Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 1.Juli 1986
Erreichen der letzten Stufe erhält er den Monatstabellen:
lohn der nächsthöheren Stufe.
Beschäftigungszeit ist die in $ 6 BMT-G festgelegte Zeit;
$ 20 Satz 2 der Anlage .1 zum BMT-G und $ 1 Satz 2 der
Anlage 9. zum BMT-G finden keine Anwendung. Die Zeit
anderer beruflicher Tätigkeit nach. Vollendung des 18. Le-
bensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden,
wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
Zeiten, die nach $ 4 Abs. 2 des Bundeslohntarifvertrages Nr. 16
„.. für die Berechnung der Dienstalterszulage berücksichtigt
worden sind, sind auch bei Ermittlung der Stufe des Monats
tabellenlohnes zu berücksichtigen.
2)
(3
Der Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe wird vom
Beginn des Kalendermonats an gezahlt, in den der Tag fällt
der auf die Vollendung der nach Absatz 2 jeweils maßge
benden Beschäftigungszeit folgt.
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Löhne für Arbeiter im Fahrdienst
der Nahverkehrsbetriebe .
(1)
Für die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe
sind Monatstabellenlöhne im Sinne des $:2 nach den diesem
Tarifvertrag zugrunde liegenden Grundsätzen bezirklich zu
vereinbaren, soweit für sie nicht die Monatstabellenlöhne
dieses Tarifvertrages maßgebend sind.
(2)
(3)
Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeiter ist eine
Regelung im Sinne des $ 3 nach den dieser Vorschrift zu-
grunde liegenden Grundsätzen bezirklich zu vereinbaren.
S$6
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Arbeiter, die
spätestens mit Ablauf des 31. Januar 1986 aus ihrem Ver-
schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhält-
nis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbei-
ter, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen
Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffent-
lichen Dienst eingetreten sind. Dies gilt ferner nicht für
Arbeiter, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum
Bezuge des Altersruhegeldes nach $ 1248 Abs. 1 oder 3 RVO,
$ 25 Abs. 1 oder 3 AVG oder $ 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3
RKG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäfti-
gung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts, die den BMT-G, den BAT oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1986,
schriftlich gekündigt werden.
Köln; den 28. Februar 1986