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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 9. April 1985
5. Schadensumfang
Bei Sachschäden sind auch sofortige beweiskräftige Feststellun-
gen über den mutmaßlichen Schadensumfang unerläßlich. In der
Regel wird die Anzahl und der Wert der beschädigten Gegen-
stände, ihr Gebrauchszustand im Zeitpunkt des Schadensfalles
(neuwertig, gebraucht, stark abgenutzt), ihre Reparaturmöglich-
xeit usw. von der Verwaltungsstelle selbst ermittelt werden kön-
nen. Erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen (Prüfung durch
Fachdienststellen, Heranziehung von Sachverständigen u.a.)
unverzüglich mit der Stelle fernmündlich zu vereinbaren, die für
die Schadensregulierung zuständig ist. Die Geschädigten sind
darauf hinzuweisen, daß auch die Ermittlungen über die Scha-
denshöhe lediglich der Beweissicherung dienen, ohne daß hier-
durch eine Haftung Berlins anerkannt wird.
6. Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer
Kraft.
A
a) Der Senator für Inneres unterrichtet die Mitglieder des
Senats und die Bezirksämter von Berlin jeweils bis zum
Ende des dritten Quartals eines Jahres, welche Unter-
suchungen er im darauffolgenden Jahr beginnen will. Die
Mitglieder des Senats sowie die Bezirksämter von Berlin
teilen ihrerseits dem Senator für Inneres bis zum Ende
eines Jahres mit, welche Untersuchungen sie im Folge-
jahr durchführen wollen.
b) Ziel und Umfang der Organisationsuntersuchungen des
Senators für Inneres werden im Einvernehmen mit den
betroffenen Mitgliedern des Senats oder den betroffenen
Bezirksämtern bestimmt.
Die Mitglieder des Senats und die Bezirksämter unter-
stützen den Senator für Inneres bei der Durchführung
von Organisationsuntersuchungen. Die Behörden und
ihre Dienstkräfte sind verpflichtet, die für die Durchfüh-
rung der Untersuchungen verlangten Auskünfte zu ge-
ben, Akten und sonstige Unterlagen bereitzustellen oder
zugänglich zu machen sowie die festgelegten Organisa-
tionsmethoden und -techniken nach den Weisungen der
mit der Durchführung Beauftragten anzuwenden.
Der Senat von Berlin
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
1achrichtlich
ın den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
d) Die in Organisationsuntersuchungen des Senators für
Inneres getroffenen Feststellungen über Richtwerte: für
den Personalbedarf sind für die Personalwirtschaft aller
Aufgabenträger der Haupt- und Bezirksverwaltungen mit
vergleichbaren Aufgaben, insbesondere für die Anmel-
dungen für Dienstkräfte, bindend, soweit Haushaltsmit-
tel zur Verfügung stehen. Andere Feststellungen (z.B.
über Aufgabenverteilung, Aufbau- und Ablauforganisa-
tion) sollen von den betroffenen Mitgliedern des Senats
und den betroffenen Bezirksämtern umgesetzt werden,
sofern Einvernehmen darüber besteht. Der Senator für
Inneres unterstützt sie dabei. Unberührt bleibt die Ver-
pflichtung jedes Mitglieds des Senats und jedes Bezirks-
amtes, aus eigener Organisationsverantwortung ständig
an der Fortentwicklung und Verbesserung des Geschäfts-
verfahrens zu wirken.
e) Den Mitgliedern des Senats und den Bezirksämtern ist
Gelegenheit zu geben, sich zu den in Organisationsunter-
suchungen getroffenen Feststellungen binnen eines
Monats mit aufschiebender Wirkung zu äußern. In be-
gründeten Ausnahmefällen ist eine. Fristverlängerung
möglich. Bei unterschiedlichen Auffassungen ist nach
Möglichkeit Einvernehmen zu erzielen. Wird in Verhand-
lungen über die Feststellungen von Richtwerten für den
Personalbedarf kein Einvernehmen erzielt, entscheidet
der Senat. Dem Senat ist von der Personalkommission
des Senats eine Entscheidungsempfehlung vorzulegen.
Die Vorlage an die Personalkommission mit der Darstel-
lung der gegenseitigen Standpunkte ist den Betroffenen
rechtzeitig vor der Sitzung zuzustellen.
Die in Organisationsuntersuchungen der Mitglieder des
Senats und der Bezirksämter getroffenen Feststellungen
über Richtwerte für den Personalbedarf werden nur im
Einvernehmen mit dem Sentor für Inneres bindend.
Wenn das betroffene Mitglied des Senats oder die Mehr-
heit der betroffenen Bezirksämter es verlangen, ist das
Verfahren nach Buchstabe e Satz 4 bis 6 durchzuführen.
Grundsätze für Organisationsaufgaben
und Personalbedarfsangelegenheiten
Vom 5. März 1985
Inn VC
Tel.: 867-4035 oder 867-1, intern 95-4035
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
Organisationsaufgaben sowie die Ermittlung des notwendi-
gen Personalbedarfs (Personalbedarfsangelegenheiten) wer-
den jeweils für ihren Bereich von den Mitgliedern des Senats
und den Bezirksämtern wahrgenommen, soweit in Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften oder nachstehend nichts an-
deres bestimmt ist.
Der Personalbedarf soll auf der Grundlage systematischer
Datenerhebungen, Analysen und Prognosen sowie deren kri-
tischer Würdigung im Rahmen von Organisationsunter-
suchungen ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die
Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, der Organisa-
tionslehre, der Verwaltungs- und Arbeitswissenschaft anzu-
wenden. Entsprechendes gilt für die Veränderung bestehen-
der Richtwerte für den Personalbedarf, '
Für . Organisationsuntersuchungen mit Ausnahme von
Untersuchungen der Steuerverwaltung ist der Senator für
Inneres zuständig, sofern deren Ergebnisse über den Bereich
eines Mitglieds des Senats oder eines Bezirksamtes hinaus
umgesetzt werden sollen und der Senator für Inneres diese
Untersuchungen plant und durchführt. Für den Bereich der
Hauptverwaltung kann der Senat den Senator für Inneres
auch dann mit Organisationsuntersuchungen beauftragen,
wenn Ergebnisse nicht über den Bereich eines Mitglieds des
Senats hinausgehen. Entsprechendes gilt, wenn der Senator
für Inneres mit einem anderen Mitglied des Senats eine
Organisationsuntersuchung in dessen Personalwirtschaftsbe-
reich vereinbart.
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Dienstkräfte, die mit der Durchführung von Organisations-
aufgaben sowie mit der Ermittlung und Prüfung von Perso-
nalbedarf befaßt sind, sollen für ihre Aufgaben besonders
und systematisch fortgebildet werden. Bei der Besetzung von
Stellen mit einschlägigen Aufgabengebieten sollen möglichst
derartig fortgebildete Dienstkräfte berücksichtigt werden.
Diese. Vorschriften treten am 5. März 1985 in Kraft. Sie treten
mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft.
6.
Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
Senatsverwaltung für Inneres = I D 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67-68 72, intern 95 - 68 72
Senatsverwaltung für Inneres - I D 62 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867-6872, intern 95 - 68 72
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.