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Volume Nr. 7, 9. April 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.”7 9. April 1985 
99 
BR AN 
Bewerbungen sind.innerhalb von 3 Wochen nach Veröffentlichung 
unter Angabe der Kennzahl an das Bezirksamt Neukölln von Berlin 
- PA -, Karl-Marx-Straße 83/85, 1000 Berlin 44, zu richten. 
b) bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen Dritter, in denen 
sine Ersatzpflicht Berlins in Betracht kommt, insbesondere 
Dienstkräften Berlins ein Verschulden zur Last gelegt wer- 
den könnte, 
für Personen- und Sachschäden, die auf Schadhaftigkeit von 
Straßen, Fluren, Treppen und ähnlichen Stellen, auf mangel- 
hafte Beleuchtung oder mangelnde Streuung bei Glätte zu- 
rückgeführt werden. 
2. Notwendigkeit sofortiger Schadensfeststellung 
Nach Eintritt der in Nummer 1 genannten Schadensfälle muß 
dafür Sorge getragen werden, daß die beteiligten Stellen sofort - 
ohne die Anmeldung von Schadensersatzforderungen oder Rück- 
fragen der Rechtsämter oder Rechtsreferate abzuwarten - die ge- 
eigneten Maßnahmen zur Feststellung und Beweissicherung des 
Sachverhalts (insbesondere Hergang, Ursache, Schaden und 
Schadenumfang) treffen. Nur durch sofortige Ermittlungen wird 
gewährleistet, daß berechtigte Ansprüche schnell reguliert und 
unberechtigte Forderungen zurückgewiesen werden können. 
3. Niederschrift über Schadensablauf 
(1) Unmittelbar nach jedem Schadensereignis ist eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, in der die Einzelheiten des Schadensablaufs 
geschildert werden. Zur Vorbereitung der Niederschrift ist es 
nötig, die am Unfallgeschehen beteiligten Personen und etwaige 
Zeugen des Schadensherganges zu befragen, die vollständigen 
Namen und Anschriften der Befragten sowie den Gegenstand 
ihrer Wahrnehmung festzustellen. 
(2) Bei Ermittlung der Schadensursache ist darauf zu achten, ob 
eine Geh-, Sehbehinderung oder ein sonstiges offensichtliches 
Gebrechen vorliegt; ob das benutzte Schuhwerk in Ordnung ist 
oder ob sonst ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten in 
Betracht kommt. 
4. Zustand der Schadensstelle 
(1) Der Zustand der Schadensstelle oder des Gegenstandes, der 
den Schaden herbeigeführt hat, ist genau festzulegen. Es sind 
möglichst maßstabgerechte Zeichnungen anzufertigen. Wenn es 
zweckdienlich ist, sind auch fotografische Aufnahmen zu 
machen. Die dadurch notwendigen, meist nur geringfügigen 
Kosten dürfen nicht gescheut werden, weil durch eine sorgfältige 
Beweissicherung sehr oft eine Verurteilung Berlins zu einem 
erheblichen Schadensersatz vermieden werden kann. Sofern 
Ursache des Unfalls oder des Schadens irgendwelche Gegen- 
stände sind, die sofort entfernt werden müssen, z.B. abgebro- 
chene Äste oder besonders schadhafte Bordschwellen, ist dafür 
Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände aufbewahrt werden, so 
daß sie erforderlichenfalls Gericht oder Sachverständigen noch 
vorgelegt werden können. 
Muster 8: Stellenausschreibung für mehrere Stellen 
Bezirksamt Schöneberg von Berlin 
Abteilung Bauwesen 
Bezeichnung: Technische(r) Angestellte(r) - Vgr. IVa - 
Besetzbar: sofort 
Kennzahl: 180 
Arbeitsgebiet: Sachbearbeiter in der Gruppe verbindliche 
Bauleitplanung, Fertigung von ...... 
Anforderungen: Abgeschlossene Ausbildung an einer Fach- 
hochschule - Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung -. 
Erwünscht: sind... 
Abteilung Jugend und Sport 
Bezeichnung: Sozialamtmann - BesGr. A 11 - 
Besetzbar: 1. Januar 1986 
Kennzahl: 181 
Arbeitsgebiet: Bestellter Jugendpfleger, Arbeit mit beson- 
ders schwierigen Jugendlichen und ...... 
Anforderungen: Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraus- 
setzungen. 
Für die Stelle kommen sowohl weibliche als auch männliche 
Bewerber in Betracht. 
Bewerbungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung 
ınter Angabe der Kennzahl an das Bezirksamt Schöneberg von 
Berlin - PV I A -, John-F.-Kennedy-Platz, 1000 Berlin 62, zu 
richten. 
Der Senat von Berlin 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Eigenbetriebe 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und_ 
Stiftungen des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
ın den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
(2) Vielfach werden von Verwaltungsstellen, sobald sie Kenntnis 
von einem Schadensfall erhalten, Ausbesserungen vorgenom- 
men, um weitere Schadensfälle an der gleichen Stelle zu ver- 
hüten. Dieses Verfahren ist oft schon deshalb notwendig, weil 
durch die Einwirkung des Schadensfalles selbst eine bisher nur 
geringfügige Schadensstelle sich erst zu einer wirklichen Gefah- 
renstelle erweitert haben kann. Der Geschädigte wird allerdings 
regelmäßig behaupten, Berlin habe durch sein Tätigwerden aus 
Anlaß des Schadensfalles anerkannt, eine rechtzeitige Ausbesse- 
zung schuldhaft verabsäumt zu haben: Infolgedessen ist gerade in 
diesen Fällen unbedingt dafür zu sorgen,. daß der Zustand der 
Schadensstelle vor der Ausbesserung völlig zweifelsfrei festgelegt 
„nd weiterhin auch ermittelt wird, welche Schäden gegebenen- 
’alls auf das Unfallgeschehen selbst zurückzuführen sind. Diese 
Beweissicherung muß auch dann erfolgen, wenn der Verwal- 
jungsstelle bis zur Ausbesserung nicht bekanntgeworden ist, ob 
der Verletzte oder Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen 
Berlin stellt. Es hat sich nämlich wiederholt gezeigt, daß Geschä- 
digte oder ihre Versicherungsträger erst Monate nach einem 
Schadensfall mit Ersatzansprüchen hervortreten. Dann würde 
aber. bei unzureichender Beweissicherung eine begründete 
Ablehnung unberechtigter Ansprüche infolge inzwischen vorge- 
nommener Ausbesserungen oder Veränderungen der Schadens- 
stelle erheblich erschwert werden. 
Grundsätze 
/ür die Beweissicherung bei Personen- und Sachschäden 
(Beweissicherungsgrundsätze - BGr) ; 
Vom 12. März 1985 
FinIVA2 
Tel.: 2123-2317 oder 2123 - 1, intern 982-2317 
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
1. Geltungsbereich 
(1) Diese Grundsätze gelten für die Regulierung von Dritt- 
schäden und Eigenschäden Berlins. 
(2) Sie gelten insbesondere 
a) bei Unfällen, die sich auf eigenen oder Berlin zur Nutzung 
überlassenen Grundstücken ereignen,
	        
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