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Volume Nr. 3, 15. April 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.3 15.April 1986 
sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Be- 
triebe (Versorgungs-TV) - Anlage - 
erzielt, der mit Wirkung vom 1. Januar 1985 bzw. 1. Juli 1985 in Kraft 
getreten ist. Der 17. Änderungstarifvertrag ist durch die entsprechen- 
den Bestimmungen der Satzung der VBL in der Fassung der 21. Sat- 
zungsänderung (vgl. Nr. 3) und die Einbeziehung der Schülerinnen/ 
Schüler nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz 
in den zu versichernden Personenkreis bedingt. 
1.2 Zur bisher geltenden Fassung des Versorgungs-TV vom 4.No- 
vember 1966 - Stand 1. Januar 1985 - verweise ich auf die Anlage 2 
zu meinem Rundschreiben vom 16.April 1985 - II C 4 - (DBl.I 
S.125). Wegen der Ausführungsvorschriften und früheren Rund- 
schreiben zum Versorgungs-TV vgl. Nr. 1.2 des genannten Rund- 
schreibens. ; 
ex 
SF 
3 21.Änderung der Satzung der VBL 
Der Verwaltungsrat der VBL hat am 4. Oktober 1985 die 21.Sat- 
zungsänderung beschlossen, die der Bundesminister der Finanzen 
am 18. November 1985 genehmigt hat und die im wesentlichen am 
L.Januar 1986 in Kraft getreten ist. Die VBL.hat inzwischen Neu- 
drucke der Satzung in der Fassung der 21. Anderung erstellt und an 
die beteiligten Arbeitgeber, Personal- und Abrechnungsstellen ver- 
sandt. 
Wichtigster Teil dieser Satzungsänderung ist die Neufassung des 
$ 43a der Satzung mit der vom 1. Januar. 1986 an geltenden Sonder- 
regelung über die Berechnung und angemessene . Kürzung. der 
Gesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Vor- 
ruhestand (für Arbeitnehmer im Bereich des Bundes, der TdL und 
der VKA besteht auch weiterhin keine Vorruhestandsregelung): Auf 
die Auswirkungen des neuen $ 43 a, insbesondere bei längerfristigem 
Sonderurlaub, hatte ich bereits mit meinem Rundschreiben II 
Nr. 94/1985 vom 1.November 1985 - II C 4 - hingewiesen und 
Erläuterungen gegeben. 
2 Durchführung des Versorgungs-TV, 17. Änderungstarifvertrag 
Zur Durchführung des 17. Änderungstarifvertrages zum Versor- 
gungs-TV gebe ich die folgenden Erläuterungen und Bearbeitungs- 
hinweise: 
In $ 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. e der Satzung ist mit Wirkung vom 1. Ja- 
nuar 1985 an dieselbe Ergänzung für einmalige Zahlungen wie in $ 8 
Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV und außerdem ein der Proto- 
kollnotiz zu dieser Tarifvorschrift entsprechender Text eingefügt 
worden (vgl. Nr. 2.1). 
2.1 Zu 81 Nr. 1 ($8 Abs.5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV): 
Wird dem Arbeitnehmer nach dem Bescheid des Rentenversiche- 
rungsträgers eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf 
Zeit (81276 RVO, $53 AVG, 872 RKG) gewährt und ruht deshalb 
dessen Arbeitsverhältnis nach $56 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 2 und 3 
BMT-G bzw. $59 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 4 und 5 BAT, so sind die 
diesem Arbeitnehmer aus Anlaß des Eintritts des Ruhens des Ar- 
beitsverhältnisses gezahlten einmaligen Zahlungen (Teilzuwendung 
nach. $$ 1 Abs. 2 Satz 2 der Zuwendungstarifverträge, Urlaubsabgel- 
tung nach $& 47 Abs.1 Unterabs.2 BMT-G bzw. $ 51 Abs.1 
Unterabs. 1 Satz 3 BAT) kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 
Dagegen bleibt die in einem Fall der Protokollnotiz zu $ 8 Abs. 5 
Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV gezahlte Teilzuwendung auch wei- 
terhin zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 
Auf diese bevorstehende Ergänzung des $ 8 Abs.5 Satz 3 Buchst. e 
Versorgungs-TV hatte ich bereits in Nr. 3.2 meines Rundschreibens 
vom 16. April 1985 (DBl.I S.125) hingewiesen und empfohlen, 
schon vom 1.Januar 1985 an so verfahren (vgl. dazu auch Nr.3 
Abs. 3): 
4 Andere Versorgungstarifverträge 
Die für einige Gruppen von Arbeitnehmern des Landes Berlin und 
für Arbeitnehmer der mit dem Land Berlin in der AV Berlin und im 
VAdöD Berlin zusammengeschlossenen Arbeitgeber geltenden be- 
sonderen Versorgungstarifverträge, z.B. der VersTV-W-G vom 
6. März 1967, der Versorgungs-TV Angestellte vom 13. Oktober 1967 
und der Versorgungs-TV Wohnungsgesellschaften vom 20. Dezem- 
ber 1967, in deren Arbeitsbedingungen ein Ruhen des Arbeitsver- 
hältnisses beim Bezug von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähig- 
keit auf Zeit tarifvertraglich geregelt ist, werden zu gegebener Zeit an 
die mit dem 17. Änderungstarifvertrag vom 28. Februar 1986 getrof- 
fene Änderung des 8 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV (vgl. 
Nr. 2.1) angepaßt werden. Unter Hinweis auf $ 29 Abs.7 Satz 3 
Buchst.e der Satzung der VBL (vgl. Nr.3 Abs. 3) bitte ich, auch 
weiterhin schon entsprechend zu verfahren und die vorstehenden 
Erläuterungen hierzu sinngemäß anzuwenden. 
Einer Änderung des Versorgungs-TV Angestellte zur Einbeziehung 
der Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der Kinder- 
krankenpflege, Hebammenschülerinnen und Schüler in der Entbin- 
dungspflege bedarf es nicht, weil die allgemein gehaltene Fassung des 
$ 1 Abs. 2 des Versorgungs-TV Angestellte auch diese Auszubilden- 
den bereits erfaßt. Ich empfehle den Arbeitgebern, die Träger von 
Krankenhäusern sind, zur Versicherung bei der VBL der genannten 
Schülerinnen/Schüler nach den vorstehenden Erläuterungen zu $ 12 
Versorgungs-TV (Nr. 2.2) zu verfahren. 
2.2 Zu $1 Nr.2 ($ 12 Buchst. c Versorgungs-TV): 
Durch die Ergänzung des $ 12 Versorgungs-TV um einen Buchsta: 
ben c sind die dort genannten Schülerinnen/Schüler, die nach Maß- 
gabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl.I S.893 / 
GVBl. S. 1266), in, Kraft getreten am 1. September 1985, oder des 
Hebammengesetzes vom 4.Juni 1985 (BGBl.I S.902 /GWVBl. 
S.1274), in Kraft getreten am 1. Juli 1985, ausgebildet werden und 
die von dem Tarifvertrag zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse vom 
28. Februar 1986 (DBl.I S....) erfaßt werden, in den Geltungs- 
bereich des Versorgungs-TV einbezogen worden und danach bei der 
VBL zu versichern, wenn sie auch die übrigen Voraussetzungen für 
die Pflicht zur Versicherung erfüllen ($8& 5, 6 Versorgungs-TV). Mit 
diesen Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflege und in der Kin- 
derkrankenpflege, Hebammenschülerinnen und Schülern in der Ent- 
bindungspflege sind. deshalb Vereinbarungen im bzw. zum Einzel- 
ausbildungsvertrag über die Anwendung des Versorgungs-TV in 
seiner jeweiligen Fassung auf das Ausbildungsverhältnis abzuschlie- 
ßen, und sie sind sodann von dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt 
an zur Pflichtversicherung bei der VBL anzumelden. 
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe sind, wie schon bis- 
her, nicht bei der VBL zu versichern. 
Auf diese zu erwartende Regelung hatte ich bereits mit meinem an 
die Krankenhausbetriebe des Landes Berlin und die Krankenhäuser 
der Mitglieder des VAdöD Berlin gerichteten Rundschreiben II 
Nr. 90/1985 vom 18. Oktober 1985 - II C 4 - hingewiesen. Soweit die 
Pflichtversicherungen bei der VBL für das Jahr 1985 nicht schon 
nach diesem Rundschreiben veranlaßt worden sind oder noch nicht 
durchgeführt werden konnten, ist beider nunmehr unverzüglich vor- 
zunehmenden rückwirkenden Anmeldung zur VBL und der Nach: 
entrichtung der Umlagen auf die erst am 28. Februar 1986 abge- 
schlossenen Tarifverträge zu verweisen, mit denen der Anspruch aui 
die rückwirkende Versicherung erstmals begründet worden ist und 
die Umlagen fällig geworden sind, weshalb eine Verzinsung der 
nachzuentrichtenden Umlagen ($ 29 Abs. 8 Satz 3 der Satzung deı 
VBL) für diese Fälle für das Jahr 1985 nicht in Betracht kommen 
kann. 
Anlage 
17. Änderungstarifvertrag 
vom 28. Februar 1986 
zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer 
des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern 
kommunaler Verwaltungen und Betriebe 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch. den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
$ 1 - Änderung des Versorgungs-TV i 
Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes 
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltun-
	        
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