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Dienstblatt des Senats von. Berlin TeilI Nr.7 26. März 1987
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Damit die Benutzer prüfen können, ob sie alle Ergänzungslieferun-
gen zum Arbeitsmaterial erhalten haben, werden ab 1987 die Ergän-
zungslieferungen für jeden Teil fortlaufend numeriert und am Beginn
eines Kalenderjahres die im Vorjahr erschienenen Ergänzungsliefe-
rungen im Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, nachgewiesen.
durch die Behörde benötigt werden. In diesem Fall ist davon
auszugehen, daß der vom Rechtsanwalt Vertretene mit einer
Verzögerung der Bearbeitung einverstanden ist. Gegebenen-
falls ist der Anwalt auf die Verzögerung hinzuweisen. Akten
dürfen nicht übersandt werden, wenn schwerwiegende Hin-
derungsgründe der Übersendung entgegenstehen.
Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich die Portokosten für die
Übersendung der Akten zu tragen.
Die Möglichkeiten für Anwälte, in der Behörde Kopien
selbst zu fertigen oder ‚evtl. auch bei nicht umfangreichen
Vorgängen Kopien gegen Erstattung der Kosten übersandt
zu erhalten, bleiben von der vorstehenden Regelung unbe-
rührt.
Die Übersendung von Personalakten im Sinne der Vorläufi-
gen Verwaltungsvorschriften über die Führung von Perso-
nalakten der Dienstkräfte des Landes Berlin - Teilregelung -
vom 3. Dezember 1986 (Rundschreiben II Nr. 88/1986) und
der Versorgungsakten kommt nur in Ausnahmefällen in
Frage, und zwar dann, wenn die Einsichtnahme in der Be-
hörde oder die Fertigung von Auszügen aus der Personalakte
nicht als zweckentsprechend anzusehen ist. Im Gegensatz zu
Sachakten, die sich in der Hauptsache mit dem aktuellen
Streitgegenstand befassen, enthalten Personalakten eine
Fülle von Daten und Informationen über die Person und
über Familienangehörige der Dienstkräfte, die mit dem ak-
tuellen Streitgegenstand nicht im Zusammenhang stehen.
Darüber hinaus gilt, daß eine Übersendung von Personal-
und Versorgungsakten grundsätzlich nur an den bevollmäch-
tigten Rechtsanwalt des Mitarbeiters oder ehemaligen Mit-
arbeiters in Betracht kommt. Fordert der bevollmächtigte
Rechtsanwalt eines Dritten Personalakten an, so können sie
wegen der in besonderem Maße bestehenden Amtsver-
schwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht - wie für die
Einsichtnahme selbst - nur mit ausdrücklicher Einwilligung
des Betroffenen zugänglich gemacht werden.
Da' ich bisher die Einsicht in Personalakten nur in meinen
Diensträumen gewährt habe, bitte ich, Erfahrungen, insbeson-
dere Schwierigkeiten mit dieser Neuregelung mir umgehend mit-
zuteilen. Nach etwa einem Jahr werde ich Sie um einen Erfah-
rungsbericht bitten.
8.
Stand des Arbeitsmaterials (Ende 1986):
Allgemeines Beamtenrecht letzte Ergänzungslieferung 3/1986
Laufbahnrecht letzte Ergänzungslieferung 2/1986
Besoldung letzte Ergänzungslieferung 4/1986
Beamtenversorgung
{BeamtVG)
Versorgungsausgleich für
Beamte
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Kindergeldrecht
letzte Ergänzungslieferung 2/1986
Stand 1/1986
(wird. vorbereitet)
(1986 im Entwurf erschienen)
letzte Ergänzung (in.3 Teil-
lieferungen) 1/1986
Der Senator für Inneres
Mitglieder des Senats
Bezirksämter
Sonderbehörden
Nichtrechtsfähigen Anstalten
Eigenbetriebe
Eigengesellschaften
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
Rundschreiben
über Akteneinsicht durch Rechtsanwälte
„im Verwaltungsverfahren
hier: Übersendung von Verwaltungsakten
in die-Kanzleien der Rechtsanwälte
Vom 5. März 1987
Inn 1A 3
Tel.: 867-4001 oder 867-1, intern 95-4001
Im parlamentarischen Bereich ist beanstandet worden, daß die
Verwaltung die Übersendung von Akten zur Akteneinsicht in die
Kanzleien der Rechtsanwälte zu restriktiv handhabe. Es ist ange-
deutet worden, daß man, falls die Verwaltung ihre Praxis nicht
liberalisiere, eine Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erwägen müsse.
Da eine solche Gesetzesänderung die Einheitlichkeit des Ver-
waltungsverfahrensrechts in Frage stellen würde, bitte ich bei der
Frage, ob Akten zur Akteneinsicht in die Kanzleien der Rechts-
anwälte übersandt werden können, wie folgt zu verfahren:
829 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht vor, daß
die Akteneinsicht bei der Behörde zu erfolgen hat, in Aus-
nahmefällen jedoch auch anders verfahren werden kann.
Der Sinn dieser Regelung wurde bei der Beratung im Innen-
ausschuß des Bundestages darin gesehen, daß Verwaltungs-
akten normalerweise zur Bearbeitung in der Verwaltung zur
Verfügung stehen müßten.
Stellt ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Akteneinsicht und
bittet er gleichzeitig, ihm die Akten in seine Kanzlei zu über-
senden, so können die Akten gegen Empfangsbekenntnis für
eine bestimmte Frist mit der Verpflichtung zur Rückgabe
übersandt werden. wenn sie nicht unbedingt zur Bearbeitung
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Bekanntgabe der Bestimmung
gemäß Nummer 1 Abs. 3
der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften
für die Gewährung von Flugkostenzuschüssen
(Flugkostenvorschriften - FKV)
Vom 18. Februar 1987
Inn IV (4) H
Tel.: 8 67 - 66 98 oder 8 67-1, intern 95 - 66 98
Als Anlage gebe ich nachstehend die gemäß Nummer 1 Abs. 5
FKV getroffenen Bestimmungen bekannt.