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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I -Nr.17 30. September 1987
Der Senator für Inneres
ten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und des Erzie-
hungsdienstes (DBl. I S. 90),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan-
tinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe (DBl. I
8:91),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern
und Lernpfleger (DBl. I S. 91),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen
und Schüler in der Krankenpflegehilfe (DBl. I S. 92),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte
(DBL. I S. 92),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
(DBL.I S. 92) und _
57. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages vom 3. April 1987 (DBIl. I S. 93).
Die Tarifverträge wurden getrennt - jedoch inhaltsgleich - wie
folgt vereinbart:
a) mit der‘ Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (OTV) und
b) mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst (DAG/GGVöD/MB).
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Unterzeichnung von Tarifverträgen
Vom 1. September 1987
Inn IB 21
Tel.: 8 67 - 45 76 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 76
Folgende Tarifverträge sind zwischenzeitlich unterzeichnet wor-
den und damit rechtswirksam: ;
1. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte
vom 9. Januar 1987 (DBI. I S. 31),
55. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages vom 9. Januar 1987 (DBl. I S. 36),
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (DBl. I S. 37),
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende (DBI. I S. 38),
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. Januar 1987 zum Tarif:
vertrag über ein Urlaubsgeld für Lernschwestern und Lern-
pfleger (DBl.1 S. 38),
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 9: Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Kranken-
pflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe
des Hebammengesetzes ausgebildet werden (DBl. I S. 39),
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 9: Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Angestellte (DBIl. I S. 39),
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (DBl.I
S. 40),
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikan-
ten) (DBl. IS. 40),
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Lernschwestern und Lern-
pfleger (DBl. I S. 41),
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe (DBl.I S. 41),
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 9. Januar 1987 zum Tarif-
vertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die
nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebam-
mengesetzes ausgebildet werden (DBl. IS. 42),
Vergütungstarifvertrag Nr. 24 zum BAT für den Bereich des
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder vom 3. April 1987 (DBL.I S. 85);
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Auszubildende
bei Bund und, Ländern vom 3. April 1987 (DBIl. I S. 89),
Tarifvertrag vom 3. April 1987 zur Änderung des Tarifvertra-
ges über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan-
Der Senator für Verkehr und Betriebe
An die Bezirksämter
ABI. S. 1384
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verkehrserziehung und -aufklärung
Vom 1. September 1987
VuB 1 B/I1D4
Tel.: 21 22 - 23 30 oder 21 22 - 1, intern 9.79 - 23 30
— Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe der 88 44, 44 a der
Landeshaushaltsordnung, den dazu erlassenen Verwaltungsvor-
schriften und diesen Richtlinien Zuwendungen zur Förderung
der Verkehrserziehung und -aufklärung.
(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Über eingegangene Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens.
— Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Trägerorganisationen, die nach ihrer
Satzung oder Zweckbestimmung bestimmte Maßnahmen der
Verkehrserziehung und -aufklärung durchführen. Sie müssen auf
diesem Gebiet erfahren sein. und die Gewähr für eine ordnungs-
gemäße Geschäftsführung und die bestimmungsgemäße Verwen-
dung der Zuwendung bieten.
— Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung, sind för-
derungswürdig, wenn sie mit den verkehrssicherheitspolitischen
Zielen des für Verkehr zuständigen Senatsmitgliedes überein-
stimmen und sich in den Rahmen eines von ihm jährlich aufzu-
stellenden Themen- und Handlungsplans einpassen.
4 — Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungen werden ausschließlich für die Realisierung fest
umrissener Projekte gewährt, welche die Voraussetzungen nach
Nummer 3 erfüllen (Projektförderung).
(2) Die Zuwendung beträgt in der Regel 80 v.H. der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben. Sie ermäßigt sich auf bis zu 60 v.H.,
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