Path:
Volume Nr. 3, 15. April 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

22 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.3 15.April 1986 
5.3 Subjektive Erforderlichkeit 
Die Schulung muß subjektiv erforderlich sein. Einer Grundschulung 
im Personalvertretungsrecht bedürfen alle erstmals in eine Personal- 
vertretung gewählten Mitglieder; das gilt auch für solche Mitglieder, 
lie zum zweitenmal in eine Personalvertretung gewählt sind und 
während ihrer ersten Amtszeit an keiner Grundschulung teilgenom- 
men haben. Eine Spezialschulung ist nur für die Mitglieder notwen- 
dig, denen innerhalb ihrer Personalvertretung besondere in. der 
Schulung zu behandelnde Aufgaben zugewiesen sind. 
(2). Ist in dem Teilnehmerbeitrag ein Entgelt für Verpflegung und 
Unterkunft enthalten, so werden daneben als Aufwandsvergütung 
1,80 DM je Tag gewährt. Das gilt auch, wenn Verpflegung und Unter- 
zunft ganz oder teilweise - gleich aus welchem Grunde - nicht in 
Anspruch genommen werden. Soweit ein Teilnehmerbeitrag ein Ent- 
zelt für Verpflegung und Unterkunft nicht voll einschließt, werden 
die nicht im Teilnehmerbeitrag enthaltenen notwendigen Auslagen 
für Verpflegung und Unterkunft auf Einzelnachweis erstattet und da- 
aeben 1,80 DM gewährt. 
(3) Als notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßig- 
keit angemessen kann ein Teilnehmerbeitrag unter Einschluß des Ent- 
gelts für Verpflegung und Unterkunft anerkannt werden, wenn er je Tag 
175 v.H. des Tagegeldsatzes der Reisekostenstufe B nach $ 9 Abs. 2 
BRKG nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die Summe 
aus einem Teilnehmerbeitrag und den durch den Teilnehmerbeitrag 
nicht gedeckten Auslagen für Verpflegung und Unterkunft. Ist die 
Zahl der Übernachtungen in der Schulungsstätte höher als die Zahl 
der Tagessätze des Teilnehmerbeitrages, wird. zusätzlich. ein Betrag 
bis zu 50 v.H. des Tagegeldsatzes der Reisekostenstufe B nach 8 9 
Abs. 2: BRKG erstattet. 
6 Erstattung der Kosten 
6.1 Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher 
Mittel 
Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung ist das für die gesam- 
te öffentliche Verwaltung und damit auch für die Personalvertretung 
als Teil der öffentlichen Verwaltung geltende Gebot der sparsamen 
Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Das gilt vor allem für 
die Zahl der an Schulungen teilnehmenden Personalratsmitglieder, 
für die Schulungsdauer und den Schulungsort. 
6.2 Nicht erstattungsfähige Kosten ; 
Nach der Rechtsprechung sind solche Kosten nicht erstattungsfähig 
- und haben daher bei der Berechnung der Teilnehmergebühr außer 
Betracht zu bleiben =, die einer Gewerkschaft oder einem Berufsver- 
band als Veranstalter einer Schulung im Sinne von $ 42 Abs. 3 
PersVG unabhängig von der konkreten Schulung entstehen. Darun- 
ter fallen z. B. die Kosten für die Unterhaltung gewerkschaftseigener 
Schulungsstätten sowie die Honorare für bei den Gewerkschaften 
angestellte hauptberufliche Referenten, deren Aufgabe es ist, Vorträ- 
ze zu halten oder Schulungen zu betreuen (BAGAP Nummern 11 
und 17 zu $ 40 BetrVG). 
6.3 Schulungen innerhalb Berlins 
(1) Die Erstattung der Kosten für Schulungs- und Bildungsveran- 
staltungen innerhalb Berlins richtet sich nach $ 15 BRKG. Danach 
können erstattet werden 
— Fahrkosten ($$ 5, 6 BRKG), 
Nebenkosten ($ 14 BRKG, siehe auch nachstehenden Absatz 2), 
Verpflegungskosten (siehe nachstehenden Absatz 3). 
(2) Zu den Nebenkosten gehört auch ein an den Veranstalter zu ent- 
richtender Teilnehmerbeitrag. Als notwendig und nach dem Grund- 
satz der Verhältnismäßigkeit angemessen kann ein. Teilnehmerbei- 
trag anerkannt werden, wenn er je Tag 75 v.H. des Tagegeldsatzes 
der Reisekostenstufe B nach $ 9 Abs. 2 BRKG nicht übersteigt. 
(3) Ist in den von den Gewerkschaften und Berufsverbänden getra- 
genen Kosten ein Mittagessen enthalten, so kann für diese Kosten in 
Anlehnung an $ 9 Abs. 1 in Verbindung mit $ 9 Abs. 6 BRKG ein Be- 
trag bis zur Höhe. von 12 DM abzüglich einer häuslichen Ersparnis 
von 2,40 DM, also insgesamt bis zu 9,60 DM täglich, zusätzlich ge- 
zahlt werden. Eine Übernahme eventueller Kosten für Frühstück und 
Abendbrot kommt nicht in Betracht. . 
5.4 Schulungen außerhalb Berlins 
6.4.1 Grundsatz 
Bei Veranstaltungen außerhalb Berlins bitte ich, sofern nicht die 
Voraussetzungen der Tz. 6.4.2 vorliegen, die Kosten unter Anwen- 
dung der Tz. 6.3 zu erstatten. Die Übernahme von Fahr- und Über- 
nachtungskosten sowie die Zahlung von Tagegeldern kommt für der- 
artige Veranstaltungen grundsätzlich nicht in Betracht. 
6.4.2 Zentrale Schulungen auf speziellen Gebieten 
(1) Nehmen Berliner Personalratsmitglieder an Veranstaltungen 
teil, in denen Mitglieder von Personalvertretungen des Bundes und/ 
oder der Länder zentral an einem Ort im Bundesgebiet auf speziellen 
Gebieten geschult werden sollen, bitte ich den Teilnehmern außer 
den Fahrkosten eine Aufwandsentschädigung nach $ 17 BRKG zu 
gewähren, die nach Absatz 2 zu bemessen ist, und einen an den Ver- 
anstalter zu entrichtenden Teilnehmerbeitrag (vgl. Abatz 3) als Ne- 
benkosten ($ 14 BRKG) zu erstatten. Bei der Hinreise werden Tage- 
geld für die Zeit bis zum Ende des Ankunftstages ($ 9 BRKG) und, 
wenn eine Übernachtung in der Schulungsstätte noch nicht möglich 
ist, Übernachtungsgeld für die erste Nacht ($ 10 BRKG) gewährt; bei 
der Rückreise wird Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an ge- 
währt. $ 12 BRKG: ist entsprechend anzuwenden. 
7 Hinweise für Jugendvertretungen 
Die Textziffern 1 bis 6 gelten sinngemäß für Mitglieder von’Jugend- 
vertretungen ($ 66 PersVG), Gesamtjugendvertretungen ($ 68 
PersVG) und der Hauptjugendvertretung ($ 69 PersVG). 
8 Haushaltsmäßiger Nachweis 
Die zu erstattenden Kosten sind aus dem Titel 52701 - Dienstreisen 
für Mitglieder der Personalvertretungen - zu leisten. 
9 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen 
Dieses Rundschreiben ersetzt meine Rundschreiben vom 10. April 
1980 (DBl. I S. 73) und 1. März 1983 (DBl. I S. 22). 
10 Übergangsregelung 
[ch bin damit einverstanden, daß noch nicht abgeschlossene Kosten- 
erstattungsverfahren nach diesem Rundschreiben abgerechnet wer- 
den; dabei ist für Veranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 1985 
durchgeführt worden sind, der vor dem 1. Januar 1986 geltende Tage- 
geldsatz zugrunde zu legen. 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten: des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher 
Unternehmungen in Berlin (AV Berlin) 
nachrichtlich | 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nn Rundschreiben 
über den 17. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV 
und die 21. Anderung der Satzung der VBL 
Vom 11.März 1986 
Inn II C 4 
Tel.: 867-4793 oder 867-1, intern 95-4793 
| 17. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV 
l.1_ Die Tarifvertragsparteien haben Einvernehmen über den 
17. Änderungstarifvertrag vom 28. Februar 1986 zum Tarifvertrag 
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.