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Volume Nr. 12, 15. September 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Bet | 
Teil I — Inneres, Finanzen, 
Justiz, Wirtschaft 
Senätsbiblicthek 
V Berlin 
Nr. 12 
Bi 
Berlin, den 15. September 1986 
BERLIN 
EAN REN 
3. 
inhalı 
27.05. 1986 Allgemeine Anweisung über die Einrichtung von Mietervertretungen in Gebäuden, die vom Land Berlin zu Wohn- 
zwecken vermietet sind... 1.1 AR Ale PER ee Feel Wr te gabe 
27.08. 1986 Rundschreiben über Reisekostenrecht; hier: Festsetzung der Anpassungs- und Ausgleichsab- und -zuschläge nach 
$ 4 Abs. 4 Auslandsreisekostenverordnung ................ an nA A 84 
27.08.1986 Rundschreiben über die Bekanntgabe von Tarifverträgen ..... 86 
83 
Der Senat von Berlin 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an‘ den. Präsidenten des Rechnungshofs 
HN. Mietervertretung 
4 - Bildung der Mietervertretung 
(1) Die grundstücksverwaltende Stelle des Landes Berlin hat eine 
Mieterversammlung zur Bildung einer Mietervertretung einzuberu- 
fen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mieter einer Wohn- 
anlage dies wünscht. 
(2) Die Mieterversammlung besteht aus den Mietern der Wohn- 
anlage und ist nicht öffentlich. Sie wählt die Mietervertretung. Die 
Mieterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel 
der stimmberechtigten Mieter anwesend ist, 
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind volljährige und geschäfts- 
fähige Mieter.der Wohnanlage. Für jede Wohnung ist nur ein Mieter 
stimmberechtigt und wählbar. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
(4) Mieter, die bei. der grundstücksverwaltenden Stelle Berlins 
beschäftigt sind, können nicht als Mietervertreter gewählt werden. 
(5) Die Wahl der Mietervertretung ist geheim, sofern die Mieterver- 
sammlung nichts anderes beschließt. 
(6) Die Mietervertretung besteht aus drei, bei einer mehr als 100 
Wohnungen umfassenden Wohnanlage aus fünf Mietern der Wohn- 
anlage. 
(7). Die Wahlzeit der Mietervertreter beträgt drei Jahre. Bei Amts- 
niederlegung, Abwahl, Auflösung des Mietverhältnisses und-Verlust 
der Geschäftsfähigkeit endet die Mitgliedschaft in der Mietervertre- 
tung. Die Mietervertretung wird für die restliche Wahlperiode von 
den übrigen Mitgliedern wahrgenommen. Sind mehr als zwei Mieter- 
vertreter ausgeschieden, sind von der Mieterversammlung für die 
restliche Wahlperiode die fehlenden Mietervertreter nachzuwählen. 
Nummer 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 
(8) Die Tätigkeit der. Mietervertretung beschränkt sich auf. die 
Wohnanlage, für die sie gewählt worden ist. Die Mietervertreter neh- 
men die Tätigkeit ehrenamtlich für die Mieter wahr. 
(9) Die grundstücksverwaltende Stelle Berlins hat während der 
Wahlperiode eine Mieterversammlung zur Abwahl eines oder meh- 
rerer Mietervertreter einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimm- 
berechtigten Mieter dies wünscht. 
ABI. S. 1530 
Allgemeine Anweisung über die Einrichtung 
von Mietervertretungen in Gebäuden, die vom Land Berlin 
zu Wohnzwecken vermietet sind 
Vom 27. Mai 1986 $ 
Fin IV B 3 
Tel.: 2123 - 21 89 oder 21 23 - 1, intern 982 - 2189 
Auf Grund $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Il. Allgemeines 
ı - Geltungsbereich 
Diese Grundsätze gelten für alle Wohnanlagen, deren Wohnungen 
das. Land Berlin als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zu 
Wohnzwecken vermietet, soweit in bestimmten Bereichen nicht an- 
dere gesetzliche Regelungen über die Einrichtung von Mietervertre- 
zungen bestehen. 
In Fällen, in denen die Übertragung des landeseigenen Wohnhaus- 
bestandes auf Dritte vorgesehen ist, kann die Anwendung dieser 
Grundsätze mit Zustimmung des Senators für Finanzen befristet aus- 
gesetzt werden. 
2 - Ziele 
Die Grundsätze sollen dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Mie- 
ter solcher Wohnanlagen mit den grundstücksverwaltenden Stellen 
des Landes Berlin zu fördern. Gesetzliche und vertragliche Rechte 
der Mieter und des Landes Berlin werden durch diese Grundsätze 
nicht berührt. 
3 - Begriffsbestimmung ; 
{1) Wohnanlagen im Sinne dieser Grundsätze sind vom Land Berlin 
verwaltete Gebäude oder Gebäudegruppen mit mindestens 20 Woh- 
nungen. 
(2) Mieter im Sinne dieser Grundsätze ist, wer mit der grundstücks- 
verwaltenden Stelle des Landes Berlin einen bestehenden Mietver- 
trag hat. 
5 - Vertretung 
Die von einem Mitglied der Mietervertretung gegenüber der grund- 
stücksverwaltenden Stelle Berlins abgegebenen Erklärungen gelten 
als Erklärungen der Mietervertretung, sofern nicht die Mietervertre- 
tung die Vertreterbefugnis anders geregelt und dies der grundstücks- 
verwaltenden Stelle schriftlich zur Kenntnis gegeben hat.
	        
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