Path:
Volume Nr. 15, 11. September 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

136 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.15 11. September 1987 
$ 2 — Mitteilung der Anlageart 
Der Arzt im Praktikum teilt dem Träger der Ausbildung schriftlich 
die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies 
nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder 
Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung ein- 
gezahlt werden soll. 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
einerseits 
$ 3 — Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs 
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht 
frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arzt im Praktikum 
dem Träger der Ausbildung die nach 8 2 erforderlichen Angaben 
mitteilt, und für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate 
desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am 
Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats 
fällig. 
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für 
den dem Arzt im Praktikum von seinem Träger der Ausbildung 
oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder 
Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher 
begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis 
erbracht wird. 
8 4 — Änderung der vermögenswirksamen Anlage 
(1) Der Arzt im Praktikum kann während des Kalenderjahres die 
Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag 
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur 
mit Zustimmung des Trägers der Ausbildung wechseln. 
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarif- 
vertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des 
Arbeitsentgelts nach $ 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes 
soll der Arzt im Praktikum möglichst dieselbe Anlageart und das- 
selbe Unternehmen oder Institut wählen. 
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach 
$11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der 
Zustimmung des Trägers der Ausbildung, wenn der Arzt im Prak- 
tikum diese Anderung aus Anlaß der Gewährung einer ver- 
mögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt. 
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt $3 Abs. 1 Satz 2 entspre- 
chend. 
$ 5 — Nachweis bei Anlage nach $ 2 Abs. 1 Nr. 6 
des Vermögensbildungsgesetzes 
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach $ 2 Abs. 1 Nr. 6 des 
Vermögensbildungsgesetzes hat der Arzt im Praktikum seinem 
Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der 
in einem Kalenderjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistung 
bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch bei 
einer Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, nachzu- 
weisen. 
$ 6 — Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer 
Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats schrift- 
lich gekündigt werden. 
andererseits 
wird gemäß $ 16 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsver- 
hältnisse der Arzte / Arztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 
folgendes vereinbart: 
$ 1 — Anspruchsvoraussetzungen 
(1) Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr ein 
Urlaubsgeld, wenn er 
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht 
und 
seit dem 1. Juli des Vorjahres ununterbrochen als Arzt im 
Praktikum, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinder- 
krankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschüle- 
rin/Schüler in der Enbindungspflege, Auszubildender, Prakti- 
kant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder 
Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat 
und 
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ent- 
gelt hat. 
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen des 
Ablaufs der Frist über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeits- 
unfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen 
der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundes- 
erziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch 
auf Entgelt für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten 
Kalenderhalbjahres bestanden hat. 
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der 
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie- 
hungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 
nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmit- 
telbarem Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den 
Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder 
Erholungsurlaubs später als am ersten Tag der Tätigkeit nach 
Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem 
Kalenderjahr wieder aufgenommen wird. 
(2) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei 
der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 
Protokollnotizen: 
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 
Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis 
durch Tarifvertrag geregelt ist. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 
ist eine Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der 
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag 
wesentlich gleichen Inhalts. anwendet. 
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 
Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im 
Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Aus- 
nahme allgemein freier Werktage - liegen, an denen das Aus- 
bildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht 
bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arzt im 
Praktikum in dem zwischen den Rechtsverhältnissen liegen- 
den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die 
Zeit zur Ausführung seines Umzuges an einen anderen Ort 
benötigt hat. 
Köln. den 10. April 1987 
Anlage D 
Tarifvertrag 
über ‚ein Urlaubsgeld 
für Arzte / Arztinnen im Praktikum 
vom 10. April 1987 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.