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Volume Nr. 3, 23. Januar 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 23.Januar 1985 
41 
Für die Beurteilung sind insbesondere maßgebend die 
Lage des Betriebes (Wohnviertel, Vergnügungsviertel, 
Nähe von Theatern, Lichtspielhäusern, Sporthallen u. ä. 
der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen), ferner 
die Frage, ob sich ein erheblicher Verkehr in unmittel- 
barer Nähe des Betriebes entwickelt hat, die Zusam- 
mensetzung der Bevölkerung, die Bedürfnisse der Ein- 
wohnerschaft und des Fremdenverkehrs, die Auswir- 
kungen der Regelung in der Umgebung des Betriebes. 
Stets sind die in $5 Abs.1 GastG geschützten Belange 
zu beachten (Nummer 3.3.3). 
5.3.2.3 
Ob das Bezirksamt bei Vorliegen eines öffentlichen Be- 
Jürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für 
einzelne Betriebe oder Veranstaltungen nach $ 13 GastV 
eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen 
über die Sperrzeit anordnet, steht in seinem Ermessen. 
Bei der Ausübung des Ermessens ist die Behörde nicht 
völlig frei, sondern hat sich nach den Schutzzwecken 
des Gaststättengesetzes zu richten und das Verfas- 
sungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, zu 
beachten. Im übrigen hat sie zu berücksichtigen, ob die 
Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über 
die Sperrzeit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie andere 
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- 
gungen für die Allgemeinheit herbeiführt. 
In Zweifelsfällen ist der Nachtruhe der Anwohner der 
Vorzug vor denjenigen Gesichtspunkten zu geben, die 
für eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit 
sprechen. 
5.3.2.4 
Die Anordnung von Ausnahmen nach 813 GastV er- 
setzt nicht die etwa. erforderlichen Befreiungen oder 
Ausnahmebewilligungen der Feiertagsschutzverord- 
nung, die vom Polizeipräsidenten in Berlin — Ord E — 
erteilt werden. 
5.3.2.5 
Änderungen der Sperrzeit für einzelne Betriebe bedür- 
fen der Schriftform. 
5.3.2.6 
Verkürzungen oder Aufhebungen der Sperrzeit sind 
mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. 
5.3.2.7 
Auflagen nach $ 13 Satz 2 GastV sind in weiterem Um- 
fang zulässig als Auflagen oder Anordnungen nach 85 
GastG, namentlich können auch Gesichtspunkte des 
öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen 
Verhältnisse berücksichtigt werden. 
5.3.2.8 
Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Be- 
dürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung oder bei Vorliegen besonderer 
örtlicher Verhältnisse, für einzelne Betriebe verlängert 
werden. Eine Verlängerung der Sperrzeit wird insbe- 
sondere bei Schank- und Speisewirtschaften in Be- 
tracht kommen, durch deren Betrieb die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung regelmäßig gestört wird, bei- 
spielsweise durch erhebliche Beeinträchtigungen der 
Nachtruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder 
der Nachbargrundstücke, soweit sich diese Störungen 
nicht durch andere Maßnahmen, beispielsweise die Er- 
teilung von Auflagen nach $ 5 GastG, beseitigen lassen. 
Die Grundsätze der Nummer 3.3.3 sind entsprechend 
anzuwenden (vgl. insbesondere Nummer 3.3.3.3 Satz 2). 
Liegen die Voraussetzungen für Sperrzeitverlänge- 
rungsmaßnahmen vor, ist über den Sperrzeitbeginn 
und die. Dauer der Sperrzeitverlängerung unter Berück- 
sichtigung der Umstände des Einzelfalles entsprechend 
den Schutzzwecken des Gaststättengesetzes nach 
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig 
wird für die Nächte zu Sonnabenden und Sonntagen 
ein späterer Sperrzeitbeginn in Betracht kommen.“ 
10. 
Nummer 10.3.1 erhält folgende Fassung: 
„10.3.1 
Das Bezirksamt hat darauf hinzuwirken, daß der An- 
trag so rechtzeitig gestellt wird, daß eine ordnungs- 
gemäße Bearbeitung möglich ist.“ 
Nummern 10.3.1 (alt) und 10.3.2 (alt) werden „10.3.2 
und 10.3.3“. 
Nummer 10.5 erhält folgende Fassung‘: 
„10.5 Sperrzeit 
10.5.1 
Von der Verlängerung und der Aufhebung der Sperr- 
zeit für einzelne Schank- und Speisewirtschaften ist 
ler Polizeipräsident in Berlin — Dir VB U/G — durch 
Übersendung einer Durchschrift des Bescheides zu be- 
nachrichtigen. 
10.5.2 
Bei der Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der 
Sperrzeit für einzelne öffentliche Vergnügungsstätten 
sind zu hören: 
a) der örtlich zuständige Abschnitt des Polizeipräsi- 
denten in Berlin, 
der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz 
-VbC- 
Von Sperrzeitmaßnahmen für einzelne öffentliche Ver- 
gnügungsstätten sind durch Übersendung einer Durch- 
schrift zu benachrichtigen: 
a) der Polizeipräsident in Berlin - Dir VB U/G —, 
b) der örtlich zuständige Abschnitt des Polizeipräsi- 
denten in Berlin, 
der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz 
-VbC- 
10.5.3 
Soweit dem Polizeipräsidenten in Berlin — Dir VB U/G — 
Tatsachen bekanntwerden, die eine Verlängerung der 
Sperrzeit bei einzelnen Schank- und Speisewirtschaften 
und einzelnen öffentlichen Vergnügungsstätten ange- 
zeigt erscheinen lassen, ist das zuständige Bezirksamt 
11. 
12; 
Il. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten. am 1.Januar 1985 in 
Kraft. 
[m Auftrag 
Robinski
	        
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