Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.16 23. September 1987
Anlage 1.
Tabelle
der
Stückvergütungen in DM für amtliche Tierärzte (aTA)
und Fleischkontrolleure (Flk)
gemäß $ 12 Abs. 1 Unterabs. 1
für die Zeit vom 1. Februar 1987 an
155
14,48 DM, anstelle der in Nr. 1 Buchst. b und c genannten
Vergütung eine Vergütung von 15,10 DM.
Führt der amtliche Tierarzt nur die nach Durchführung
der Untersuchung erforderliche Beurteilung und Kenn-
zeichnung durch, erhält er anstelle der in Nr..1 Buchst. a
genannten Vergütung eine Vergütung von 10,55 DM, an-
stelle der in Nr. 1 Buchst. b und c genannten Vergütung
eine Vergütung von 16,26 DM. ;
Unterabsatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
In $ 25 Satz 3 Buchst. a wird die Jahreszahl „1987“ durch die
Jahreszahl „1988“ ersetzt.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die diesem Tarifvertrag
beigefügten Anlagen 1.und 2 ersetzt.
$2 - Dynamisierung der Bemessungsgrundlagen für die Kranken-
bezüge und für die Urlaubsvergütung
Soweit nach $ 13 Abs. 3 und $ 17 Abs. 2 des Tarifvertrages über die
Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und
Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom
1. April 1969 für’ die Berechnung der Krankenbezüge und der
Urlaubsvergütung des Angestellten Bezüge maßgebend sind, die
in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1987 zugeflossen
sind, sind sie gemäß $ 13 Abs..4 und $ 17 Abs. 3 des Tarifvertrages
vom 1. April 1969 wie folgt zu erhöhen:
1. Bezüge, mit Ausnahme der in Nr. 2 genannten Bezüge, die
vom 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1986 zugeflossen sind,
aa) für die Untersuchung außerhalb von
Großbetrieben im Sinne des $ 12 Abs. 1
Unterabs: 4 des Tarifvertrages vom
1. April 1969 um 3,41 v.H.,
für die Untersuchung in Großbetrieben
im Sinne des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 4
des Tarifvertrages vom 1. April 1969 um 1,20 v.H.
Stundenvergütungen und Zeitzuschläge nach $ 12 Abs. 5.des
Tarifvertrages vom 1. April 1969, die zugeflossen sind
a) vom 1. Januar 1986 bis
31. Januar 1986,
b) vom 1. Februar 1986 bis
31. Januar 1987.
Einhufer
Rind
aTA | Flik
Schaf, Ziege
Lamm
Haarwild!
18,56 | 13,53 | 12,59
4,63
A
6.00
Schwein, Ferkel
(ohne Trichinenuntersuchung)
ara | 2
Trichinenuntersuchung?
Tierkörper, .
Tierkörperteil | Wildschwein
6.29
5.91
| 5,35
I Stückvergütung für die Fleischuntersuchung von Haarwild im Sinne der
Anlage 1 Kapitel 1I Nr. 5.19 ‘der Fleischhygiene-Verordnung (FIHV)
Stückvergütung für die Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder
trichinoskopischen Methode
| 58. Tarifvertrag
zur Anderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 30. Juni 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
Anlage C
um 6,74 v.H.,
um 3,30 v.H.
aınd
einerseits
$3 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spä-
testens mit Ablauf des 30. Juni 1987 aus ihrem Verschulden oder
auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittel-
barem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsver-
hältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Dies
gilt ferner nicht für Angestellte, die wegen Erfüllung der Voraus-
setzungen zum Bezuge des Altersruhegeldes nach $ 25 Abs. 1 oder
3 AVG, 81248 Abs. 1 oder 3 RVO oder $48 Abs. 1 Nr. I! oder
Abs. 3 RKG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem
Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich glei-
chen Inhalts anwendet.
wird folgendes vereinbart:
$ 1 - Änderung des BAT
Der zuletzt durch den 57. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom
3. April, 1987 geänderte Bundes-Angestelltentarifvertrag vom
23. Februar 1961 wird wie folgt geändert:
$ 3 Buchst. r erhält die folgende Fassung:
„r) Angestellte, die ;
aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhrunter-
suchungsstellen ‚als nicht vollbeschäftigte amtliche
Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne
des $2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung -
Frisches Fleisch - und Geflügelfleischkontrolleure
im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkon-
trolleure,
bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückver-
gütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrol-
leure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und in der Trichinenuntersuchung nach der mikro-
skopischen oder trichinoskopischen Methode,
außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stunden-
vergütung als nicht vollbeschäftigte
amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der
Trichinenuntersuchung nach der Digestions-
methode.
andererseits
$4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1987, $ 1 Nr. 3
Buchst. f Doppelbuchst. bb am 1. August 1987 in Kraft.
Köln, den 30. Juni 1987