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Volume Nr. 7, 9. April 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. April 1985 
5. Schadensumfang 
Bei Sachschäden sind auch sofortige beweiskräftige Feststellun- 
gen über den mutmaßlichen Schadensumfang unerläßlich. In der 
Regel wird die Anzahl und der Wert der beschädigten Gegen- 
stände, ihr Gebrauchszustand im Zeitpunkt des Schadensfalles 
(neuwertig, gebraucht, stark abgenutzt), ihre Reparaturmöglich- 
xeit usw. von der Verwaltungsstelle selbst ermittelt werden kön- 
nen. Erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen (Prüfung durch 
Fachdienststellen, Heranziehung von Sachverständigen u.a.) 
unverzüglich mit der Stelle fernmündlich zu vereinbaren, die für 
die Schadensregulierung zuständig ist. Die Geschädigten sind 
darauf hinzuweisen, daß auch die Ermittlungen über die Scha- 
denshöhe lediglich der Beweissicherung dienen, ohne daß hier- 
durch eine Haftung Berlins anerkannt wird. 
6. Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 
1985 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer 
Kraft. 
A 
a) Der Senator für Inneres unterrichtet die Mitglieder des 
Senats und die Bezirksämter von Berlin jeweils bis zum 
Ende des dritten Quartals eines Jahres, welche Unter- 
suchungen er im darauffolgenden Jahr beginnen will. Die 
Mitglieder des Senats sowie die Bezirksämter von Berlin 
teilen ihrerseits dem Senator für Inneres bis zum Ende 
eines Jahres mit, welche Untersuchungen sie im Folge- 
jahr durchführen wollen. 
b) Ziel und Umfang der Organisationsuntersuchungen des 
Senators für Inneres werden im Einvernehmen mit den 
betroffenen Mitgliedern des Senats oder den betroffenen 
Bezirksämtern bestimmt. 
Die Mitglieder des Senats und die Bezirksämter unter- 
stützen den Senator für Inneres bei der Durchführung 
von Organisationsuntersuchungen. Die Behörden und 
ihre Dienstkräfte sind verpflichtet, die für die Durchfüh- 
rung der Untersuchungen verlangten Auskünfte zu ge- 
ben, Akten und sonstige Unterlagen bereitzustellen oder 
zugänglich zu machen sowie die festgelegten Organisa- 
tionsmethoden und -techniken nach den Weisungen der 
mit der Durchführung Beauftragten anzuwenden. 
Der Senat von Berlin 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
1achrichtlich 
ın den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
d) Die in Organisationsuntersuchungen des Senators für 
Inneres getroffenen Feststellungen über Richtwerte: für 
den Personalbedarf sind für die Personalwirtschaft aller 
Aufgabenträger der Haupt- und Bezirksverwaltungen mit 
vergleichbaren Aufgaben, insbesondere für die Anmel- 
dungen für Dienstkräfte, bindend, soweit Haushaltsmit- 
tel zur Verfügung stehen. Andere Feststellungen (z.B. 
über Aufgabenverteilung, Aufbau- und Ablauforganisa- 
tion) sollen von den betroffenen Mitgliedern des Senats 
und den betroffenen Bezirksämtern umgesetzt werden, 
sofern Einvernehmen darüber besteht. Der Senator für 
Inneres unterstützt sie dabei. Unberührt bleibt die Ver- 
pflichtung jedes Mitglieds des Senats und jedes Bezirks- 
amtes, aus eigener Organisationsverantwortung ständig 
an der Fortentwicklung und Verbesserung des Geschäfts- 
verfahrens zu wirken. 
e) Den Mitgliedern des Senats und den Bezirksämtern ist 
Gelegenheit zu geben, sich zu den in Organisationsunter- 
suchungen getroffenen Feststellungen binnen eines 
Monats mit aufschiebender Wirkung zu äußern. In be- 
gründeten Ausnahmefällen ist eine. Fristverlängerung 
möglich. Bei unterschiedlichen Auffassungen ist nach 
Möglichkeit Einvernehmen zu erzielen. Wird in Verhand- 
lungen über die Feststellungen von Richtwerten für den 
Personalbedarf kein Einvernehmen erzielt, entscheidet 
der Senat. Dem Senat ist von der Personalkommission 
des Senats eine Entscheidungsempfehlung vorzulegen. 
Die Vorlage an die Personalkommission mit der Darstel- 
lung der gegenseitigen Standpunkte ist den Betroffenen 
rechtzeitig vor der Sitzung zuzustellen. 
Die in Organisationsuntersuchungen der Mitglieder des 
Senats und der Bezirksämter getroffenen Feststellungen 
über Richtwerte für den Personalbedarf werden nur im 
Einvernehmen mit dem Sentor für Inneres bindend. 
Wenn das betroffene Mitglied des Senats oder die Mehr- 
heit der betroffenen Bezirksämter es verlangen, ist das 
Verfahren nach Buchstabe e Satz 4 bis 6 durchzuführen. 
Grundsätze für Organisationsaufgaben 
und Personalbedarfsangelegenheiten 
Vom 5. März 1985 
Inn VC 
Tel.: 867-4035 oder 867-1, intern 95-4035 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Organisationsaufgaben sowie die Ermittlung des notwendi- 
gen Personalbedarfs (Personalbedarfsangelegenheiten) wer- 
den jeweils für ihren Bereich von den Mitgliedern des Senats 
und den Bezirksämtern wahrgenommen, soweit in Rechts- 
oder Verwaltungsvorschriften oder nachstehend nichts an- 
deres bestimmt ist. 
Der Personalbedarf soll auf der Grundlage systematischer 
Datenerhebungen, Analysen und Prognosen sowie deren kri- 
tischer Würdigung im Rahmen von Organisationsunter- 
suchungen ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die 
Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, der Organisa- 
tionslehre, der Verwaltungs- und Arbeitswissenschaft anzu- 
wenden. Entsprechendes gilt für die Veränderung bestehen- 
der Richtwerte für den Personalbedarf, ' 
Für . Organisationsuntersuchungen mit Ausnahme von 
Untersuchungen der Steuerverwaltung ist der Senator für 
Inneres zuständig, sofern deren Ergebnisse über den Bereich 
eines Mitglieds des Senats oder eines Bezirksamtes hinaus 
umgesetzt werden sollen und der Senator für Inneres diese 
Untersuchungen plant und durchführt. Für den Bereich der 
Hauptverwaltung kann der Senat den Senator für Inneres 
auch dann mit Organisationsuntersuchungen beauftragen, 
wenn Ergebnisse nicht über den Bereich eines Mitglieds des 
Senats hinausgehen. Entsprechendes gilt, wenn der Senator 
für Inneres mit einem anderen Mitglied des Senats eine 
Organisationsuntersuchung in dessen Personalwirtschaftsbe- 
reich vereinbart. 
5 
Dienstkräfte, die mit der Durchführung von Organisations- 
aufgaben sowie mit der Ermittlung und Prüfung von Perso- 
nalbedarf befaßt sind, sollen für ihre Aufgaben besonders 
und systematisch fortgebildet werden. Bei der Besetzung von 
Stellen mit einschlägigen Aufgabengebieten sollen möglichst 
derartig fortgebildete Dienstkräfte berücksichtigt werden. 
Diese. Vorschriften treten am 5. März 1985 in Kraft. Sie treten 
mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft. 
6. 
Schriftleitung: 
Reservelager: 
Druck: 
Senatsverwaltung für Inneres = I D 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67-68 72, intern 95 - 68 72 
Senatsverwaltung für Inneres - I D 62 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867-6872, intern 95 - 68 72 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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