Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 15. April 1986
19
(2) Hinsichtlich der vom Unternehmer Länd Berlin von Unter-
nehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verein-
nahmten Mieten oder Pachten wird nicht für die Steuerpflicht
optiert. Sie sind nach $ 4 Abs, 12a UStG steuerfrei, soweit sie
nicht auf die Überlassung von Inventar, Maschinen, Betriebsvor-
richtungen und dergleichen entfallen.
(3) Vermietungsleistungen innerhalb des unternehmerischen
Bereichs des Landes Berlin sind nicht steuerbare Innenumsätze,
so daß eine Option für die Steuerpflicht nicht in Betracht kommt
(vgl. aber Tz. 33).
gestattet, daß die Vorsteuerbeträge die sowohl den zum Abzug
berechtigenden als auch den einen Abzug ausschließenden
Umsätzen zuzurechnen sind, nach dem Verhältnis dieser beiden
Umsatzgruppen zueinander aufgeteilt werden. Diese Methode
darf aber dann nicht angewandt werden, wenn sie zu ungerechtfer-
tigten Steuervorteilen führt. Es ist zulässig, diese Methode auf ein-
zelne gesondert geführte Betriebe zu beschränken. Vorsteuer-
beträge, die ausschließlich einer der beiden Umsatzgruppen wirt-
schaftlich zuzuordnen sind, dürfen nicht nach dem Verhältnis der
Umsätze aufgeteilt werden; auf sie ist allein $ 15 Abs. 4 UStG anzu-
wenden. Eine Aufteilung sämtlicher Vorsteuern allein nach dem
Umsatzverhältnis ist nicht mehr zulässig.
30 - Ausstellung von Rechnungen
(1) Führen die Betriebe gewerblicher Art und die land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebe des Unternehmens. Land Berlin steuer-
pflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach $1 Abs. 1
Nr. 1 UStG aus, so sind sie berechtigt und, soweit sie die Umsätze
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausfüh-
ren, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen. auszu-
stellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist ($ 14 Abs. 1
UStG).
(2) Das Ausstellen von Rechnungen mit gesondertem Steueraus-
weis ist unzulässig für Umsätze, die juristische Personen des
öffentlichen Rechts entweder im Rahmen ihrer. Hoheitsbetriebe
(Abschnitt 5 Abs. 13 KStR) oder im Rahmen des sonstigen nicht-
unternehmerischen Bereichs ausführen.
33 - Innenumsätze
(1) Bei nicht steuerbaren Innenumsätzen (Lieferungen und son-
stige Leistungen der Betriebe gewerblicher Art des Landes Berlin
untereinander) sind den Empfängern von derartigen Leistungen
Vorsteuer-Ausgleichsbeträge in Höhe der nach $ 12 UStG maß-
geblichen Steuersätze von zur Zeit 7% und 14%, gegebenenfalls
in Höhe der Durchschnittsätze des $ 24 UStG, zu berechnen. Be-
messungsgrundlage des Vorsteuer-Ausgleichsbetrages ist das für
die einzelne Innenleistung berechnete Entgelt. Die Entgelte für
Innenleistungen sind gesondert aufzuzeichnen und bei der Be-
rechnung der Umsatzsteuer den Bemessungsgrundlagen. für die
ausgeführten Umsätze hinzuzurechnen. Die für einen Voranmel-
dungszeitraum/Besteuerungszeitraum für ausgeführte Umsätze
zu berechnende Umsatzsteuer erhöht sich um die anderen Betrie-
ben für Innenleistungen belasteten Vorsteuer-Ausgleichsbeträge
(2) Bei den Empfängern von Innenleistungen sind die ihnen be-
rechneten Vorsteuer-Ausgleichsbeträge neben den eigenen Vor-
steuerbeträgen gesondert zu erfassen und aufzuzeichnen. Für die
Ermittlung der nach $ 15 UStG .abziehbaren‘ Vorsteuerbeträge
sind die eigenen Vorsteuern und die Vorsteuer-Ausgleichsbe-
träge zusammenzurechnen. Die Summe aus eigenen Vorsteuern
und Vorsteuer-Ausgleichsbeträgen ist entsprechend dem gewähl-
ten Aufteilungsverfahren in abziehbare, nicht abziehbare und
solche Beträge aufzuteilen, die den der Durchschnittsatzbesteue-
rung nach $ 24 UStG unterliegenden Umsätzen zuzurechnen
sind. An andere Betriebe des Landes Berlin ausgeführte Innen-
leistungen sind für Zwecke der Vorsteueraufteilung wie Umsätze
an fremde Unternehmer zu behandeln.
(3) Ein Ansatz von Vorsteuer-Ausgleichsbeträgen bei Innen-
jeistungen an andere Betriebe gewerblicher Art und land- und
forstwirtschaftliche Betriebe Berlins entfällt bei den Einrichtun-
gen, die ausschließlich oder zu mehr als 99 % steuerfreie Umsätze
ausführen, z.B. Wäschereinigung durch einen Krankenhausbe-
trieb für andere Betriebe des Unternehmens Land Berlin, Liefe-
rung von Essen durch ein Seniorenheim an ein Seniorenwohn-
haus.
31 - Vorsteuerabzug
(1) Der Vorsteuerabzug ist nur für Umsätze zulässig, die für den
unternehmerischen Bereich des Landes Berlin ausgeführt werden
und in diesem Bereich der Ausführung steuerpflichtiger oder
steuerfreier Umsätze dienen, die den Vorsteuerabzug nicht aus-
schließen (z. B. Bezug eines Sprungbretts für ein Stadtbad).
(2) Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände
für den Hoheitsbereich entnommen oder sonstige Leistungen an
den Hoheitsbereich ausgeführt, so erfolgt eine Versteuerung als
Eigenverbrauch.
(3) Ein Vorsteuerabzug entfällt für den Bezug von Lieferungen
oder den Empfang von sonstigen Leistungen, die für den nicht-
unternehmerischen Bereich bestimmt sind (z. B. Bezug von Büro-
maschinen für ein Standesamt). Werden die Gegenstände später in
einen Betrieb gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher
Art übergeführt oder dort verwendet, so ist ein nachträglicher Vor-
steuerabzug nicht zulässig.
(4) Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch
für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, so ist bei ver-
iretbaren Sachen (z. B. bei einem gemeinsamen Bezug von Heiz-
material) oder sonstigen Leistungen die darauf entfallende Vor-
steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abzieh-
baren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuschlüsseln.
(5) Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug einheitlicher Gegenstän-
de entfallen, sind grundsätzlich in vollem Umfange abziehbar,
z.B. Bezug eines Rasenmähers zur Verwendung im Hallen- und
Sommerbad des Poststadions (unternehmerischer Bereich) und in
den übrigen Sportanlagen des Poststadions (nichtunternehmeri-
scher Bereich). Zum Ausgleich unterliegt die nichtunternehme-
rische Nutzung als Eigenverbrauch der USt. Ein Vorsteuerabzug,
und damit auch eine Eigenverbrauchsbesteuerung, entfällt insge-
samt, wenn der angeschaffte einheitliche Gegenstand zu weniger
als 10% unternehmerisch verwendet wird.
34 - Aufzeichnungspflichten
(1) Der Unternehmer Land Berlin hat wie andere Unternehmer
zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Be-
rechnung (vereinbarte Entgelte = Sollversteuerung). Aufzeich-
nungen zu machen ($22 UStG). Bei der Vielfalt der im Unterneh-
mensbereich. anfallenden Umsätze wird von der Entwicklung
eines Schemas für die Form der‘ Aufzeichnungen abgesehen. Es
bleibt den einzelnen Betrieben überlassen, in welcher Weise sie
die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führen. Die
Form der. Aufzeichnungen muß sich den Verhältnissen und Be-
dürfnissen jedes Betriebes unter Ausnutzung der Eigenart seiner
Buchhaltung anpassen.
(2) Neben den Aufzeichnungspflichten des 822 UStG sind die in
den 88140 ff. Abgabenordnung 1977 geregelten Buchführungs-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten.
35 - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe des Landes Berlin
a) Gartenbauämter (Grünflächen und Gartenbau),
b) Berliner Forsten
finden die Durchschnittsätze des 824 Abs.1 UStG Anwendung.
Von der im 824 Abs.4 UStG vorgesehenen Möglichkeit. für die
32 - Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach $ 15 Abs.4 bis 7
UStG
(1). In den Fällen, in denen nur ein Teil der Vorsteuern für erhal-
tene Lieferungen oder sonstige Leistungen vom Abzug ausge-
schlossen ist, ist die Vorsteuer nach ihrer sachlichen Zugehörig-
keit in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufzuteilen. Die
Betriebe können in diesen Fällen die jeweils nicht abziehbaren
Vorsteuerbeträge nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Zuord-
nung sachgerecht schätzen ($15 Abs. 4 UStG).
(2) Anstelle der Aufteilung nach $15 Abs. 4 UStG kann auch die
Aufteilungsmethode des 815 Abs.5 UStG gewählt werden. Sie