Path:
Volume Nr. 12, 2. Juni 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Nr: 
128 
‚29 
30 
31 
132 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.12 2.Juni 1987 
107 
Höhe des 
__zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages 
Nr. 
Höhe des 
zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages 
D. Polizei* 
Arbeiten an den im Freien und in den subtro- 
pischen Gewächshäusern gelegenen Becken 
der Wasserpflanzenabteilung, bei deren Aus- 
führung die Arme in das Wasser eingetaucht 
werden müssen, sofern der Arbeiter 
arbeitstäglich mindestens 3 Stunden ununter- 
brochen mit solchen Arbeiten beschäftigt ist 
Ein- oder Aushängen von Gegengewichten bei 
Dekorationszügen in Theatern und Bühnen 
Arbeiten der Sprenghelfer im unmittelbaren 
Gefahrenbereich je Arbeitsstunde ......... 
Anmerkung: 
Der Zuschlag ist für die gesamte Arbeitszeit zu 
gewähren, sofern der Sprenghelfer im Kalen- 
dermonat mehr als 17 Tage im unmittelbaren 
Gefahrenbereich, d.h. mit dem Suchen, Prü- 
fen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen und 
Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen 
sowie deren Transport beschäftigt wird. Er 
ersetzt alle anderen Erschwerniszuschläge 
143 Arbeiten der Leichenwagenfahrer 
monatlich 
Arbeiten der Kfz.-Handwerker und Kfz.- 
Handwerkerhelfer eG 
a) in der Kfz.-Zentralwerkstatt und in der 
Bootswerft=.; ........... monatlich 
b) in den übrigen Kfz.-Werkstätten monatlich 
Anmerkung: 
Die Höhe des Zuschlages ist nach Inbetrieb- 
nahme moderner Werkstätten zu überprüfen. 
200,67 DM 
58 Pf 
58. Pf 
105,08 DM 
67,55 DM 
2.20 DM 
145 
Aufstellen und Entfernen von Verkehrsschil- 
dern, Verkehrssockeln und Absperrgittern im 
fließenden Straßenverkehr ..... ........ 
58 Pf 
Anmerkung: 
Die Zuschläge nach den Nummern 138, 139, 143 und 144 ersetzen alle anderen 
Erschwerniszuschläge. 
Entleeren des Auffangraumes der Müll- 
schluckanlage im Arbeitnehmerwohnheim. 
Schönstedtstraße: ..... 
Reinigen von Ölöfen oder Entrußen der Rohre 
von Einzelöfen ..........- A 
91 Pf 
74 Pf 
Anlage V 
B. Vieh- und Schlachthof 
133 
Arbeiten der in die Lohngruppe I oder II ein- 
gereihten Lohnempfänger mit Ausnahme der 
als Hof- und Hallenarbeiter geführten Lohn- 
empfängerinnen ............... monatlich 
Arbeiten der Lohnempfänger, die überwie- 
gend mit der Reinigung unterirdischer Kanäle 
beschäftigt werden ............ monatlich 
gestrichen 
172,62 DM 
‚54 
206.41 DM 
135 
‚36 
Arbeiten der Wäger und Stempler, Arbeiten 
der in den Viehställen und bei laufendem Be- 
trieb in den Schlachthallen tätigen Handwer- 
ker (mit Ausnahme der Heizer und Maschi- 
nisten) sowie Transport von Schlachthofabfäl- 
ten (einschließlich des Auf- und Abladens) zu 
den Einrichtungen der BSR .... monatlich 
Anmerkung: zu den: Nrn. 133, 134 
und 136: 
Der Zuschlag ersetzt alle anderen Erschwer- 
niszuschläge. 
gestrichen 
67,55 DM 
137 
C. Krematorien* 
138 Arbeiten der Schichtführer, Verbrenner und 
Reinigungsfrauen .............. monatlich 
139 Arbeiten der Hallenwärter ...... monatlich 
140 Maurerarbeiten in Verbrennungsöfen ..... 
141 Sonstige Arbeiten, bei denen der ‘Lohn- 
empfänger mit Särgen in Berührung kommt 
142 Arbeiten der Friedhofsaufseher und der Wirt- 
schaftsarbeiter in der Leichenannaäahme .... 139 Pf 
345,25 DM 
172,62 DM 
139 Pf 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag 
Nr. 12 
für Auszubildende im Bereich der VKA 
vom 3. April 1987 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
wird gemäß 58 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende 
vom 6. Dezember 1974-folgendes vereinbart: 
$1 
Höhe der Ausbildungsvergütung 
{1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt 
im ersten Ausbildungsjahr 600,— DM, 
im zweiten Ausbildungsjahr 673,— DM, 
im dritten Ausbildungsjahr 740,— DM, 
im vierten Ausbildungsjahr 833,— DM. 
Sie erhöht sich für den Auszubildenden, der das 18. Lebens- 
jahr vollendet hat, um monatlich 40 DM. Das 18. Lebensjahr 
gilt mit Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der 
Geburtstag fällt. 
Für die Feststellung des nach Absatz 1 Satz 1 und nach $ 2 
Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stu- 
fenausbildung ($ 26 des Berufsbildungsgesetzes, $ 26 der 
Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile ei- 
nes einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar 
auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht 
unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat. 
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalender- 
monats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 
Satz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom 
Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende 
Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 2 gilt in den Fällen des 8 2 
Abs. 2 entsprechend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.