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Volume Nr. 7, 26. März 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von. Berlin TeilI Nr.7 26. März 1987 
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Damit die Benutzer prüfen können, ob sie alle Ergänzungslieferun- 
gen zum Arbeitsmaterial erhalten haben, werden ab 1987 die Ergän- 
zungslieferungen für jeden Teil fortlaufend numeriert und am Beginn 
eines Kalenderjahres die im Vorjahr erschienenen Ergänzungsliefe- 
rungen im Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, nachgewiesen. 
durch die Behörde benötigt werden. In diesem Fall ist davon 
auszugehen, daß der vom Rechtsanwalt Vertretene mit einer 
Verzögerung der Bearbeitung einverstanden ist. Gegebenen- 
falls ist der Anwalt auf die Verzögerung hinzuweisen. Akten 
dürfen nicht übersandt werden, wenn schwerwiegende Hin- 
derungsgründe der Übersendung entgegenstehen. 
Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich die Portokosten für die 
Übersendung der Akten zu tragen. 
Die Möglichkeiten für Anwälte, in der Behörde Kopien 
selbst zu fertigen oder ‚evtl. auch bei nicht umfangreichen 
Vorgängen Kopien gegen Erstattung der Kosten übersandt 
zu erhalten, bleiben von der vorstehenden Regelung unbe- 
rührt. 
Die Übersendung von Personalakten im Sinne der Vorläufi- 
gen Verwaltungsvorschriften über die Führung von Perso- 
nalakten der Dienstkräfte des Landes Berlin - Teilregelung - 
vom 3. Dezember 1986 (Rundschreiben II Nr. 88/1986) und 
der Versorgungsakten kommt nur in Ausnahmefällen in 
Frage, und zwar dann, wenn die Einsichtnahme in der Be- 
hörde oder die Fertigung von Auszügen aus der Personalakte 
nicht als zweckentsprechend anzusehen ist. Im Gegensatz zu 
Sachakten, die sich in der Hauptsache mit dem aktuellen 
Streitgegenstand befassen, enthalten Personalakten eine 
Fülle von Daten und Informationen über die Person und 
über Familienangehörige der Dienstkräfte, die mit dem ak- 
tuellen Streitgegenstand nicht im Zusammenhang stehen. 
Darüber hinaus gilt, daß eine Übersendung von Personal- 
und Versorgungsakten grundsätzlich nur an den bevollmäch- 
tigten Rechtsanwalt des Mitarbeiters oder ehemaligen Mit- 
arbeiters in Betracht kommt. Fordert der bevollmächtigte 
Rechtsanwalt eines Dritten Personalakten an, so können sie 
wegen der in besonderem Maße bestehenden Amtsver- 
schwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht - wie für die 
Einsichtnahme selbst - nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
des Betroffenen zugänglich gemacht werden. 
Da' ich bisher die Einsicht in Personalakten nur in meinen 
Diensträumen gewährt habe, bitte ich, Erfahrungen, insbeson- 
dere Schwierigkeiten mit dieser Neuregelung mir umgehend mit- 
zuteilen. Nach etwa einem Jahr werde ich Sie um einen Erfah- 
rungsbericht bitten. 
8. 
Stand des Arbeitsmaterials (Ende 1986): 
Allgemeines Beamtenrecht letzte Ergänzungslieferung 3/1986 
Laufbahnrecht letzte Ergänzungslieferung 2/1986 
Besoldung letzte Ergänzungslieferung 4/1986 
Beamtenversorgung 
{BeamtVG) 
Versorgungsausgleich für 
Beamte 
Disziplinarrecht 
Personalvertretungsrecht 
Kindergeldrecht 
letzte Ergänzungslieferung 2/1986 
Stand 1/1986 
(wird. vorbereitet) 
(1986 im Entwurf erschienen) 
letzte Ergänzung (in.3 Teil- 
lieferungen) 1/1986 
Der Senator für Inneres 
Mitglieder des Senats 
Bezirksämter 
Sonderbehörden 
Nichtrechtsfähigen Anstalten 
Eigenbetriebe 
Eigengesellschaften 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
Rundschreiben 
über Akteneinsicht durch Rechtsanwälte 
„im Verwaltungsverfahren 
hier: Übersendung von Verwaltungsakten 
in die-Kanzleien der Rechtsanwälte 
Vom 5. März 1987 
Inn 1A 3 
Tel.: 867-4001 oder 867-1, intern 95-4001 
Im parlamentarischen Bereich ist beanstandet worden, daß die 
Verwaltung die Übersendung von Akten zur Akteneinsicht in die 
Kanzleien der Rechtsanwälte zu restriktiv handhabe. Es ist ange- 
deutet worden, daß man, falls die Verwaltung ihre Praxis nicht 
liberalisiere, eine Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
erwägen müsse. 
Da eine solche Gesetzesänderung die Einheitlichkeit des Ver- 
waltungsverfahrensrechts in Frage stellen würde, bitte ich bei der 
Frage, ob Akten zur Akteneinsicht in die Kanzleien der Rechts- 
anwälte übersandt werden können, wie folgt zu verfahren: 
829 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht vor, daß 
die Akteneinsicht bei der Behörde zu erfolgen hat, in Aus- 
nahmefällen jedoch auch anders verfahren werden kann. 
Der Sinn dieser Regelung wurde bei der Beratung im Innen- 
ausschuß des Bundestages darin gesehen, daß Verwaltungs- 
akten normalerweise zur Bearbeitung in der Verwaltung zur 
Verfügung stehen müßten. 
Stellt ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Akteneinsicht und 
bittet er gleichzeitig, ihm die Akten in seine Kanzlei zu über- 
senden, so können die Akten gegen Empfangsbekenntnis für 
eine bestimmte Frist mit der Verpflichtung zur Rückgabe 
übersandt werden. wenn sie nicht unbedingt zur Bearbeitung 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe der Bestimmung 
gemäß Nummer 1 Abs. 3 
der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften 
für die Gewährung von Flugkostenzuschüssen 
(Flugkostenvorschriften - FKV) 
Vom 18. Februar 1987 
Inn IV (4) H 
Tel.: 8 67 - 66 98 oder 8 67-1, intern 95 - 66 98 
Als Anlage gebe ich nachstehend die gemäß Nummer 1 Abs. 5 
FKV getroffenen Bestimmungen bekannt.
	        
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