"2
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
Sn VS NENNT
stige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähig- Vergütungsgruppe V b
keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- | x N : :
R i : 1 . Ce ‚a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
eisen ben, nal OmonaNger AnsUbung dieser Täler dienst und im: Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
Seiten. liche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: Ausführung Leistungen erfordert.
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo- (Gründli -
; R ns : (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungs-
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von ; Sn 7
- R s Y gruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen
bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; : a z . s
x und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der
photogrammetrische‘ Auswertungen und Entzerrun- Tiefe und der Breite nach.) *
gen; kartographische Entwurfs- und Fortführungs- : 7 S
arbeiten.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) -
‘Hierzu Protokollnotiz Nr. 31) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich da-
durch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, da® sie min-
destens zu einem Drittel besonders verantwortungs-
voll ist. *
‘Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen-
dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründ-
liche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert,
nach 3jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
Ve Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Ver-
waltung [des Betriebes], bei der der Angestellte be-
schäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des
Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selb-
ständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Ent-
wicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine
leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht
arfüllen.)
Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzlei-
xräften. *
Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zentral-
xassen, denen mindestens drei Angestellte mit buch-
halterischen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 19 oder VIb Fallgruppe 6 ständig unter-
stellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sach-
konten führen oder verwalten, in staatlichen Zentral-
kassen mit besonders schwierigen Arbeiten (z.B.
Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der
zentralen Kredite, Rücklagen, Geldanlagen; Gesamt-
rechnungslegung). *
‘Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11) :
Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verantwort-
lich Personen- oder Sachkonten führen oder verwal-
ten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die
Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung
vorbereiten. *
Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen
mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tä-
tigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b stän-
dig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte, denen mindestens drei Angestellte mit Tätig-
keiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7,
7a, 7b oder 7c durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind. *
Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ver-
gütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 heraushebt, daß sie auf
Grund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Ver-
gütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,
Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig er-
28.
BE
DD
26.
27.
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die der Tä-
tigkeit eines Betriebsleiters im KEuropafunk- und
Küstenfunkdienst oder eines Saalleiters im Übersee-
funkdienst gleichwertig ist:
Vergütungsgruppe Va
L.. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung
nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs-
gruppen und entsprechender Tätigkeit während der
ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Able-
gung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur
einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und
statischen Berechnungen und Verdingungsunterla-
gen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden
laufenden technischen Angelegenheiten .- auch im
technischen Rechnungswesen ---, Örtliche‘ Leitung
der Mitwirkung bei der Leitung.von Bauten und
Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
Ausführung besonders schwieriger Analysen,
Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neu-
artiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchs-
laboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerk-
stätten.)
Vermessungstechnische und landkartentechnische An-
gestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ent-
sprechender Tätigkeit während. der ersten sechs Mo-
nate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä-
tigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung
oder Auswertung von trigonometrischen oder topo-
graphischen Messungen nach Lage und Höhe nicht
nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von
bautechnischen Messungen nicht. nur einfacher Art;
photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
kartographische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 31)
Angestellte, die eine Tätigkeit ausüben, die einer der
nachstehenden Tätigkeiten gleichwertig ist:
a) Angestellte im Küstenfunkdienst mit schwierigerer
Tätigkeit. *
b) Angestellte im Überseetelegraphendienst (Funk
und Kabel), soweit sie im Aufsichts- oder Wach-
leiterdienst verwendet werden. *
Angestellte des Küstenfunkdienstes mit dem See-
Zunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) nach jahrelan-
ger Tätigkeit in diesen Stellen und besonderer Be-
währung.
+
‚4