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Volume Nr. 16, 23. September 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 16 ‚ 23. September 1987 
cc) Hilfskräfte im Sinne des $ 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfs- 
kräfteverordnung - Frisches ‚Fleisch -, 
dd) amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügel- 
fleischkontrolle, 
Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder 
Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleisch- 
untersuchung oder Geflügelfleischkontrolle 
tätig sind.“ 
812 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 
zu diesem Tarifvertrag Stückvergütungen. vorge- 
sehen sind, stehen dem Angestellten Stückvergütun- 
gen zu. ; 
Soweit nicht Unterabsatz 3 eingreift, erhält der Ange- 
stellte Stückvergütungen nach der Anlage 1.'Die 
Stückvergütungen - außer die für die Trichinen- 
untersuchung .- ermäßigen sich bei- täglichen 
Schlachtungen in einem Betrieb 
a) von 36 bis 64 Tierem auf 80 v.H., 
b) von‘ 65 bis 119 Tieren auf 65 v.H., 
c) von 120 und-mehr Tieren auf 50 v.H. 
Sind die Stückvergütungen nach Satz 3 dieses Unter- 
absatzes zu ermäßigen, ist. mindestens die Summe 
der Stückvergütungen zu zahlen, die ein amtlicher 
Tierarzt erhalten würde, wenn in dem Betrieb statt 
der Schlachtungen, die zur Anwendung 
a) des Satzes 3 Buchst.:a dieses: Unterabsatzes ge- 
führt haben, 35 Schweine, 
b) des Satzes 3 Buchst. b dieses Unterabsatzes ge- 
führt haben, 64 Schweine, 
c) des Satzes 3 Buchst: :c dieses Unterabsatzes ge- 
führt haben, 119 Schweine 
geschlachtet worden‘ wären, höchstens jedoch. die 
Summe, die sich aus: den ungekürzten Stückver- 
gütungen ergeben würde (Garantiebeträge). Der sich 
nach Satz 4 dieses Unterabsatzes gegenüber der 
Summe der Stückvergütungen nach Satz 3 dieses 
Unterabsatzes ergebende Mehrbetrag ist auf die ein- 
zelnen Angestellten nach dem Verhältnis zu vertei- 
len, in dem die Zahl der nach Satz 3 dieses Unterab- 
satzes. ermäßigten Stückvergütungen des einzelnen 
Angestellten zur Gesamtzahl der nach Satz 3 dieses 
Unterabsatzes ermäßigten Stückvergütungen steht. 
Bei Anwendung der Sätze 4 und 5 dieses Unterabsat- 
zes sind Tiere, für die eine Vergütung nach Absatz 3 
in Verbindung mit $ 24 zusteht, so zu berücksichti- 
gen, als ob keine Untersuchung im Sinne des Absat- 
zes .3. vorzunehmen gewesen wäre.“ 
Unterabsatz 2 Satz 1.wird durch folgende Sätze er- 
setzt: 
„Für die Untersuchung bei Schlachtungen außerhalb 
gewerblicher Schlachtstätten (Hausschlachtungen) 
erhält der Angestellte neben der Stückvergütung 
ginen Zuschlag von 2,20 DM je Tier. Die Stückvergü- 
tung vermindert sich um 20 v. H., wenn die Schlacht- 
tieruntersuchung nicht durchgeführt wird.“ 
In Unterabsatz 3 Satz 2 wird das Wort „Trichinen- 
schau“ durch das Wort „Trichinenuntersuchung“ er- 
setzt. 
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: 
„Die. Stückvergütungen für. die Trichinenunter- 
suchung ermäßigen sich nach Unterabsatz 1 Satz 3 
und Unterabsatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, daß nur 
die trichinenuntersuchungspflichtigen Tiere zu be- 
rücksichtigen sind. Sind die Stückvergütungen 
nach Unterabsatz 1 Satz 3 zu ermäßigen, ist minde- 
stens die Summe der Stückvergütungen zu zahlen, 
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die zu zahlen wäre, wenn in dem Betrieb statt der zu 
berücksichtigenden trichinenuntersuchungspflichti- 
gen Tiere, die zur Anwendung 
a) des Unterabsatzes 1 Satz 3 
Buchst. a geführt haben, 35: Tiere, 
b) des Unterabsatzes 1 Satz 3 
Buchst. b geführt haben, 64 Tiere, 
c) des Unterabsatzes 1 Satz 3 
Buchst. c geführt haben, 119 Tiere 
zu berücksichtigen wären (Garantiebeträge). Der sich 
nach Satz 2‘ dieses Unterabsatzes gegenüber der 
Summe der Stückvergütungen nach Satz 1 dieses 
Unterabsatzes in Verbindung mit Unterabsatz 1 
Satz 3 ergebende Mehrbetrag ist auf-die einzelnen 
Angestellten nachdem Verhältnis zu. verteilen, in 
dem die Zahl.der nach Satz 1 dieses Unterabsatzes in 
Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 3 ermäßigten 
Stückvergütungen des einzelnen Angestellten zur 
Gesamtzahl der nach Satz 1 dieses Unterabsatzes in 
Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 3 ermäßigten 
Stückvergütungen steht.“ 
); 
5) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Beschau“ durch das 
Wort „Untersuchung“, die Worte „und 7 Uhr“ durch die 
Worte „und 7 Uhr bzw. in Großbetrieben zwischen 18 Uhr 
und 6 Uhr“, jeweils das Wort „Fleischbeschau“ durch das 
Wort „Fleischuntersuchung“ und das Wort „Beschau- 
zeiten“ durch das Wort „Untersuchungszeiten“ ersetzt. 
Absatz 2a erhält folgende Fassung: 
„2a) Sind bei Untersuchungen, für die Stückvergütung 
zusteht, mehrere Angestellte tätig, ist die Summe der täg- 
lichen Stückvergütungen 
a) auf die beteiligten, gegen Stückvergütung tätigen An- 
gestellten unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer 
Tätigkeit und ihrer Verantwortung durch den Arbeit- 
geber nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen 
mit den betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen 
Angestellten zu verteilen, ; 
bei Einsatz von gegen Stundenvergütung tätigen An- 
gestellten entsprechend dem Umfang der Tätigkeit 
dieser Angestellten durch den Arbeitgeber nach 
pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit den 
betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen Ange- 
stellten zu kürzen. 
Satz 1 Buchst. b ist auch anzuwenden, wenn neben oder 
anstelle von gegen Stundenvergütung tätigen. Angestell- 
ten sonstige Angestellte oder Beamte eingesetzt werden.“ 
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Führt der amtliche Tierarzt im Rahmen einer Fleisch- 
untersuchung zusätzlich die mit einer Rückstandsunter- 
suchung ($ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung 
- FIHV -), einer bakteriologischen Fleischuntersuchung 
($5 Abs.3 Nr. 3 FIHV) oder einer sonstigen Untersu- 
chung ($5 Abs. 3 Nr. 4 FIHV) zusammenhängenden Ar- 
beiten durch, erhält er neben der Stückvergütung einen 
Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für die 
a) stichprobenweise 
Rückstandsuntersuchung 3,- DM, 
Rückstandsuntersuchung 
bei begründetem Verdacht 7.- DM, 
bakteriologische ( 
Fleischuntersuchung 10,- DM, 
d) sonstige Untersuchung 7,- DM. 
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der 
jeweils höchste Zuschlag gezahlt. 
Der Zuschlag nach Unterabsatz 1 Satz 2 steht nur zur 
Hälfte zu, wenn der amtliche Tierarzt die nach Durchfüh- 
rung der Untersuchung erforderliche Beurteilung und 
Kennzeichnung ($ 6 FIHV) nicht oder wenn er nur diese 
durchführt.
	        
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