Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.20 23. Dezember 1987
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einbarten Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Eingruppierung)
kommt es nicht an. In diesen Fällen entspricht der Multiplikator
höchstens der Anzahl.der Monate von der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses an bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis. Das
Beispiel in Tz 8.2 gilt entsprechend. Der Eintritt in ein Arbeitsver-
hältnis bei einem nicht von $ 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT erfaßten
Arbeitgeber berührt den Anspruch auf Abfindung nicht.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den überzahlten Teil der Abfin-
dung zurückzuzahlen. Ich bitte, in den Bescheid über die Zahlung
der Abfindung einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer ist nach Absatz 2 verpflichtet, die oben genann-
ten Leistungen Dritter zu beantragen. Kommt er dieser Verpflich-
tung trotz Hinweises des Arbeitgebers auf eventuelle Ansprüche
nicht nach oder unterrichtet er den Arbeitgeber von den Entschei-
dungen und den Zahlungen nicht, stehen ihm Ansprüche nach die-
sem Tarifvertrag nicht bzw. nicht mehr zu, selbst wenn diese An-
sprüche die Leistungen Dritter der Höhe nach übersteigen.
11 Übergangsvorschrift ($ 11/812)
Diese Übergangsvorschrift gilt nur für den Bereich der VKA, sie
trifft also in Berlin nur für Arbeiter zu.
9 Bezirkliche und betriebliche Regelungen ($ 9 / $ 10)
Diese Vorschrift betrifft bezirkliche und betriebliche Regelungen
im Bereich der VKA; sie gilt in Berlin nur für Arbeiter.
10 Anrechnungsvorschrift ($ 10 / $ 11)
Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind — wie sich aus Absatz 1
Satz 1 und insbesondere aus Absatz 2 ergibt — subsidiär gegenüber
Leistungen, die dem Arbeitnehmer nach anderen Bestimmungen
zu den gleichen Zwecken gewährt werden. In Betracht kommen
neben den in Absatz 1 Satz 2 genannten Abfindungsansprüchen
(z.B. auch nach einem Sozialplan oder nach einem in einem Kündi-
zungsschutzprozeß geschlossenen Vergleich bzw. ergangenen Ur-
teil — vgl. $ 7 Abs. 2 Satz 2/8 8 Abs. 2 Satz 2) z.B. Leistungen aus
Anlaß von Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen‘ nach
dem Arbeitsförderungsgesetz. Daneben sind auf die Abfindung
auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosenhilfe) und das vorgezogene Altersruhegeld nach
Ss 25 Abs. 2 AVG, $ 1248 Abs. 2 RVO, $ 48 Abs. 2 RKG anzurech-
nen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen gemäß $$ 128, 134
Abs. 4 Satz 4 AFG bzw. $ 117 b AVG oder $ 1395 b RVO zu erstat-
ten hat. In anderen als den genannten Fällen ist Arbeitslosengeld/
Arbeitslosenhilfe nicht anzurechnen.
12 Inkrafttreten/Anwendungsfälle ($ 12 / $ 13)
Die neuen Rationalisierungsschutztarifverträge sind mit Wirkung
vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten.
Sie sind auf Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des $ 1/$ 2 an-
zuwenden, bei denen der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 1986
eingetreten ist oder eintritt.
Soweit diese Ereignisse noch vor dem 1. Januar 1987 liegen, ist
noch nach den Regelungen zu verfahren, die bei Eintritt der Ereig-
nisse maßgebend waren. Hier tritt durch die Tarifverträge vom 9.
Januar 1987 keine Anderung ein.
V._ Aufhebung bestehender Regelungen
Die Ausführungsvorschriften zum Tarifvertrag über den Rationali-
sierungsschutz für Angestellte vom 29. Oktober 1971 (DBI. 1/1973
Nr. 39) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1987 aufgehoben.
Die Erläuterungen zum Tarifvertrag über den Rationalisierungs-
schutz für Arbeiter vom 6. Mai 1970 (DBI. 1/1972 Nr. 42) sind nicht
mehr anzuwenden.
Anlage 1
Angestellte
Beispiel 1:
ı. Zeitpunkt des Wechsels der Beschäftigung ($ 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TV Rat Ang.): 1. Juli 1987
2. Geburtsdatum: 16. Juli 1953, Beschäftigungszeit festgesetzt auf den 1. Juli 1974, Lebensaltersstufe: 33
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wechsels der Beschäftigung: 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres
3. Ortszuschlag nach Stufe 2
Vergütungsgruppe vor dem Wechsel: VI b BAT; nach dem Wechsel: VII BAT zuzüglich Zulage nach Fußnote 1 zu Vgr. VII Fallgr. 2 des
Teils IT Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT
In den letzten drei Jahren vor dem Wechsel ununterbrochen bezogene Zulagen nach $ 6 Abs. 2 Buchst. bTV Rat i. V. m. Protokollnotiz
Nr. 2: keine
5. In den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel ununterbrochen bezogene Zulagen nach $ 6 Abs. 2 Buchst. bTV Rat. V:m. Protokollnotiz
Nr. 3: keine
(unterstellte Vergütungserhöhungen: Januar 1988 um 3,5 v. H., Januar 1989 um 2,9 v. H., Januar 1990 um 3,2 v. H. “ anuar 1991 um 4 v. H.,
Januar 1992 um 3,7 v. H.)
I. Monatsbezüge im Juni 1987 (Vgr. VIb BAT)
—
Bezügebestandteile
Grundvergütung
Ortszuschlag (Stufe 2)
allgemeine Zulage
Bezüge insgesamt
zZ
Ce
Höhe
1993, 54 DM
760,19 DM
67,00 DM
2820,73 DM
II. Sicherungsbetrag gemäß $ 6 Abs. 2 TV Rat Ang. am 1. Juli 1987
im Sicherungsbetrag zu berücksichtigen Höhe
ja 1993,54 DM
nur Stufe 1 625,61DM
ja 67,00 DM
2686,15 DM