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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.12 2.Juni 1987
107
Höhe des
__zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages
Nr.
Höhe des
zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages
D. Polizei*
Arbeiten an den im Freien und in den subtro-
pischen Gewächshäusern gelegenen Becken
der Wasserpflanzenabteilung, bei deren Aus-
führung die Arme in das Wasser eingetaucht
werden müssen, sofern der Arbeiter
arbeitstäglich mindestens 3 Stunden ununter-
brochen mit solchen Arbeiten beschäftigt ist
Ein- oder Aushängen von Gegengewichten bei
Dekorationszügen in Theatern und Bühnen
Arbeiten der Sprenghelfer im unmittelbaren
Gefahrenbereich je Arbeitsstunde .........
Anmerkung:
Der Zuschlag ist für die gesamte Arbeitszeit zu
gewähren, sofern der Sprenghelfer im Kalen-
dermonat mehr als 17 Tage im unmittelbaren
Gefahrenbereich, d.h. mit dem Suchen, Prü-
fen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen und
Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen
sowie deren Transport beschäftigt wird. Er
ersetzt alle anderen Erschwerniszuschläge
143 Arbeiten der Leichenwagenfahrer
monatlich
Arbeiten der Kfz.-Handwerker und Kfz.-
Handwerkerhelfer eG
a) in der Kfz.-Zentralwerkstatt und in der
Bootswerft=.; ........... monatlich
b) in den übrigen Kfz.-Werkstätten monatlich
Anmerkung:
Die Höhe des Zuschlages ist nach Inbetrieb-
nahme moderner Werkstätten zu überprüfen.
200,67 DM
58 Pf
58. Pf
105,08 DM
67,55 DM
2.20 DM
145
Aufstellen und Entfernen von Verkehrsschil-
dern, Verkehrssockeln und Absperrgittern im
fließenden Straßenverkehr ..... ........
58 Pf
Anmerkung:
Die Zuschläge nach den Nummern 138, 139, 143 und 144 ersetzen alle anderen
Erschwerniszuschläge.
Entleeren des Auffangraumes der Müll-
schluckanlage im Arbeitnehmerwohnheim.
Schönstedtstraße: .....
Reinigen von Ölöfen oder Entrußen der Rohre
von Einzelöfen ..........- A
91 Pf
74 Pf
Anlage V
B. Vieh- und Schlachthof
133
Arbeiten der in die Lohngruppe I oder II ein-
gereihten Lohnempfänger mit Ausnahme der
als Hof- und Hallenarbeiter geführten Lohn-
empfängerinnen ............... monatlich
Arbeiten der Lohnempfänger, die überwie-
gend mit der Reinigung unterirdischer Kanäle
beschäftigt werden ............ monatlich
gestrichen
172,62 DM
‚54
206.41 DM
135
‚36
Arbeiten der Wäger und Stempler, Arbeiten
der in den Viehställen und bei laufendem Be-
trieb in den Schlachthallen tätigen Handwer-
ker (mit Ausnahme der Heizer und Maschi-
nisten) sowie Transport von Schlachthofabfäl-
ten (einschließlich des Auf- und Abladens) zu
den Einrichtungen der BSR .... monatlich
Anmerkung: zu den: Nrn. 133, 134
und 136:
Der Zuschlag ersetzt alle anderen Erschwer-
niszuschläge.
gestrichen
67,55 DM
137
C. Krematorien*
138 Arbeiten der Schichtführer, Verbrenner und
Reinigungsfrauen .............. monatlich
139 Arbeiten der Hallenwärter ...... monatlich
140 Maurerarbeiten in Verbrennungsöfen .....
141 Sonstige Arbeiten, bei denen der ‘Lohn-
empfänger mit Särgen in Berührung kommt
142 Arbeiten der Friedhofsaufseher und der Wirt-
schaftsarbeiter in der Leichenannaäahme .... 139 Pf
345,25 DM
172,62 DM
139 Pf
Ausbildungsvergütungstarifvertrag
Nr. 12
für Auszubildende im Bereich der VKA
vom 3. April 1987
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
wird gemäß 58 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende
vom 6. Dezember 1974-folgendes vereinbart:
$1
Höhe der Ausbildungsvergütung
{1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
im ersten Ausbildungsjahr 600,— DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 673,— DM,
im dritten Ausbildungsjahr 740,— DM,
im vierten Ausbildungsjahr 833,— DM.
Sie erhöht sich für den Auszubildenden, der das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, um monatlich 40 DM. Das 18. Lebensjahr
gilt mit Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der
Geburtstag fällt.
Für die Feststellung des nach Absatz 1 Satz 1 und nach $ 2
Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stu-
fenausbildung ($ 26 des Berufsbildungsgesetzes, $ 26 der
Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile ei-
nes einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar
auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht
unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalender-
monats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1
Satz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom
Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 2 gilt in den Fällen des 8 2
Abs. 2 entsprechend.