag wird neben dem Monatslohn aus 
der neuen Tätigkeit gezahlt. Er ist kein ständiger Lohnzu- 
schlag im Sinne des $ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b BMT-G. Er ist 
2) 
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Been- 
digung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das 
Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig,
	        
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