Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 16 ‚ 23. September 1987
cc) Hilfskräfte im Sinne des $ 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfs-
kräfteverordnung - Frisches ‚Fleisch -,
dd) amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügel-
fleischkontrolle,
Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder
Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleisch-
untersuchung oder Geflügelfleischkontrolle
tätig sind.“
812 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2
zu diesem Tarifvertrag Stückvergütungen. vorge-
sehen sind, stehen dem Angestellten Stückvergütun-
gen zu. ;
Soweit nicht Unterabsatz 3 eingreift, erhält der Ange-
stellte Stückvergütungen nach der Anlage 1.'Die
Stückvergütungen - außer die für die Trichinen-
untersuchung .- ermäßigen sich bei- täglichen
Schlachtungen in einem Betrieb
a) von 36 bis 64 Tierem auf 80 v.H.,
b) von‘ 65 bis 119 Tieren auf 65 v.H.,
c) von 120 und-mehr Tieren auf 50 v.H.
Sind die Stückvergütungen nach Satz 3 dieses Unter-
absatzes zu ermäßigen, ist. mindestens die Summe
der Stückvergütungen zu zahlen, die ein amtlicher
Tierarzt erhalten würde, wenn in dem Betrieb statt
der Schlachtungen, die zur Anwendung
a) des Satzes 3 Buchst.:a dieses: Unterabsatzes ge-
führt haben, 35 Schweine,
b) des Satzes 3 Buchst. b dieses Unterabsatzes ge-
führt haben, 64 Schweine,
c) des Satzes 3 Buchst: :c dieses Unterabsatzes ge-
führt haben, 119 Schweine
geschlachtet worden‘ wären, höchstens jedoch. die
Summe, die sich aus: den ungekürzten Stückver-
gütungen ergeben würde (Garantiebeträge). Der sich
nach Satz 4 dieses Unterabsatzes gegenüber der
Summe der Stückvergütungen nach Satz 3 dieses
Unterabsatzes ergebende Mehrbetrag ist auf die ein-
zelnen Angestellten nach dem Verhältnis zu vertei-
len, in dem die Zahl der nach Satz 3 dieses Unterab-
satzes. ermäßigten Stückvergütungen des einzelnen
Angestellten zur Gesamtzahl der nach Satz 3 dieses
Unterabsatzes ermäßigten Stückvergütungen steht.
Bei Anwendung der Sätze 4 und 5 dieses Unterabsat-
zes sind Tiere, für die eine Vergütung nach Absatz 3
in Verbindung mit $ 24 zusteht, so zu berücksichti-
gen, als ob keine Untersuchung im Sinne des Absat-
zes .3. vorzunehmen gewesen wäre.“
Unterabsatz 2 Satz 1.wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Für die Untersuchung bei Schlachtungen außerhalb
gewerblicher Schlachtstätten (Hausschlachtungen)
erhält der Angestellte neben der Stückvergütung
ginen Zuschlag von 2,20 DM je Tier. Die Stückvergü-
tung vermindert sich um 20 v. H., wenn die Schlacht-
tieruntersuchung nicht durchgeführt wird.“
In Unterabsatz 3 Satz 2 wird das Wort „Trichinen-
schau“ durch das Wort „Trichinenuntersuchung“ er-
setzt.
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die. Stückvergütungen für. die Trichinenunter-
suchung ermäßigen sich nach Unterabsatz 1 Satz 3
und Unterabsatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, daß nur
die trichinenuntersuchungspflichtigen Tiere zu be-
rücksichtigen sind. Sind die Stückvergütungen
nach Unterabsatz 1 Satz 3 zu ermäßigen, ist minde-
stens die Summe der Stückvergütungen zu zahlen,
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die zu zahlen wäre, wenn in dem Betrieb statt der zu
berücksichtigenden trichinenuntersuchungspflichti-
gen Tiere, die zur Anwendung
a) des Unterabsatzes 1 Satz 3
Buchst. a geführt haben, 35: Tiere,
b) des Unterabsatzes 1 Satz 3
Buchst. b geführt haben, 64 Tiere,
c) des Unterabsatzes 1 Satz 3
Buchst. c geführt haben, 119 Tiere
zu berücksichtigen wären (Garantiebeträge). Der sich
nach Satz 2‘ dieses Unterabsatzes gegenüber der
Summe der Stückvergütungen nach Satz 1 dieses
Unterabsatzes in Verbindung mit Unterabsatz 1
Satz 3 ergebende Mehrbetrag ist auf-die einzelnen
Angestellten nachdem Verhältnis zu. verteilen, in
dem die Zahl.der nach Satz 1 dieses Unterabsatzes in
Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 3 ermäßigten
Stückvergütungen des einzelnen Angestellten zur
Gesamtzahl der nach Satz 1 dieses Unterabsatzes in
Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 3 ermäßigten
Stückvergütungen steht.“
);
5) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Beschau“ durch das
Wort „Untersuchung“, die Worte „und 7 Uhr“ durch die
Worte „und 7 Uhr bzw. in Großbetrieben zwischen 18 Uhr
und 6 Uhr“, jeweils das Wort „Fleischbeschau“ durch das
Wort „Fleischuntersuchung“ und das Wort „Beschau-
zeiten“ durch das Wort „Untersuchungszeiten“ ersetzt.
Absatz 2a erhält folgende Fassung:
„2a) Sind bei Untersuchungen, für die Stückvergütung
zusteht, mehrere Angestellte tätig, ist die Summe der täg-
lichen Stückvergütungen
a) auf die beteiligten, gegen Stückvergütung tätigen An-
gestellten unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer
Tätigkeit und ihrer Verantwortung durch den Arbeit-
geber nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen
mit den betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen
Angestellten zu verteilen, ;
bei Einsatz von gegen Stundenvergütung tätigen An-
gestellten entsprechend dem Umfang der Tätigkeit
dieser Angestellten durch den Arbeitgeber nach
pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit den
betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen Ange-
stellten zu kürzen.
Satz 1 Buchst. b ist auch anzuwenden, wenn neben oder
anstelle von gegen Stundenvergütung tätigen. Angestell-
ten sonstige Angestellte oder Beamte eingesetzt werden.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Führt der amtliche Tierarzt im Rahmen einer Fleisch-
untersuchung zusätzlich die mit einer Rückstandsunter-
suchung ($ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung
- FIHV -), einer bakteriologischen Fleischuntersuchung
($5 Abs.3 Nr. 3 FIHV) oder einer sonstigen Untersu-
chung ($5 Abs. 3 Nr. 4 FIHV) zusammenhängenden Ar-
beiten durch, erhält er neben der Stückvergütung einen
Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für die
a) stichprobenweise
Rückstandsuntersuchung 3,- DM,
Rückstandsuntersuchung
bei begründetem Verdacht 7.- DM,
bakteriologische (
Fleischuntersuchung 10,- DM,
d) sonstige Untersuchung 7,- DM.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der
jeweils höchste Zuschlag gezahlt.
Der Zuschlag nach Unterabsatz 1 Satz 2 steht nur zur
Hälfte zu, wenn der amtliche Tierarzt die nach Durchfüh-
rung der Untersuchung erforderliche Beurteilung und
Kennzeichnung ($ 6 FIHV) nicht oder wenn er nur diese
durchführt.