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Volume Nr. 16, 23. September 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 16 23. September 1987 
Den Zuschlag nach Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. a erhält 
auch der Fleischkontrolleur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 1 
und 2 des Fleischhygienegesetzes, der die mit der stich- 
probenweisen Rückstandsuntersuchung zusammenhän- 
genden Arbeiten durchführt.“ 
Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden die Worte „und 3“ durch die Worte 
„sowie 3 in Verbindung mit 8 24“, das Wort „Fleisch- 
beschautierarzt“ durch die Worte „amtlichen Tier- 
arzt“, das Wort „Fleischbeschauer“ durch die Worte 
„Fleischkontrolleur im Sinne des $ 6 Abs. 5 Nr. 1 und 
2 des Fleischhygienegesetzes“ ‚und das Wort „Tri- 
chinenschauer“ durch die Worte „Fleischkontrol- 
leur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene- 
gesetzes“ ersetzt. 
In Satz 2 werden die Worte „und 3 aus der Beschau“ 
durch die Worte „sowie 3 in Verbindung mit $ 24 aus 
der Untersuchung“, das Wort „Fleischbeschautier- 
arzt“ durch die Worte „amtlicher Tierarzt“, das Wort 
„Fleischbeschauer“ durch die Worte „Fleischkontrol- 
leur im Sinne des 8 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleisch- 
hygienegesetzes“ und das Wort „Trichinenschauer“ 
durch die Worte „Fleischkontrolleur im Sinne des 6 
Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt. 
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
„Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 
keine Stückvergütungen vorgesehen sind, steht dem 
Angestellten eine Stundenvergütung zu. Die 
Stundenvergütung beträgt für jede geleistete Arbeits- 
stunde für den 
a) amtlichen Tierarzt 
- vorbehaltlich Buchstabe c - 37,99 DM, 
b) Fleischkontrolleur in Sinne des 
86 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleisch- 
hygienegesetzes und Geflügel- 
fleischkontrolleur 
- vorbehaltlich Buchstabe c - 
Angestellten in der Trichinen- 
untersuchung nach der Digestions- 
methode 
- ausgenommen die Aufsichtstätig- 
keit des amtlichen Tierarztes - 15,24 DM, 
Angestellten als Hilfskraft im 
Sinne des $2 Nr. 1 Buchst. b der 
Hilfskräfteverordnung 
- Frisches Fleisch - 14,19 DM. 
Der Angestellte erhält neben seiner Stundenver- 
gütung Zeitzuschläge. Sie betragen je geleistete 
Arbeitsstunde 
a) für Arbeit an Sonntagen 
aa) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. a 
bb) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. b 
cc) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. c 
dd) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. d 
für Arbeit an Wochenfeiertagen, 
auch wenn sie auf einen Sonntag 
fallen, 
aa) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. a 
bb) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. b 
cc) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. c 
dd) in den Fällen des Unter- 
absatzes 1 Buchst. d 
c) für Arbeit in der Zeit von 
21 Uhr bis 6 Uhr 1,50 DM.“ 
Folgender Unterabsatz wird angefügt: 
„Die für die Entnahme von Proben im Rahmen der 
Trichinenuntersuchung nach der Digestionsme- 
thode aufgewandte Arbeitszeit bleibt bei Anwen- 
dung der Unterabsätze 1 bis 5 unberücksichtigt. Der 
Angestellte erhält für diese Tätigkeit Vergütung nach 
Satz 3 dieses Unterabsatzes. Die Vergütung beträgt 
bei täglichen Probenentnahmen in einem Betrieb 
von 
a) bis zu 5 Proben 
b) bis zu 15 Proben 
c) bis zu 50 Proben 
d) mehr als 50 Proben %o 
der nach Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. c maßgeben- 
den Stundenvergütung je entnommener Probe. Legt 
der Angestellte im Zusammenhang mit der in Satz 1 
genannten Tätigkeit zusätzliche Wegstrecken zu- 
rück, ist die zusätzliche Fahrtzeit bei der Ermittlung 
der Arbeitsstunden ebenfalls unberücksichtigt zu las- 
sen. Für sie erhält der Angestellte je zusätzlich gefah- 
renen Kilometer %o der in Satz 3 dieses Unterab- 
satzes genannten Stundenvergütung.“ n 
Dem $13 Abs. 2 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
„Bei der Ermittlung der um die gesetzlichen Lohnabzüge ver- 
minderten Krankenbezüge ist bei dem in der gesetzlichen 
Krankenversicherung freiwillig versicherten Angestellten zu- 
sätzlich zu den gesetzlichen Lohnabzügen die Hälfte seines 
Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte 
des Pflichtbeitrags zur Allgemeinen Ortskrankenkasse abzu- 
ziehen.“ 
In $ 15 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung: 
„a) amtliche Tierärzte der Reisekostenstufe der Beamten der 
Besoldungsgruppe A 13, 
Fleischkontrolleure im Sinne des $6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 
des Fleischhygienegesetzes und Geflügelfleischkontrol- 
leure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkon- 
trolleure der Reisekostenstufe der Beamten der Besol- 
dungsgruppe A 5, 
Fleischkontrolleure im Sinne des $6 Abs. 5 Nr. 3 des 
Fleischhygienegesetzes und ‚Angestellte als Hilfskraft im 
Sinne des $2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung 
- Frisches Fleisch - der Reisekostenstufe der Beamten der 
Besoldungsgruppe A 3.“ 
4. 
5. 
2) 
6. $ 24 erhält folgende Fassung: - 
„S 24 
Übergangsregelung zu $ 12 Abs. 3 
Für den amtlichen Tierarzt, der am 31. Januar 1987 schon und 
am 1. Februar 1987 noch bei demselben Arbeitgeber in einem 
Arbeitsverhältnis gestanden hat, gilt für die Dauer dieses Ar- 
beitsverhältnisses $12 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben: 
Anstelle der Stückvergütung und des Zuschlags erhält der 
amtliche Tierarzt für die 
a) Rückstandsuntersuchung bei begründe- 
tem Verdacht ($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 
Satz 2 Buchst. b) 20,68 DM, 
bakteriologische Fleischuntersuchung 
($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 
Buchst.c) _ 23,44 DM, 
c) sonstige Untersuchung 
($ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 
Buchst. d) 23,44 DM. 
Führt der amtliche Tierarzt die nach Durchführung der 
Untersuchung erforderliche Beurteilung und Kennzeich- 
nung ($ 6 FIHV) nicht durch, erhält er anstelle der in Nr. 1 
Buchst. a genannten Vergütung eine Vergütung von 
16.50 DM.
	        
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