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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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870 - Ausschlußfrist 
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht 
ınnerhalb einer. Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit 
vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend 
gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt 
ist. 
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung 
des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig 
werdende Leistungen unwirksam zu machen. 
Dienstblatt des. Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984 
schließlich der sie ergänzenden Allgemeinen, Gemeinsamen 
und Besonderen Dienstordnungen, Richtlinien, Sonderrege- 
lungen usw. sowie die Sondererlasse der ehemaligen Reichs- 
minister und des ehemaligen Reichstreuhänders für den 
öffentlichen Dienst außer Kraft; soweit sich aus den Ab- 
sätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt. s 
Insbesondere treten außer Kraft 
a) die Allgemeine Tarifordanung für Arbeitnehmer im 
Öffentlichen Dienst (ATO) vom 1. April 1938 in der 
Fassung vom 1. November 1943 (RABI. S. IV 833, RBB. 
1944 S. 17), 
die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen 
Dienst (TO.A) vom 1. April 1938 in der Fassung vom 
L. November 1943 (RABI. S. IV 838, RBB. 1944 S. 22), 
die Tarifordnung für Arbeitnehmer in den Kranken-, 
Heil- und Pflegeanstalten des Reichs usw. (Kr.T.) vom 
2. Dezember 1939 (RABIl. 1940 S. IV 73, RBB. 1940 
S. 13) in der Fassung der . 
L. Änderung vom 26. September 1940 (RABI. S. IV 1483, 
RBB. S. 331), 
2. Änderung vom 3. Mai 1943 (RABI. S.IV 342, RBB. 
S.:132), 
3. Änderung vom 18. Juni 1944 (RABIl. S. IV 174, RBB. 
S. 144), 
die Tariforäanung für die Arbeitnehmer auf Binnen- 
und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten der 
öffentlichen Verwaltungen und Betriebe (TO.S) vom 
23. September 1939 (RBB. S. 365) in der Fassung der 
2. Änderung (RBB. 1942 S. 192), 
die Allgemeine Dienstordnung für Angestellte im 
öffentlichen Dienst, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet :'haben, vom 10. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I 
S. 513, RBB. S. 209) in der Fassung vom 13. April 1940 
(Reichsgesetzbl. I S. 653, RBB. S. 128), 
die Reichstheaterdienstoräanung (RThDO) vom 8. Sep- 
tember 1939 (RMBIliV. 1942 S. 224) und die für die 
Theater der Länder und Gemeinden ergangenen ent- 
sprechenden Dienstordnungen. 
(2) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden die 
nachstehenden Tarifverträge aufgehoben: 
a) der Tarifvertrag vom 4. September 1953 über die 
Durchführung der Gleichberechtigung von Mann und 
Frau nach Art. 3 GG, 
der Tarifvertrag vom 30. November 1953 in der Fas- 
sung des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1957 für 
Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer beim 
Statistischen Bundesamt und bei der Bundesschulden- 
verwaltung, 
der Tarifvertrag vom 15. Mai 1956 für Angestellte der 
Länder für Aufgaben von begrenzter Dauer, 
d) der Tarifvertrag vom 13. Juni 1957 über die Verkür- 
zung der Arbeitszeit der Angestellten der Gemeinden, 
der Tarifvertrag vom 14. Juni 1958 über die Verkür- 
zung der Arbeitszeit der Angestellten des Bundes und 
der Länder mit Ausnahme von 8 5, 
der Tarifvertrag vom 11. September 1958 über die Neu- 
regelung des Ortszuschlags und des Kinderzuschlags, 
der Überleitungstarifvertrag vom 3. Juli 1959 in der 
Fassung des Tarifvertrages vom 17. Mai 1963 für die 
Angestellten des öffentlichen Dienstes im Saarland mit 
Ausnahme von $ 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 2, 
der Tarifvertrag vom 1.Juli 1960 über die Verkürzung der 
Arbeitszeit des Krankenpflegepersonals (unbeschadet der 
Nr. 15 der Sonderregelungen nach $2 Buchst. a), 
der Tarifvertrag vom 28. Juni 1956 über den Urlaub 
für Auslandsbedienstete des Bundes, ; 
der Tarifvertrag vom 20. September 1957 über die Be- 
züge für Auslandsbedienstete des Bundes, jedoch nicht 
für die Angestellten, die unter die ADO für übertarif- 
liche Angestellte im öffentlichen Dienst fallen, 
der Tarifvertrag vom 26. April 1960 für die im Ange- 
stelltenverhältnis beschäftigten Besatzungsmitglieder 
auf Hilfsschiffen der Bundeswehr mit Ausnahme von 
Abschnitt I und Abschnitt III $ 8 Abs. 1 Unterabs. 3. 
Abschnitt XV 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
8 71 — Besitzstandswahrung 
S 72 - Übergangsregelungen 
Zu8 1: 
Auf Arbeitnehmer mit einer der Rentenversicherung 
der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit, mit denen bei 
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Anwendung der 
TO.A arbeitsvertraglich vereinbart ist, wird für das 
bestehende Arbeitsverhältnis dieser Tarifvertrag an- 
gewendet. 
Zu 8 19: 
Der Beschäftigungszeit der bei Inkrafttreten dieses 
Tarifvertrages in ungekündigter Stellung beschäftigten 
Angestellten ist für das bei ihrem Arbeitgeber zu 
diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis die 
Hälfte des Unterschieds zwischen der bisherigen Dienst- 
zeit und der nach $ 19 errechneten Beschäftigungszeit 
hinzuzuzählen. Die nach Satz 1 der Beschäftigungszeit 
hinzuzuzählende Zeit bleibt bei der Berücksichtigung 
der Beschäftigungszeit im Rahmen der Dienstzeit- 
berechnung nach 8 20 Abs. 1 außer Ansatz. 
2 
7; 
8. 
3 
Zu 8 53 Abs. 3 und 8 55: 
Auf Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte 
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte 
der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden voll- 
beschäftigten Angestellten beträgt, finden für die 
Dauer des bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages be- 
stehenden Arbeitsverhältnisses $ 53 Abs.3 und 8 55 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die hierfür maßgebend 
Beschäftigungszeit erst am Tage des Inkrafttretens 
dieses Tarifvertrages beginnt. Dasselbe gilt für nicht- 
vollbeschäftigte Angestellte, auf die nach bisherigem 
Recht 8 16 Abs.4 und 5 TO.A keine Anwendung fand. 
Zu 8 63: 
Hat ein Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten dieses Tarif- 
vertrages Übergangsgeld nach der ADO zu 8 16 TO.A 
gewährt und dabei bei Angestellten, die am 8. Mai 1945 
im öffentlichen Dienst standen und ihr Amt oder ihren 
Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrecht- 
lichen Gründen verloren haben, Zeiten der unverschul- 
deten Nichtbeschäftigung nicht als Unterbrechung im 
Sinne der ADO zu $ 16 TO.A angesehen, so gelten diese 
Zeiten auch nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages 
nach Maßgabe. der bei dem Arbeitgeber bestehenden 
Bestimmungen nicht als Unterbrechung des Beschäfti- 
gungsverhältnisses. 
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8 73 — Schlußvorschriften 
(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten die in 
seinem Geltungsbereich bestehenden Tarifordnungen ein- 
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