Dienstblatt des Senats von Bet |
Teil I — Inneres, Finanzen,
Justiz, Wirtschaft
Senätsbiblicthek
V Berlin
Nr. 12
Bi
Berlin, den 15. September 1986
BERLIN
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3.
inhalı
27.05. 1986 Allgemeine Anweisung über die Einrichtung von Mietervertretungen in Gebäuden, die vom Land Berlin zu Wohn-
zwecken vermietet sind... 1.1 AR Ale PER ee Feel Wr te gabe
27.08. 1986 Rundschreiben über Reisekostenrecht; hier: Festsetzung der Anpassungs- und Ausgleichsab- und -zuschläge nach
$ 4 Abs. 4 Auslandsreisekostenverordnung ................ an nA A 84
27.08.1986 Rundschreiben über die Bekanntgabe von Tarifverträgen ..... 86
83
Der Senat von Berlin
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an‘ den. Präsidenten des Rechnungshofs
HN. Mietervertretung
4 - Bildung der Mietervertretung
(1) Die grundstücksverwaltende Stelle des Landes Berlin hat eine
Mieterversammlung zur Bildung einer Mietervertretung einzuberu-
fen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mieter einer Wohn-
anlage dies wünscht.
(2) Die Mieterversammlung besteht aus den Mietern der Wohn-
anlage und ist nicht öffentlich. Sie wählt die Mietervertretung. Die
Mieterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Mieter anwesend ist,
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind volljährige und geschäfts-
fähige Mieter.der Wohnanlage. Für jede Wohnung ist nur ein Mieter
stimmberechtigt und wählbar. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Mieter, die bei. der grundstücksverwaltenden Stelle Berlins
beschäftigt sind, können nicht als Mietervertreter gewählt werden.
(5) Die Wahl der Mietervertretung ist geheim, sofern die Mieterver-
sammlung nichts anderes beschließt.
(6) Die Mietervertretung besteht aus drei, bei einer mehr als 100
Wohnungen umfassenden Wohnanlage aus fünf Mietern der Wohn-
anlage.
(7). Die Wahlzeit der Mietervertreter beträgt drei Jahre. Bei Amts-
niederlegung, Abwahl, Auflösung des Mietverhältnisses und-Verlust
der Geschäftsfähigkeit endet die Mitgliedschaft in der Mietervertre-
tung. Die Mietervertretung wird für die restliche Wahlperiode von
den übrigen Mitgliedern wahrgenommen. Sind mehr als zwei Mieter-
vertreter ausgeschieden, sind von der Mieterversammlung für die
restliche Wahlperiode die fehlenden Mietervertreter nachzuwählen.
Nummer 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Die Tätigkeit der. Mietervertretung beschränkt sich auf. die
Wohnanlage, für die sie gewählt worden ist. Die Mietervertreter neh-
men die Tätigkeit ehrenamtlich für die Mieter wahr.
(9) Die grundstücksverwaltende Stelle Berlins hat während der
Wahlperiode eine Mieterversammlung zur Abwahl eines oder meh-
rerer Mietervertreter einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimm-
berechtigten Mieter dies wünscht.
ABI. S. 1530
Allgemeine Anweisung über die Einrichtung
von Mietervertretungen in Gebäuden, die vom Land Berlin
zu Wohnzwecken vermietet sind
Vom 27. Mai 1986 $
Fin IV B 3
Tel.: 2123 - 21 89 oder 21 23 - 1, intern 982 - 2189
Auf Grund $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Il. Allgemeines
ı - Geltungsbereich
Diese Grundsätze gelten für alle Wohnanlagen, deren Wohnungen
das. Land Berlin als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zu
Wohnzwecken vermietet, soweit in bestimmten Bereichen nicht an-
dere gesetzliche Regelungen über die Einrichtung von Mietervertre-
zungen bestehen.
In Fällen, in denen die Übertragung des landeseigenen Wohnhaus-
bestandes auf Dritte vorgesehen ist, kann die Anwendung dieser
Grundsätze mit Zustimmung des Senators für Finanzen befristet aus-
gesetzt werden.
2 - Ziele
Die Grundsätze sollen dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Mie-
ter solcher Wohnanlagen mit den grundstücksverwaltenden Stellen
des Landes Berlin zu fördern. Gesetzliche und vertragliche Rechte
der Mieter und des Landes Berlin werden durch diese Grundsätze
nicht berührt.
3 - Begriffsbestimmung ;
{1) Wohnanlagen im Sinne dieser Grundsätze sind vom Land Berlin
verwaltete Gebäude oder Gebäudegruppen mit mindestens 20 Woh-
nungen.
(2) Mieter im Sinne dieser Grundsätze ist, wer mit der grundstücks-
verwaltenden Stelle des Landes Berlin einen bestehenden Mietver-
trag hat.
5 - Vertretung
Die von einem Mitglied der Mietervertretung gegenüber der grund-
stücksverwaltenden Stelle Berlins abgegebenen Erklärungen gelten
als Erklärungen der Mietervertretung, sofern nicht die Mietervertre-
tung die Vertreterbefugnis anders geregelt und dies der grundstücks-
verwaltenden Stelle schriftlich zur Kenntnis gegeben hat.