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Volume Nr. 17, 30. September 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I -Nr.17 30. September 1987 
Der Senator für Inneres 
ten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und des Erzie- 
hungsdienstes (DBl. I S. 90), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan- 
tinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe (DBl. I 
8:91), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern 
und Lernpfleger (DBl. I S. 91), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen 
und Schüler in der Krankenpflegehilfe (DBl. I S. 92), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte 
(DBL. I S. 92), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende 
(DBL.I S. 92) und _ 
57. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarif- 
vertrages vom 3. April 1987 (DBIl. I S. 93). 
Die Tarifverträge wurden getrennt - jedoch inhaltsgleich - wie 
folgt vereinbart: 
a) mit der‘ Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr (OTV) und 
b) mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst (DAG/GGVöD/MB). 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Unterzeichnung von Tarifverträgen 
Vom 1. September 1987 
Inn IB 21 
Tel.: 8 67 - 45 76 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 76 
Folgende Tarifverträge sind zwischenzeitlich unterzeichnet wor- 
den und damit rechtswirksam: ; 
1. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte 
vom 9. Januar 1987 (DBI. I S. 31), 
55. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarif- 
vertrages vom 9. Januar 1987 (DBl. I S. 36), 
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (DBl. I S. 37), 
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (DBI. I S. 38), 
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif: 
vertrag über ein Urlaubsgeld für Lernschwestern und Lern- 
pfleger (DBl.1 S. 38), 
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 9: Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die 
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Kranken- 
pflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe 
des Hebammengesetzes ausgebildet werden (DBl. I S. 39), 
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 9: Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Angestellte (DBIl. I S. 39), 
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (DBl.I 
S. 40), 
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikan- 
ten) (DBl. IS. 40), 
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Lernschwestern und Lern- 
pfleger (DBl. I S. 41), 
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen und Schüler 
in der Krankenpflegehilfe (DBl.I S. 41), 
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 9. Januar 1987 zum Tarif- 
vertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die 
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebam- 
mengesetzes ausgebildet werden (DBl. IS. 42), 
Vergütungstarifvertrag Nr. 24 zum BAT für den Bereich des 
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder vom 3. April 1987 (DBL.I S. 85); 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Auszubildende 
bei Bund und, Ländern vom 3. April 1987 (DBIl. I S. 89), 
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra- 
ges über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan- 
Der Senator für Verkehr und Betriebe 
An die Bezirksämter 
ABI. S. 1384 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen 
zur Förderung der Verkehrserziehung und -aufklärung 
Vom 1. September 1987 
VuB 1 B/I1D4 
Tel.: 21 22 - 23 30 oder 21 22 - 1, intern 9.79 - 23 30 
— Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe der 88 44, 44 a der 
Landeshaushaltsordnung, den dazu erlassenen Verwaltungsvor- 
schriften und diesen Richtlinien Zuwendungen zur Förderung 
der Verkehrserziehung und -aufklärung. 
(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 
Über eingegangene Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres 
pflichtgemäßen Ermessens. 
— Zuwendungsempfänger 
Zuwendungsempfänger sind Trägerorganisationen, die nach ihrer 
Satzung oder Zweckbestimmung bestimmte Maßnahmen der 
Verkehrserziehung und -aufklärung durchführen. Sie müssen auf 
diesem Gebiet erfahren sein. und die Gewähr für eine ordnungs- 
gemäße Geschäftsführung und die bestimmungsgemäße Verwen- 
dung der Zuwendung bieten. 
— Zuwendungsvoraussetzungen 
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung, sind för- 
derungswürdig, wenn sie mit den verkehrssicherheitspolitischen 
Zielen des für Verkehr zuständigen Senatsmitgliedes überein- 
stimmen und sich in den Rahmen eines von ihm jährlich aufzu- 
stellenden Themen- und Handlungsplans einpassen. 
4 — Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 
(1) Zuwendungen werden ausschließlich für die Realisierung fest 
umrissener Projekte gewährt, welche die Voraussetzungen nach 
Nummer 3 erfüllen (Projektförderung). 
(2) Die Zuwendung beträgt in der Regel 80 v.H. der zuwen- 
dungsfähigen Ausgaben. Sie ermäßigt sich auf bis zu 60 v.H., 
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