Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.3 15.April 1986
sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Be-
triebe (Versorgungs-TV) - Anlage -
erzielt, der mit Wirkung vom 1. Januar 1985 bzw. 1. Juli 1985 in Kraft
getreten ist. Der 17. Änderungstarifvertrag ist durch die entsprechen-
den Bestimmungen der Satzung der VBL in der Fassung der 21. Sat-
zungsänderung (vgl. Nr. 3) und die Einbeziehung der Schülerinnen/
Schüler nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz
in den zu versichernden Personenkreis bedingt.
1.2 Zur bisher geltenden Fassung des Versorgungs-TV vom 4.No-
vember 1966 - Stand 1. Januar 1985 - verweise ich auf die Anlage 2
zu meinem Rundschreiben vom 16.April 1985 - II C 4 - (DBl.I
S.125). Wegen der Ausführungsvorschriften und früheren Rund-
schreiben zum Versorgungs-TV vgl. Nr. 1.2 des genannten Rund-
schreibens. ;
ex
SF
3 21.Änderung der Satzung der VBL
Der Verwaltungsrat der VBL hat am 4. Oktober 1985 die 21.Sat-
zungsänderung beschlossen, die der Bundesminister der Finanzen
am 18. November 1985 genehmigt hat und die im wesentlichen am
L.Januar 1986 in Kraft getreten ist. Die VBL.hat inzwischen Neu-
drucke der Satzung in der Fassung der 21. Anderung erstellt und an
die beteiligten Arbeitgeber, Personal- und Abrechnungsstellen ver-
sandt.
Wichtigster Teil dieser Satzungsänderung ist die Neufassung des
$ 43a der Satzung mit der vom 1. Januar. 1986 an geltenden Sonder-
regelung über die Berechnung und angemessene . Kürzung. der
Gesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Vor-
ruhestand (für Arbeitnehmer im Bereich des Bundes, der TdL und
der VKA besteht auch weiterhin keine Vorruhestandsregelung): Auf
die Auswirkungen des neuen $ 43 a, insbesondere bei längerfristigem
Sonderurlaub, hatte ich bereits mit meinem Rundschreiben II
Nr. 94/1985 vom 1.November 1985 - II C 4 - hingewiesen und
Erläuterungen gegeben.
2 Durchführung des Versorgungs-TV, 17. Änderungstarifvertrag
Zur Durchführung des 17. Änderungstarifvertrages zum Versor-
gungs-TV gebe ich die folgenden Erläuterungen und Bearbeitungs-
hinweise:
In $ 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. e der Satzung ist mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1985 an dieselbe Ergänzung für einmalige Zahlungen wie in $ 8
Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV und außerdem ein der Proto-
kollnotiz zu dieser Tarifvorschrift entsprechender Text eingefügt
worden (vgl. Nr. 2.1).
2.1 Zu 81 Nr. 1 ($8 Abs.5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV):
Wird dem Arbeitnehmer nach dem Bescheid des Rentenversiche-
rungsträgers eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf
Zeit (81276 RVO, $53 AVG, 872 RKG) gewährt und ruht deshalb
dessen Arbeitsverhältnis nach $56 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 2 und 3
BMT-G bzw. $59 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 4 und 5 BAT, so sind die
diesem Arbeitnehmer aus Anlaß des Eintritts des Ruhens des Ar-
beitsverhältnisses gezahlten einmaligen Zahlungen (Teilzuwendung
nach. $$ 1 Abs. 2 Satz 2 der Zuwendungstarifverträge, Urlaubsabgel-
tung nach $& 47 Abs.1 Unterabs.2 BMT-G bzw. $ 51 Abs.1
Unterabs. 1 Satz 3 BAT) kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Dagegen bleibt die in einem Fall der Protokollnotiz zu $ 8 Abs. 5
Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV gezahlte Teilzuwendung auch wei-
terhin zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Auf diese bevorstehende Ergänzung des $ 8 Abs.5 Satz 3 Buchst. e
Versorgungs-TV hatte ich bereits in Nr. 3.2 meines Rundschreibens
vom 16. April 1985 (DBl.I S.125) hingewiesen und empfohlen,
schon vom 1.Januar 1985 an so verfahren (vgl. dazu auch Nr.3
Abs. 3):
4 Andere Versorgungstarifverträge
Die für einige Gruppen von Arbeitnehmern des Landes Berlin und
für Arbeitnehmer der mit dem Land Berlin in der AV Berlin und im
VAdöD Berlin zusammengeschlossenen Arbeitgeber geltenden be-
sonderen Versorgungstarifverträge, z.B. der VersTV-W-G vom
6. März 1967, der Versorgungs-TV Angestellte vom 13. Oktober 1967
und der Versorgungs-TV Wohnungsgesellschaften vom 20. Dezem-
ber 1967, in deren Arbeitsbedingungen ein Ruhen des Arbeitsver-
hältnisses beim Bezug von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähig-
keit auf Zeit tarifvertraglich geregelt ist, werden zu gegebener Zeit an
die mit dem 17. Änderungstarifvertrag vom 28. Februar 1986 getrof-
fene Änderung des 8 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV (vgl.
Nr. 2.1) angepaßt werden. Unter Hinweis auf $ 29 Abs.7 Satz 3
Buchst.e der Satzung der VBL (vgl. Nr.3 Abs. 3) bitte ich, auch
weiterhin schon entsprechend zu verfahren und die vorstehenden
Erläuterungen hierzu sinngemäß anzuwenden.
Einer Änderung des Versorgungs-TV Angestellte zur Einbeziehung
der Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der Kinder-
krankenpflege, Hebammenschülerinnen und Schüler in der Entbin-
dungspflege bedarf es nicht, weil die allgemein gehaltene Fassung des
$ 1 Abs. 2 des Versorgungs-TV Angestellte auch diese Auszubilden-
den bereits erfaßt. Ich empfehle den Arbeitgebern, die Träger von
Krankenhäusern sind, zur Versicherung bei der VBL der genannten
Schülerinnen/Schüler nach den vorstehenden Erläuterungen zu $ 12
Versorgungs-TV (Nr. 2.2) zu verfahren.
2.2 Zu $1 Nr.2 ($ 12 Buchst. c Versorgungs-TV):
Durch die Ergänzung des $ 12 Versorgungs-TV um einen Buchsta:
ben c sind die dort genannten Schülerinnen/Schüler, die nach Maß-
gabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl.I S.893 /
GVBl. S. 1266), in, Kraft getreten am 1. September 1985, oder des
Hebammengesetzes vom 4.Juni 1985 (BGBl.I S.902 /GWVBl.
S.1274), in Kraft getreten am 1. Juli 1985, ausgebildet werden und
die von dem Tarifvertrag zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse vom
28. Februar 1986 (DBl.I S....) erfaßt werden, in den Geltungs-
bereich des Versorgungs-TV einbezogen worden und danach bei der
VBL zu versichern, wenn sie auch die übrigen Voraussetzungen für
die Pflicht zur Versicherung erfüllen ($8& 5, 6 Versorgungs-TV). Mit
diesen Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflege und in der Kin-
derkrankenpflege, Hebammenschülerinnen und Schülern in der Ent-
bindungspflege sind. deshalb Vereinbarungen im bzw. zum Einzel-
ausbildungsvertrag über die Anwendung des Versorgungs-TV in
seiner jeweiligen Fassung auf das Ausbildungsverhältnis abzuschlie-
ßen, und sie sind sodann von dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt
an zur Pflichtversicherung bei der VBL anzumelden.
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe sind, wie schon bis-
her, nicht bei der VBL zu versichern.
Auf diese zu erwartende Regelung hatte ich bereits mit meinem an
die Krankenhausbetriebe des Landes Berlin und die Krankenhäuser
der Mitglieder des VAdöD Berlin gerichteten Rundschreiben II
Nr. 90/1985 vom 18. Oktober 1985 - II C 4 - hingewiesen. Soweit die
Pflichtversicherungen bei der VBL für das Jahr 1985 nicht schon
nach diesem Rundschreiben veranlaßt worden sind oder noch nicht
durchgeführt werden konnten, ist beider nunmehr unverzüglich vor-
zunehmenden rückwirkenden Anmeldung zur VBL und der Nach:
entrichtung der Umlagen auf die erst am 28. Februar 1986 abge-
schlossenen Tarifverträge zu verweisen, mit denen der Anspruch aui
die rückwirkende Versicherung erstmals begründet worden ist und
die Umlagen fällig geworden sind, weshalb eine Verzinsung der
nachzuentrichtenden Umlagen ($ 29 Abs. 8 Satz 3 der Satzung deı
VBL) für diese Fälle für das Jahr 1985 nicht in Betracht kommen
kann.
Anlage
17. Änderungstarifvertrag
vom 28. Februar 1986
zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer
des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern
kommunaler Verwaltungen und Betriebe
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch. den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
wird folgendes vereinbart:
andererseits
$ 1 - Änderung des Versorgungs-TV i
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltun-