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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.15 11. September 1987
$ 2 — Mitteilung der Anlageart
Der Arzt im Praktikum teilt dem Träger der Ausbildung schriftlich
die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies
nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung ein-
gezahlt werden soll.
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
vertreten durch den Vorstand,
und
einerseits
$ 3 — Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht
frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arzt im Praktikum
dem Träger der Ausbildung die nach 8 2 erforderlichen Angaben
mitteilt, und für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate
desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am
Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats
fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für
den dem Arzt im Praktikum von seinem Träger der Ausbildung
oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder
Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher
begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis
erbracht wird.
8 4 — Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Arzt im Praktikum kann während des Kalenderjahres die
Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur
mit Zustimmung des Trägers der Ausbildung wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarif-
vertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des
Arbeitsentgelts nach $ 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes
soll der Arzt im Praktikum möglichst dieselbe Anlageart und das-
selbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach
$11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der
Zustimmung des Trägers der Ausbildung, wenn der Arzt im Prak-
tikum diese Anderung aus Anlaß der Gewährung einer ver-
mögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt $3 Abs. 1 Satz 2 entspre-
chend.
$ 5 — Nachweis bei Anlage nach $ 2 Abs. 1 Nr. 6
des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach $ 2 Abs. 1 Nr. 6 des
Vermögensbildungsgesetzes hat der Arzt im Praktikum seinem
Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der
in einem Kalenderjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistung
bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch bei
einer Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, nachzu-
weisen.
$ 6 — Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer
Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats schrift-
lich gekündigt werden.
andererseits
wird gemäß $ 16 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der Arzte / Arztinnen im Praktikum vom 10. April 1987
folgendes vereinbart:
$ 1 — Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr ein
Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht
und
seit dem 1. Juli des Vorjahres ununterbrochen als Arzt im
Praktikum, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinder-
krankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschüle-
rin/Schüler in der Enbindungspflege, Auszubildender, Prakti-
kant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder
Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ent-
gelt hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen des
Ablaufs der Frist über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeits-
unfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen
der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch
auf Entgelt für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten
Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2
nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmit-
telbarem Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den
Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Erholungsurlaubs später als am ersten Tag der Tätigkeit nach
Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem
Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei
der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotizen:
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1
Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis
durch Tarifvertrag geregelt ist.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2
ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts. anwendet.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1
Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im
Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Aus-
nahme allgemein freier Werktage - liegen, an denen das Aus-
bildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht
bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arzt im
Praktikum in dem zwischen den Rechtsverhältnissen liegen-
den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die
Zeit zur Ausführung seines Umzuges an einen anderen Ort
benötigt hat.
Köln. den 10. April 1987
Anlage D
Tarifvertrag
über ‚ein Urlaubsgeld
für Arzte / Arztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern.