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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.3 15.April 1986
5.3 Subjektive Erforderlichkeit
Die Schulung muß subjektiv erforderlich sein. Einer Grundschulung
im Personalvertretungsrecht bedürfen alle erstmals in eine Personal-
vertretung gewählten Mitglieder; das gilt auch für solche Mitglieder,
lie zum zweitenmal in eine Personalvertretung gewählt sind und
während ihrer ersten Amtszeit an keiner Grundschulung teilgenom-
men haben. Eine Spezialschulung ist nur für die Mitglieder notwen-
dig, denen innerhalb ihrer Personalvertretung besondere in. der
Schulung zu behandelnde Aufgaben zugewiesen sind.
(2). Ist in dem Teilnehmerbeitrag ein Entgelt für Verpflegung und
Unterkunft enthalten, so werden daneben als Aufwandsvergütung
1,80 DM je Tag gewährt. Das gilt auch, wenn Verpflegung und Unter-
zunft ganz oder teilweise - gleich aus welchem Grunde - nicht in
Anspruch genommen werden. Soweit ein Teilnehmerbeitrag ein Ent-
zelt für Verpflegung und Unterkunft nicht voll einschließt, werden
die nicht im Teilnehmerbeitrag enthaltenen notwendigen Auslagen
für Verpflegung und Unterkunft auf Einzelnachweis erstattet und da-
aeben 1,80 DM gewährt.
(3) Als notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit angemessen kann ein Teilnehmerbeitrag unter Einschluß des Ent-
gelts für Verpflegung und Unterkunft anerkannt werden, wenn er je Tag
175 v.H. des Tagegeldsatzes der Reisekostenstufe B nach $ 9 Abs. 2
BRKG nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die Summe
aus einem Teilnehmerbeitrag und den durch den Teilnehmerbeitrag
nicht gedeckten Auslagen für Verpflegung und Unterkunft. Ist die
Zahl der Übernachtungen in der Schulungsstätte höher als die Zahl
der Tagessätze des Teilnehmerbeitrages, wird. zusätzlich. ein Betrag
bis zu 50 v.H. des Tagegeldsatzes der Reisekostenstufe B nach 8 9
Abs. 2: BRKG erstattet.
6 Erstattung der Kosten
6.1 Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher
Mittel
Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung ist das für die gesam-
te öffentliche Verwaltung und damit auch für die Personalvertretung
als Teil der öffentlichen Verwaltung geltende Gebot der sparsamen
Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Das gilt vor allem für
die Zahl der an Schulungen teilnehmenden Personalratsmitglieder,
für die Schulungsdauer und den Schulungsort.
6.2 Nicht erstattungsfähige Kosten ;
Nach der Rechtsprechung sind solche Kosten nicht erstattungsfähig
- und haben daher bei der Berechnung der Teilnehmergebühr außer
Betracht zu bleiben =, die einer Gewerkschaft oder einem Berufsver-
band als Veranstalter einer Schulung im Sinne von $ 42 Abs. 3
PersVG unabhängig von der konkreten Schulung entstehen. Darun-
ter fallen z. B. die Kosten für die Unterhaltung gewerkschaftseigener
Schulungsstätten sowie die Honorare für bei den Gewerkschaften
angestellte hauptberufliche Referenten, deren Aufgabe es ist, Vorträ-
ze zu halten oder Schulungen zu betreuen (BAGAP Nummern 11
und 17 zu $ 40 BetrVG).
6.3 Schulungen innerhalb Berlins
(1) Die Erstattung der Kosten für Schulungs- und Bildungsveran-
staltungen innerhalb Berlins richtet sich nach $ 15 BRKG. Danach
können erstattet werden
— Fahrkosten ($$ 5, 6 BRKG),
Nebenkosten ($ 14 BRKG, siehe auch nachstehenden Absatz 2),
Verpflegungskosten (siehe nachstehenden Absatz 3).
(2) Zu den Nebenkosten gehört auch ein an den Veranstalter zu ent-
richtender Teilnehmerbeitrag. Als notwendig und nach dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit angemessen kann ein. Teilnehmerbei-
trag anerkannt werden, wenn er je Tag 75 v.H. des Tagegeldsatzes
der Reisekostenstufe B nach $ 9 Abs. 2 BRKG nicht übersteigt.
(3) Ist in den von den Gewerkschaften und Berufsverbänden getra-
genen Kosten ein Mittagessen enthalten, so kann für diese Kosten in
Anlehnung an $ 9 Abs. 1 in Verbindung mit $ 9 Abs. 6 BRKG ein Be-
trag bis zur Höhe. von 12 DM abzüglich einer häuslichen Ersparnis
von 2,40 DM, also insgesamt bis zu 9,60 DM täglich, zusätzlich ge-
zahlt werden. Eine Übernahme eventueller Kosten für Frühstück und
Abendbrot kommt nicht in Betracht. .
5.4 Schulungen außerhalb Berlins
6.4.1 Grundsatz
Bei Veranstaltungen außerhalb Berlins bitte ich, sofern nicht die
Voraussetzungen der Tz. 6.4.2 vorliegen, die Kosten unter Anwen-
dung der Tz. 6.3 zu erstatten. Die Übernahme von Fahr- und Über-
nachtungskosten sowie die Zahlung von Tagegeldern kommt für der-
artige Veranstaltungen grundsätzlich nicht in Betracht.
6.4.2 Zentrale Schulungen auf speziellen Gebieten
(1) Nehmen Berliner Personalratsmitglieder an Veranstaltungen
teil, in denen Mitglieder von Personalvertretungen des Bundes und/
oder der Länder zentral an einem Ort im Bundesgebiet auf speziellen
Gebieten geschult werden sollen, bitte ich den Teilnehmern außer
den Fahrkosten eine Aufwandsentschädigung nach $ 17 BRKG zu
gewähren, die nach Absatz 2 zu bemessen ist, und einen an den Ver-
anstalter zu entrichtenden Teilnehmerbeitrag (vgl. Abatz 3) als Ne-
benkosten ($ 14 BRKG) zu erstatten. Bei der Hinreise werden Tage-
geld für die Zeit bis zum Ende des Ankunftstages ($ 9 BRKG) und,
wenn eine Übernachtung in der Schulungsstätte noch nicht möglich
ist, Übernachtungsgeld für die erste Nacht ($ 10 BRKG) gewährt; bei
der Rückreise wird Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an ge-
währt. $ 12 BRKG: ist entsprechend anzuwenden.
7 Hinweise für Jugendvertretungen
Die Textziffern 1 bis 6 gelten sinngemäß für Mitglieder von’Jugend-
vertretungen ($ 66 PersVG), Gesamtjugendvertretungen ($ 68
PersVG) und der Hauptjugendvertretung ($ 69 PersVG).
8 Haushaltsmäßiger Nachweis
Die zu erstattenden Kosten sind aus dem Titel 52701 - Dienstreisen
für Mitglieder der Personalvertretungen - zu leisten.
9 Außerkrafttreten bisheriger Regelungen
Dieses Rundschreiben ersetzt meine Rundschreiben vom 10. April
1980 (DBl. I S. 73) und 1. März 1983 (DBl. I S. 22).
10 Übergangsregelung
[ch bin damit einverstanden, daß noch nicht abgeschlossene Kosten-
erstattungsverfahren nach diesem Rundschreiben abgerechnet wer-
den; dabei ist für Veranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 1985
durchgeführt worden sind, der vor dem 1. Januar 1986 geltende Tage-
geldsatz zugrunde zu legen.
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten: des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher
Unternehmungen in Berlin (AV Berlin)
nachrichtlich |
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nn Rundschreiben
über den 17. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV
und die 21. Anderung der Satzung der VBL
Vom 11.März 1986
Inn II C 4
Tel.: 867-4793 oder 867-1, intern 95-4793
| 17. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV
l.1_ Die Tarifvertragsparteien haben Einvernehmen über den
17. Änderungstarifvertrag vom 28. Februar 1986 zum Tarifvertrag
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder