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870 - Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
ınnerhalb einer. Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend
gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt
ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung
des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig
werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Dienstblatt des. Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984
schließlich der sie ergänzenden Allgemeinen, Gemeinsamen
und Besonderen Dienstordnungen, Richtlinien, Sonderrege-
lungen usw. sowie die Sondererlasse der ehemaligen Reichs-
minister und des ehemaligen Reichstreuhänders für den
öffentlichen Dienst außer Kraft; soweit sich aus den Ab-
sätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt. s
Insbesondere treten außer Kraft
a) die Allgemeine Tarifordanung für Arbeitnehmer im
Öffentlichen Dienst (ATO) vom 1. April 1938 in der
Fassung vom 1. November 1943 (RABI. S. IV 833, RBB.
1944 S. 17),
die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst (TO.A) vom 1. April 1938 in der Fassung vom
L. November 1943 (RABI. S. IV 838, RBB. 1944 S. 22),
die Tarifordnung für Arbeitnehmer in den Kranken-,
Heil- und Pflegeanstalten des Reichs usw. (Kr.T.) vom
2. Dezember 1939 (RABIl. 1940 S. IV 73, RBB. 1940
S. 13) in der Fassung der .
L. Änderung vom 26. September 1940 (RABI. S. IV 1483,
RBB. S. 331),
2. Änderung vom 3. Mai 1943 (RABI. S.IV 342, RBB.
S.:132),
3. Änderung vom 18. Juni 1944 (RABIl. S. IV 174, RBB.
S. 144),
die Tariforäanung für die Arbeitnehmer auf Binnen-
und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten der
öffentlichen Verwaltungen und Betriebe (TO.S) vom
23. September 1939 (RBB. S. 365) in der Fassung der
2. Änderung (RBB. 1942 S. 192),
die Allgemeine Dienstordnung für Angestellte im
öffentlichen Dienst, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet :'haben, vom 10. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 513, RBB. S. 209) in der Fassung vom 13. April 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 653, RBB. S. 128),
die Reichstheaterdienstoräanung (RThDO) vom 8. Sep-
tember 1939 (RMBIliV. 1942 S. 224) und die für die
Theater der Länder und Gemeinden ergangenen ent-
sprechenden Dienstordnungen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden die
nachstehenden Tarifverträge aufgehoben:
a) der Tarifvertrag vom 4. September 1953 über die
Durchführung der Gleichberechtigung von Mann und
Frau nach Art. 3 GG,
der Tarifvertrag vom 30. November 1953 in der Fas-
sung des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1957 für
Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer beim
Statistischen Bundesamt und bei der Bundesschulden-
verwaltung,
der Tarifvertrag vom 15. Mai 1956 für Angestellte der
Länder für Aufgaben von begrenzter Dauer,
d) der Tarifvertrag vom 13. Juni 1957 über die Verkür-
zung der Arbeitszeit der Angestellten der Gemeinden,
der Tarifvertrag vom 14. Juni 1958 über die Verkür-
zung der Arbeitszeit der Angestellten des Bundes und
der Länder mit Ausnahme von 8 5,
der Tarifvertrag vom 11. September 1958 über die Neu-
regelung des Ortszuschlags und des Kinderzuschlags,
der Überleitungstarifvertrag vom 3. Juli 1959 in der
Fassung des Tarifvertrages vom 17. Mai 1963 für die
Angestellten des öffentlichen Dienstes im Saarland mit
Ausnahme von $ 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 2,
der Tarifvertrag vom 1.Juli 1960 über die Verkürzung der
Arbeitszeit des Krankenpflegepersonals (unbeschadet der
Nr. 15 der Sonderregelungen nach $2 Buchst. a),
der Tarifvertrag vom 28. Juni 1956 über den Urlaub
für Auslandsbedienstete des Bundes, ;
der Tarifvertrag vom 20. September 1957 über die Be-
züge für Auslandsbedienstete des Bundes, jedoch nicht
für die Angestellten, die unter die ADO für übertarif-
liche Angestellte im öffentlichen Dienst fallen,
der Tarifvertrag vom 26. April 1960 für die im Ange-
stelltenverhältnis beschäftigten Besatzungsmitglieder
auf Hilfsschiffen der Bundeswehr mit Ausnahme von
Abschnitt I und Abschnitt III $ 8 Abs. 1 Unterabs. 3.
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlußvorschriften
8 71 — Besitzstandswahrung
S 72 - Übergangsregelungen
Zu8 1:
Auf Arbeitnehmer mit einer der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit, mit denen bei
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Anwendung der
TO.A arbeitsvertraglich vereinbart ist, wird für das
bestehende Arbeitsverhältnis dieser Tarifvertrag an-
gewendet.
Zu 8 19:
Der Beschäftigungszeit der bei Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages in ungekündigter Stellung beschäftigten
Angestellten ist für das bei ihrem Arbeitgeber zu
diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis die
Hälfte des Unterschieds zwischen der bisherigen Dienst-
zeit und der nach $ 19 errechneten Beschäftigungszeit
hinzuzuzählen. Die nach Satz 1 der Beschäftigungszeit
hinzuzuzählende Zeit bleibt bei der Berücksichtigung
der Beschäftigungszeit im Rahmen der Dienstzeit-
berechnung nach 8 20 Abs. 1 außer Ansatz.
2
7;
8.
3
Zu 8 53 Abs. 3 und 8 55:
Auf Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit die Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden voll-
beschäftigten Angestellten beträgt, finden für die
Dauer des bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages be-
stehenden Arbeitsverhältnisses $ 53 Abs.3 und 8 55 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die hierfür maßgebend
Beschäftigungszeit erst am Tage des Inkrafttretens
dieses Tarifvertrages beginnt. Dasselbe gilt für nicht-
vollbeschäftigte Angestellte, auf die nach bisherigem
Recht 8 16 Abs.4 und 5 TO.A keine Anwendung fand.
Zu 8 63:
Hat ein Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten dieses Tarif-
vertrages Übergangsgeld nach der ADO zu 8 16 TO.A
gewährt und dabei bei Angestellten, die am 8. Mai 1945
im öffentlichen Dienst standen und ihr Amt oder ihren
Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrecht-
lichen Gründen verloren haben, Zeiten der unverschul-
deten Nichtbeschäftigung nicht als Unterbrechung im
Sinne der ADO zu $ 16 TO.A angesehen, so gelten diese
Zeiten auch nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
nach Maßgabe. der bei dem Arbeitgeber bestehenden
Bestimmungen nicht als Unterbrechung des Beschäfti-
gungsverhältnisses.
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8 73 — Schlußvorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten die in
seinem Geltungsbereich bestehenden Tarifordnungen ein-
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