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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 27. März 1987
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (8 14 Abs. 1 BMT-G) einen oder mehrere
Erschwerniszuschläge bezogen hat.
jedoch bei der Berechnung des Aufschlags im Sinne des $ 67
Nr. 40 Abs. 2 BMT-G zu berücksichtigen. $ 25 Abs. 2 Unter-
abs. 2 und $ 26 a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G gelten entspre-
chend. }
Der persönliche Zuschlag wird bei der Bemessung des Sterbe-
geldes ($ 39 BMT-G) berücksichtigt.
3)
Für die Dauer der für den Arbeiter nach $ 50 BMT-G gelten-
den Frist — bei unter 8 52 BMT-G fallenden Arbeitern für die
Dauer von sechs Monaten zum Schluß eines Kalenderviertel-
jahres — erhält der Arbeiter einen persönlichen Zuschlag in
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen. dem
Sicherungsbetrag und dem um den Sozialzuschlag, um die
Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Mehrar-
beit, Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeits-
zeit und Rufbereitschaft verminderten Lohn aus der neuen
Tätigkeit.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeiter nach der
Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen
hat.
Der Arbeiter, der an.dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn
maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von
mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält den persönlichen
Zuschlag nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach
Absatz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist.
Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen
Lohnerhöhung — beginnend mit der ersten allgemeinen
Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Ab-
satz 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist — bei dem Arbeiter, der
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15 Jah-
ren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt fünfmal. um jeweils ein Fünftel,
eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15 Jah-
ven zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat,
insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt,
insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel
der Summe der Lohnbestandteile, die nach Absatz 2 Buchst. b
und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berück-
sichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem
Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maß-
gebenden Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr
als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet
hat.
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter,
der
a) an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden
Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als 15
Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat,
jeweils um vier Viertel,
b) unter Unterabsatz 2 Buchst. a fällt,
jeweils um drei Viertel,
c) unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt,
jeweils um die Hälfte,
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden
Tag eine Beschäftigungszeit ($ 6 BMT-G) von mehr als
zehn Jahren zurückgelegt hat, )
jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden
Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a aus
der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf den persönlichen Zuschlag entfällt, wenn
für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate
kein persönlicher Zuschlag mehr angefallen ist, weil der in
Absatz 3 Satz 1 genannte verminderte Lohn aus der neuen
Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder
hätte.
(7)
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-
nahme entgegen $ 5 Abs. 1 Unterabs. 2 verweigert oder die
Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertre-
tenden Grund abbricht.
Der persönliche Zuschlag entfällt, wenn der Arbeiter die
Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige
Gründe ablehnt.
Der persönliche Zuschlag entfällt ferner, wenn der Arbeiter
die Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem oder flexiblem
Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden
die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwen-
dung.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. b und c:
ı. Inwieweit durch Fahrdienstzuschläge (Fahrzuschläge) Zeitzu-
schläge abgegolten sind, richtet sich nach bezirklicher Vereinba-
mung.
Eine Zulage/Ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Absat-
zes 2 Buchst. b ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie/
ihn vorübergehend
wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs
ginschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs,
Sonderurlaubs nach $ 47 a Abs. 1 BMT-G oder
Arbeitsbefreiung,
wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübun-
gen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs
oder wegen Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz,
aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei
Monaten
nicht erhalten hat.
4)
8)
88
Abfindung
(1) Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im
gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung
durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:
Beschäftigungszeit
(8 6 BMT-G)
bis zum
vollendeten
40.
Lebensiahr
] nach vollendetem
| 40. 45: 50. 53.
Lebensjahr
PR bi
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5 Jahre
7 Jahre
9 Jahre
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13 Jahre
15 Jahre
17 Jahre
19 Jahre
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5)
Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als
die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeiter nach der am Tage
vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsver-
traglichen Vereinbarung durchschnittlich. regelmäßig
wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungs-
betrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit
herabgesetzt worden ist.
Monatsbezug ist der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus
dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag, dem Zuschlag
nach dem Tarifvertrag über einen Zuschlag an Arbeiter vom
17. Mai 1982 bzw. nach einem entsprechenden für den Arbei-
ter maßgebenden bezirklichen Tarifvertrag und der Lohn-
gruppenzulage zur Lohngruppe VII im letzten Kalendermonat
vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden
hätte.
:6)
Der persönliche Zuschlag wird neben dem Monatslohn aus
der neuen Tätigkeit gezahlt. Er ist kein ständiger Lohnzu-
schlag im Sinne des $ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b BMT-G. Er ist
2)
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Been-
digung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig,