Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
93
rechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten
(z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialver-
sicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Ab-
tretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie
den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstän-
dig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 15.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Ange-
stellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die
Grundvergütung nach den $8$ 27, 28 und die Gesamtvergü-
tung nach $30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und
Abtretungen und Pfändungen. nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
18.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für
den gehobenen Archivdienst in der Tätigkeit von Ar-
chivinspektoren sowie Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
ferner entsprechende Angestellte in Museen und an-
deren wissenschaftlichen Anstalten. *
Angestellte in der Tätigkeit von Revierförstern. *
19.
20. ..
a
DE
33.00
24.
25.
/b. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ver-
gütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 b heraushebt, daß sie auf
Grund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für
die Errechnung und Zahlbarmachung der Vergütungen
oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsver-
gütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendi-
gen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzun-
gen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststel-
len der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und
der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung
verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhän-
genden Schriftwechsel selbständig führen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 16.
(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Ange-
stellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die
Grundvergütung nach den $$ 27, 28 und die Gesamtver-
gütung nach 830 bei der Einstellung nicht festzusetzen und
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kas-
sierer zusammenfassen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsver-
kehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsät-
zen. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenange-
stellten. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstrek-
kungsstelle sind, soweit nicht in die Vergütungs-
gruppe IV b oder IV a eingruppiert. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit min-
destens zwölf Kassenangestellten. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit sich durch
die besondere Bedeutung der Registratur aus der
Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 9 oder 10 heraus-
hebt. *
25a.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach ge-
gliederten Registratur, denen mindestens fünf Re-
gistraturangestellte, davon zwei mindestens der Ver-
gütungsgruppe VIb Fallgruppe 40, ständig unter-
stellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22 und 24)
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach ge-
gliederten Registratur in obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden, denen mindestens drei Registraturan-
gestellte, davon zwei mindestens der Vergütungs-
gruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22 und 24)
Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fach-
kenntnissen als Schriftleiter, soweit nicht in die Ver-
gütungsgruppe IV b eingruppiert. *
Angestellte in der Tätigkeit von Betriebsinspekto-
ren. *
Angestellte in der Tätigkeit von Maschineninspekto-
ren. *
25b
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
Leiter der photographischen Werkstatt bei der staat-
lichen Bildstelle in Berlin. *
Bde
x: 7 a
Vergütungsgruppe V €
La. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
liche und vielseitige Fachkenntnisse und ‚selbständige
Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Ver-
waltung (des Betriebes), bei der der Angestellte be-
schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des An-
gestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und . vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selb-
ständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Ent-
wicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine
leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
13.
14.
15;
16.
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für
den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Biblio-
theken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tä-
tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-
tigkeiten ausüben. *
Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für
den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büche-
reien (Diplombibliothekare). mit entsprechender Tä-
tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben. *