Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.”7 9. April 1985
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Bewerbungen sind.innerhalb von 3 Wochen nach Veröffentlichung
unter Angabe der Kennzahl an das Bezirksamt Neukölln von Berlin
- PA -, Karl-Marx-Straße 83/85, 1000 Berlin 44, zu richten.
b) bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen Dritter, in denen
sine Ersatzpflicht Berlins in Betracht kommt, insbesondere
Dienstkräften Berlins ein Verschulden zur Last gelegt wer-
den könnte,
für Personen- und Sachschäden, die auf Schadhaftigkeit von
Straßen, Fluren, Treppen und ähnlichen Stellen, auf mangel-
hafte Beleuchtung oder mangelnde Streuung bei Glätte zu-
rückgeführt werden.
2. Notwendigkeit sofortiger Schadensfeststellung
Nach Eintritt der in Nummer 1 genannten Schadensfälle muß
dafür Sorge getragen werden, daß die beteiligten Stellen sofort -
ohne die Anmeldung von Schadensersatzforderungen oder Rück-
fragen der Rechtsämter oder Rechtsreferate abzuwarten - die ge-
eigneten Maßnahmen zur Feststellung und Beweissicherung des
Sachverhalts (insbesondere Hergang, Ursache, Schaden und
Schadenumfang) treffen. Nur durch sofortige Ermittlungen wird
gewährleistet, daß berechtigte Ansprüche schnell reguliert und
unberechtigte Forderungen zurückgewiesen werden können.
3. Niederschrift über Schadensablauf
(1) Unmittelbar nach jedem Schadensereignis ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, in der die Einzelheiten des Schadensablaufs
geschildert werden. Zur Vorbereitung der Niederschrift ist es
nötig, die am Unfallgeschehen beteiligten Personen und etwaige
Zeugen des Schadensherganges zu befragen, die vollständigen
Namen und Anschriften der Befragten sowie den Gegenstand
ihrer Wahrnehmung festzustellen.
(2) Bei Ermittlung der Schadensursache ist darauf zu achten, ob
eine Geh-, Sehbehinderung oder ein sonstiges offensichtliches
Gebrechen vorliegt; ob das benutzte Schuhwerk in Ordnung ist
oder ob sonst ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten in
Betracht kommt.
4. Zustand der Schadensstelle
(1) Der Zustand der Schadensstelle oder des Gegenstandes, der
den Schaden herbeigeführt hat, ist genau festzulegen. Es sind
möglichst maßstabgerechte Zeichnungen anzufertigen. Wenn es
zweckdienlich ist, sind auch fotografische Aufnahmen zu
machen. Die dadurch notwendigen, meist nur geringfügigen
Kosten dürfen nicht gescheut werden, weil durch eine sorgfältige
Beweissicherung sehr oft eine Verurteilung Berlins zu einem
erheblichen Schadensersatz vermieden werden kann. Sofern
Ursache des Unfalls oder des Schadens irgendwelche Gegen-
stände sind, die sofort entfernt werden müssen, z.B. abgebro-
chene Äste oder besonders schadhafte Bordschwellen, ist dafür
Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände aufbewahrt werden, so
daß sie erforderlichenfalls Gericht oder Sachverständigen noch
vorgelegt werden können.
Muster 8: Stellenausschreibung für mehrere Stellen
Bezirksamt Schöneberg von Berlin
Abteilung Bauwesen
Bezeichnung: Technische(r) Angestellte(r) - Vgr. IVa -
Besetzbar: sofort
Kennzahl: 180
Arbeitsgebiet: Sachbearbeiter in der Gruppe verbindliche
Bauleitplanung, Fertigung von ......
Anforderungen: Abgeschlossene Ausbildung an einer Fach-
hochschule - Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung -.
Erwünscht: sind...
Abteilung Jugend und Sport
Bezeichnung: Sozialamtmann - BesGr. A 11 -
Besetzbar: 1. Januar 1986
Kennzahl: 181
Arbeitsgebiet: Bestellter Jugendpfleger, Arbeit mit beson-
ders schwierigen Jugendlichen und ......
Anforderungen: Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraus-
setzungen.
Für die Stelle kommen sowohl weibliche als auch männliche
Bewerber in Betracht.
Bewerbungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung
ınter Angabe der Kennzahl an das Bezirksamt Schöneberg von
Berlin - PV I A -, John-F.-Kennedy-Platz, 1000 Berlin 62, zu
richten.
Der Senat von Berlin
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Eigenbetriebe
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und_
Stiftungen des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
ın den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
(2) Vielfach werden von Verwaltungsstellen, sobald sie Kenntnis
von einem Schadensfall erhalten, Ausbesserungen vorgenom-
men, um weitere Schadensfälle an der gleichen Stelle zu ver-
hüten. Dieses Verfahren ist oft schon deshalb notwendig, weil
durch die Einwirkung des Schadensfalles selbst eine bisher nur
geringfügige Schadensstelle sich erst zu einer wirklichen Gefah-
renstelle erweitert haben kann. Der Geschädigte wird allerdings
regelmäßig behaupten, Berlin habe durch sein Tätigwerden aus
Anlaß des Schadensfalles anerkannt, eine rechtzeitige Ausbesse-
zung schuldhaft verabsäumt zu haben: Infolgedessen ist gerade in
diesen Fällen unbedingt dafür zu sorgen,. daß der Zustand der
Schadensstelle vor der Ausbesserung völlig zweifelsfrei festgelegt
„nd weiterhin auch ermittelt wird, welche Schäden gegebenen-
’alls auf das Unfallgeschehen selbst zurückzuführen sind. Diese
Beweissicherung muß auch dann erfolgen, wenn der Verwal-
jungsstelle bis zur Ausbesserung nicht bekanntgeworden ist, ob
der Verletzte oder Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen
Berlin stellt. Es hat sich nämlich wiederholt gezeigt, daß Geschä-
digte oder ihre Versicherungsträger erst Monate nach einem
Schadensfall mit Ersatzansprüchen hervortreten. Dann würde
aber. bei unzureichender Beweissicherung eine begründete
Ablehnung unberechtigter Ansprüche infolge inzwischen vorge-
nommener Ausbesserungen oder Veränderungen der Schadens-
stelle erheblich erschwert werden.
Grundsätze
/ür die Beweissicherung bei Personen- und Sachschäden
(Beweissicherungsgrundsätze - BGr) ;
Vom 12. März 1985
FinIVA2
Tel.: 2123-2317 oder 2123 - 1, intern 982-2317
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt:
1. Geltungsbereich
(1) Diese Grundsätze gelten für die Regulierung von Dritt-
schäden und Eigenschäden Berlins.
(2) Sie gelten insbesondere
a) bei Unfällen, die sich auf eigenen oder Berlin zur Nutzung
überlassenen Grundstücken ereignen,