Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 23.Januar 1985
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Für die Beurteilung sind insbesondere maßgebend die
Lage des Betriebes (Wohnviertel, Vergnügungsviertel,
Nähe von Theatern, Lichtspielhäusern, Sporthallen u. ä.
der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen), ferner
die Frage, ob sich ein erheblicher Verkehr in unmittel-
barer Nähe des Betriebes entwickelt hat, die Zusam-
mensetzung der Bevölkerung, die Bedürfnisse der Ein-
wohnerschaft und des Fremdenverkehrs, die Auswir-
kungen der Regelung in der Umgebung des Betriebes.
Stets sind die in $5 Abs.1 GastG geschützten Belange
zu beachten (Nummer 3.3.3).
5.3.2.3
Ob das Bezirksamt bei Vorliegen eines öffentlichen Be-
Jürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für
einzelne Betriebe oder Veranstaltungen nach $ 13 GastV
eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen
über die Sperrzeit anordnet, steht in seinem Ermessen.
Bei der Ausübung des Ermessens ist die Behörde nicht
völlig frei, sondern hat sich nach den Schutzzwecken
des Gaststättengesetzes zu richten und das Verfas-
sungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, zu
beachten. Im übrigen hat sie zu berücksichtigen, ob die
Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über
die Sperrzeit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie andere
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-
gungen für die Allgemeinheit herbeiführt.
In Zweifelsfällen ist der Nachtruhe der Anwohner der
Vorzug vor denjenigen Gesichtspunkten zu geben, die
für eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit
sprechen.
5.3.2.4
Die Anordnung von Ausnahmen nach 813 GastV er-
setzt nicht die etwa. erforderlichen Befreiungen oder
Ausnahmebewilligungen der Feiertagsschutzverord-
nung, die vom Polizeipräsidenten in Berlin — Ord E —
erteilt werden.
5.3.2.5
Änderungen der Sperrzeit für einzelne Betriebe bedür-
fen der Schriftform.
5.3.2.6
Verkürzungen oder Aufhebungen der Sperrzeit sind
mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
5.3.2.7
Auflagen nach $ 13 Satz 2 GastV sind in weiterem Um-
fang zulässig als Auflagen oder Anordnungen nach 85
GastG, namentlich können auch Gesichtspunkte des
öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden.
5.3.2.8
Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Be-
dürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder bei Vorliegen besonderer
örtlicher Verhältnisse, für einzelne Betriebe verlängert
werden. Eine Verlängerung der Sperrzeit wird insbe-
sondere bei Schank- und Speisewirtschaften in Be-
tracht kommen, durch deren Betrieb die öffentliche
Sicherheit und Ordnung regelmäßig gestört wird, bei-
spielsweise durch erhebliche Beeinträchtigungen der
Nachtruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder
der Nachbargrundstücke, soweit sich diese Störungen
nicht durch andere Maßnahmen, beispielsweise die Er-
teilung von Auflagen nach $ 5 GastG, beseitigen lassen.
Die Grundsätze der Nummer 3.3.3 sind entsprechend
anzuwenden (vgl. insbesondere Nummer 3.3.3.3 Satz 2).
Liegen die Voraussetzungen für Sperrzeitverlänge-
rungsmaßnahmen vor, ist über den Sperrzeitbeginn
und die. Dauer der Sperrzeitverlängerung unter Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalles entsprechend
den Schutzzwecken des Gaststättengesetzes nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig
wird für die Nächte zu Sonnabenden und Sonntagen
ein späterer Sperrzeitbeginn in Betracht kommen.“
10.
Nummer 10.3.1 erhält folgende Fassung:
„10.3.1
Das Bezirksamt hat darauf hinzuwirken, daß der An-
trag so rechtzeitig gestellt wird, daß eine ordnungs-
gemäße Bearbeitung möglich ist.“
Nummern 10.3.1 (alt) und 10.3.2 (alt) werden „10.3.2
und 10.3.3“.
Nummer 10.5 erhält folgende Fassung‘:
„10.5 Sperrzeit
10.5.1
Von der Verlängerung und der Aufhebung der Sperr-
zeit für einzelne Schank- und Speisewirtschaften ist
ler Polizeipräsident in Berlin — Dir VB U/G — durch
Übersendung einer Durchschrift des Bescheides zu be-
nachrichtigen.
10.5.2
Bei der Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der
Sperrzeit für einzelne öffentliche Vergnügungsstätten
sind zu hören:
a) der örtlich zuständige Abschnitt des Polizeipräsi-
denten in Berlin,
der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
-VbC-
Von Sperrzeitmaßnahmen für einzelne öffentliche Ver-
gnügungsstätten sind durch Übersendung einer Durch-
schrift zu benachrichtigen:
a) der Polizeipräsident in Berlin - Dir VB U/G —,
b) der örtlich zuständige Abschnitt des Polizeipräsi-
denten in Berlin,
der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
-VbC-
10.5.3
Soweit dem Polizeipräsidenten in Berlin — Dir VB U/G —
Tatsachen bekanntwerden, die eine Verlängerung der
Sperrzeit bei einzelnen Schank- und Speisewirtschaften
und einzelnen öffentlichen Vergnügungsstätten ange-
zeigt erscheinen lassen, ist das zuständige Bezirksamt
11.
12;
Il.
Diese Verwaltungsvorschriften treten. am 1.Januar 1985 in
Kraft.
[m Auftrag
Robinski