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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 16 23. September 1987
Den Zuschlag nach Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. a erhält
auch der Fleischkontrolleur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 1
und 2 des Fleischhygienegesetzes, der die mit der stich-
probenweisen Rückstandsuntersuchung zusammenhän-
genden Arbeiten durchführt.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und 3“ durch die Worte
„sowie 3 in Verbindung mit 8 24“, das Wort „Fleisch-
beschautierarzt“ durch die Worte „amtlichen Tier-
arzt“, das Wort „Fleischbeschauer“ durch die Worte
„Fleischkontrolleur im Sinne des $ 6 Abs. 5 Nr. 1 und
2 des Fleischhygienegesetzes“ ‚und das Wort „Tri-
chinenschauer“ durch die Worte „Fleischkontrol-
leur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-
gesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „und 3 aus der Beschau“
durch die Worte „sowie 3 in Verbindung mit $ 24 aus
der Untersuchung“, das Wort „Fleischbeschautier-
arzt“ durch die Worte „amtlicher Tierarzt“, das Wort
„Fleischbeschauer“ durch die Worte „Fleischkontrol-
leur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleisch-
hygienegesetzes“ und das Wort „Trichinenschauer“
durch die Worte „Fleischkontrolleur im Sinne des 6
Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2
keine Stückvergütungen vorgesehen sind, steht dem
Angestellten eine Stundenvergütung zu. Die
Stundenvergütung beträgt für jede geleistete Arbeits-
stunde für den
a) amtlichen Tierarzt
- vorbehaltlich Buchstabe c - 37,99 DM,
b) Fleischkontrolleur in Sinne des
86 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleisch-
hygienegesetzes und Geflügel-
fleischkontrolleur
- vorbehaltlich Buchstabe c -
Angestellten in der Trichinen-
untersuchung nach der Digestions-
methode
- ausgenommen die Aufsichtstätig-
keit des amtlichen Tierarztes - 15,24 DM,
Angestellten als Hilfskraft im
Sinne des $2 Nr. 1 Buchst. b der
Hilfskräfteverordnung
- Frisches Fleisch - 14,19 DM.
Der Angestellte erhält neben seiner Stundenver-
gütung Zeitzuschläge. Sie betragen je geleistete
Arbeitsstunde
a) für Arbeit an Sonntagen
aa) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. a
bb) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. b
cc) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. c
dd) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. d
für Arbeit an Wochenfeiertagen,
auch wenn sie auf einen Sonntag
fallen,
aa) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. a
bb) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. b
cc) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. c
dd) in den Fällen des Unter-
absatzes 1 Buchst. d
c) für Arbeit in der Zeit von
21 Uhr bis 6 Uhr 1,50 DM.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die für die Entnahme von Proben im Rahmen der
Trichinenuntersuchung nach der Digestionsme-
thode aufgewandte Arbeitszeit bleibt bei Anwen-
dung der Unterabsätze 1 bis 5 unberücksichtigt. Der
Angestellte erhält für diese Tätigkeit Vergütung nach
Satz 3 dieses Unterabsatzes. Die Vergütung beträgt
bei täglichen Probenentnahmen in einem Betrieb
von
a) bis zu 5 Proben
b) bis zu 15 Proben
c) bis zu 50 Proben
d) mehr als 50 Proben %o
der nach Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. c maßgeben-
den Stundenvergütung je entnommener Probe. Legt
der Angestellte im Zusammenhang mit der in Satz 1
genannten Tätigkeit zusätzliche Wegstrecken zu-
rück, ist die zusätzliche Fahrtzeit bei der Ermittlung
der Arbeitsstunden ebenfalls unberücksichtigt zu las-
sen. Für sie erhält der Angestellte je zusätzlich gefah-
renen Kilometer %o der in Satz 3 dieses Unterab-
satzes genannten Stundenvergütung.“ n
Dem $13 Abs. 2 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der um die gesetzlichen Lohnabzüge ver-
minderten Krankenbezüge ist bei dem in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versicherten Angestellten zu-
sätzlich zu den gesetzlichen Lohnabzügen die Hälfte seines
Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte
des Pflichtbeitrags zur Allgemeinen Ortskrankenkasse abzu-
ziehen.“
In $ 15 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:
„a) amtliche Tierärzte der Reisekostenstufe der Beamten der
Besoldungsgruppe A 13,
Fleischkontrolleure im Sinne des $6 Abs. 5 Nr. 1 und 2
des Fleischhygienegesetzes und Geflügelfleischkontrol-
leure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkon-
trolleure der Reisekostenstufe der Beamten der Besol-
dungsgruppe A 5,
Fleischkontrolleure im Sinne des $6 Abs. 5 Nr. 3 des
Fleischhygienegesetzes und ‚Angestellte als Hilfskraft im
Sinne des $2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung
- Frisches Fleisch - der Reisekostenstufe der Beamten der
Besoldungsgruppe A 3.“
4.
5.
2)
6. $ 24 erhält folgende Fassung: -
„S 24
Übergangsregelung zu $ 12 Abs. 3
Für den amtlichen Tierarzt, der am 31. Januar 1987 schon und
am 1. Februar 1987 noch bei demselben Arbeitgeber in einem
Arbeitsverhältnis gestanden hat, gilt für die Dauer dieses Ar-
beitsverhältnisses $12 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben:
Anstelle der Stückvergütung und des Zuschlags erhält der
amtliche Tierarzt für die
a) Rückstandsuntersuchung bei begründe-
tem Verdacht ($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1
Satz 2 Buchst. b) 20,68 DM,
bakteriologische Fleischuntersuchung
($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2
Buchst.c) _ 23,44 DM,
c) sonstige Untersuchung
($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2
Buchst. d) 23,44 DM.
Führt der amtliche Tierarzt die nach Durchführung der
Untersuchung erforderliche Beurteilung und Kennzeich-
nung ($ 6 FIHV) nicht durch, erhält er anstelle der in Nr. 1
Buchst. a genannten Vergütung eine Vergütung von
16.50 DM.