4
1
4.1
4.2
1
z
5
EN
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6:7
6.8
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI.Nr.14 31. Oktober 1986
Muß ein Gesetz geschaffen werden?
Unterliegen die zu regelnden Gegenstände dem Vorbehalt des Gesetzes (unter
Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie) ?
Ist der Regelungsgegenstand aus anderen Gründen so bedeutsam, daß die Rege-
lung dem Parlament vorbehalten bleiben sollte?
Soweit kein förmliches Gesetz erforderlich ist: Muß die Regelung in einer Rechts-
verordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift
oder evil. eine Satzung?
Hat das Land Berlin eine Gesetzgebungskompetenz“
ist der Regelungsumfang erforderlich?
Ist der Entwurf frei von entbehrlichen Programmsätzen oder Planungsziel-
beschreibungen?
Kann die Regelungstiefe (Differenzierung und Detaillierung) durch eine allgemei-
nere Fassung (Typisierung, Pauschalierung, unbestimmte Rechtsbegriffe, Gene-
ralklauseln, Einräumen von Ermessen) beschränkt werden?
Können Details einschließlich absehbarer Änderungen dem Verordnungsgeber
überlassen oder in Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden?
Sind dieselben Fälle bereits anderweitig, insbesondere durch höherrangiges
Recht, geregelt (zu vermeidende Doppelregelungen!)?
Gibt es eingeführte technische Regelungen (DIN o. ä.) über denselben Regelungs-
gegenstand?
Welche schon bestehenden Regelungen werden durch die geplante Vorschrift
berührt? Können sie entfallen?
Ist aus Anlaß einer anstehenden Novellierung der Regelungsumfang auch über
den konkreten Änderungsbedarf hinaus überprüft worden?
Bedarf es einer Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung?
7 Kann die Geltungsdauer beschränkt werden?
7.1 Wird die Regelung nur für eine vorhersehbare Zeitspanne benötigt?
7.2 Ist eine befristete „Regelung auf Probe“ vertretbar?
8
8.1
8.2
8.3
Ist die Regelung bürgernah und verständlich?
Wird die neue Regelung auf das Verständnis und die Annahmebereitschaft der
Bürger treffen?
Warum sind vorgesehene Einschränkungen von Freiräumen oder Mitwirkungs-
pflichten unverzichtbar?
Z Bi:
—- Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten,
persönliches Erscheinen bei Behörden,
- Antragstellungen, Auskunfts- und Nachweispflichten,
Strafen oder Geldbußen,
sonstige Belastungen.
Sind sie durch geringere Belastungen ersetzbar?
Z. B.: Anzeigepflicht statt Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Verzicht auf Geldbuße, weil
Zwangsgeld genügt.
Inwieweit können Anspruchsvoraussetzungen oder behördliche Genehmi-
gungs-/Bewilligungsverfahren mit denen in anderen Rechtsbereichen abgestimmt
und auf ein Minimum an Aufwand und Zeitbedarf reduziert werden?