Path:
Volume Nr. 16, 23. September 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.16 23. September 1987 
Anlage 1. 
Tabelle 
der 
Stückvergütungen in DM für amtliche Tierärzte (aTA) 
und Fleischkontrolleure (Flk) 
gemäß $ 12 Abs. 1 Unterabs. 1 
für die Zeit vom 1. Februar 1987 an 
155 
14,48 DM, anstelle der in Nr. 1 Buchst. b und c genannten 
Vergütung eine Vergütung von 15,10 DM. 
Führt der amtliche Tierarzt nur die nach Durchführung 
der Untersuchung erforderliche Beurteilung und Kenn- 
zeichnung durch, erhält er anstelle der in Nr..1 Buchst. a 
genannten Vergütung eine Vergütung von 10,55 DM, an- 
stelle der in Nr. 1 Buchst. b und c genannten Vergütung 
eine Vergütung von 16,26 DM. ; 
Unterabsatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.“ 
In $ 25 Satz 3 Buchst. a wird die Jahreszahl „1987“ durch die 
Jahreszahl „1988“ ersetzt. 
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die diesem Tarifvertrag 
beigefügten Anlagen 1.und 2 ersetzt. 
$2 - Dynamisierung der Bemessungsgrundlagen für die Kranken- 
bezüge und für die Urlaubsvergütung 
Soweit nach $ 13 Abs. 3 und $ 17 Abs. 2 des Tarifvertrages über die 
Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und 
Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 
1. April 1969 für’ die Berechnung der Krankenbezüge und der 
Urlaubsvergütung des Angestellten Bezüge maßgebend sind, die 
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1987 zugeflossen 
sind, sind sie gemäß $ 13 Abs..4 und $ 17 Abs. 3 des Tarifvertrages 
vom 1. April 1969 wie folgt zu erhöhen: 
1. Bezüge, mit Ausnahme der in Nr. 2 genannten Bezüge, die 
vom 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1986 zugeflossen sind, 
aa) für die Untersuchung außerhalb von 
Großbetrieben im Sinne des $ 12 Abs. 1 
Unterabs: 4 des Tarifvertrages vom 
1. April 1969 um 3,41 v.H., 
für die Untersuchung in Großbetrieben 
im Sinne des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 4 
des Tarifvertrages vom 1. April 1969 um 1,20 v.H. 
Stundenvergütungen und Zeitzuschläge nach $ 12 Abs. 5.des 
Tarifvertrages vom 1. April 1969, die zugeflossen sind 
a) vom 1. Januar 1986 bis 
31. Januar 1986, 
b) vom 1. Februar 1986 bis 
31. Januar 1987. 
Einhufer 
Rind 
aTA | Flik 
Schaf, Ziege 
Lamm 
Haarwild! 
18,56 | 13,53 | 12,59 
4,63 
A 
6.00 
Schwein, Ferkel 
(ohne Trichinenuntersuchung) 
ara | 2 
Trichinenuntersuchung? 
Tierkörper, . 
Tierkörperteil | Wildschwein 
6.29 
5.91 
| 5,35 
I Stückvergütung für die Fleischuntersuchung von Haarwild im Sinne der 
Anlage 1 Kapitel 1I Nr. 5.19 ‘der Fleischhygiene-Verordnung (FIHV) 
Stückvergütung für die Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder 
trichinoskopischen Methode 
| 58. Tarifvertrag 
zur Anderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 30. Juni 1987 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
Anlage C 
um 6,74 v.H., 
um 3,30 v.H. 
aınd 
einerseits 
$3 - Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spä- 
testens mit Ablauf des 30. Juni 1987 aus ihrem Verschulden oder 
auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden 
sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittel- 
barem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsver- 
hältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Dies 
gilt ferner nicht für Angestellte, die wegen Erfüllung der Voraus- 
setzungen zum Bezuge des Altersruhegeldes nach $ 25 Abs. 1 oder 
3 AVG, 81248 Abs. 1 oder 3 RVO oder $48 Abs. 1 Nr. I! oder 
Abs. 3 RKG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem 
Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines 
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände angehört, 
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich glei- 
chen Inhalts anwendet. 
wird folgendes vereinbart: 
$ 1 - Änderung des BAT 
Der zuletzt durch den 57. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 
3. April, 1987 geänderte Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 
23. Februar 1961 wird wie folgt geändert: 
$ 3 Buchst. r erhält die folgende Fassung: 
„r) Angestellte, die ; 
aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhrunter- 
suchungsstellen ‚als nicht vollbeschäftigte amtliche 
Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne 
des $2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung - 
Frisches Fleisch - und Geflügelfleischkontrolleure 
im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkon- 
trolleure, 
bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückver- 
gütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrol- 
leure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
und in der Trichinenuntersuchung nach der mikro- 
skopischen oder trichinoskopischen Methode, 
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stunden- 
vergütung als nicht vollbeschäftigte 
amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der 
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der 
Trichinenuntersuchung nach der Digestions- 
methode. 
andererseits 
$4 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1987, $ 1 Nr. 3 
Buchst. f Doppelbuchst. bb am 1. August 1987 in Kraft. 
Köln, den 30. Juni 1987
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.