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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung
laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer
Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag erfaßten
Arbeitgebers ’ oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des Öffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem im
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so
soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig ist,
bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber
nicht über drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
(3). Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die
nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres einge-
stellt werden.
2. die Angestellte außerdem wegen
a) Schwangerschaft, ;
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge des
Altersruhegeldes nach 8 25 Abs. 3 AVG, 8 1248
Abs. 3 RVO oder $ 48 Abs. 3 RKG
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (8 58) ge-
schlossen hat.
{4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der
Übergangsgeld zu zahlen ist (8 64 Abs.1), in ein neues mit
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder
wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle
nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet
werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage
an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetre-
ten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
S61 - Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzüg-
liche Ausstellung eines vorläufigen. Zeugnisses über Art und
Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei.Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzu-
tauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung
erstrecken muß.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch
während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die Vergü-
tungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung aus-
zuhändigen. .
Übergangsgeld steht ferner nicht zu für den Zeitraum vom
Beginn .des dritten Monats seit dem Beginn einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Beginn der
Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit begründet wor-
den war.
Protokollnotiz zu Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. ? Buchst. c:
Die Vorschriften gelten entsprechend für Angestellte, die
keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung haben, aber die Voraussetzungen um
Bezuge einer entsprechenden Versorgungsrente aus.der zu-
sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen
8 63 —- Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten
am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung
($ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine Vergütung
zu, So wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemes-
sen, die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung. am
Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt. für jedes volle Jahr der
dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Voll-
endung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehre-
ren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäfti-
gzungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag erfaßten
Arbeitgebern oder Körperschaften, Stiftungen oder An-
5stalten des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an-
wenden, zurückgelegt sind, ein. Viertel der letzten Monats-
vergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das
Vierfache dieser Monatsvergütung. Als Beschäftigungs-
verhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach $& 19 Abs. 1
Satz 4 bis 6 als Beschäftigungszeit angerechnet worden
sind.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in
Absatz 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Ar-
beits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten aus-
schließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine
Bezüge gezahlt wurden. Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis, .
e) mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
zeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
unberücksichtigt.
Als. Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder
zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen
oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeits-
freier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Be-
schäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechnung
gilt es nicht, wenn der Angestellte in dem zwischen zwei
Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum
arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder
eine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden
Abschnitt XII
Übergangsgeld
8 62 —- Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangs-
geldes
(1) Der vollbeschäftigte Angestellte, der am Tage der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von
mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber ge-
Standen hat
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag ($ 58)
beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung aufgrund des Kündi-
gungsschutzgesetzes erhält,
der Angestellte aufgrund eines Vergleichs ausscheidet,
in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Ar-
beitsleistung zugebilligt wird,
sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein
neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungs-
verhältnis anschließt,
der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle
ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise
zugemutet werden konnte.
(3) Auch in den Fällen des. Absatzes 2 Buchst. b und «
wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1. der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung
der Arbeit unfähig macht,
einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlit-
tenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeits-
fähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge des
Altersruhegeldes nach $ 25 Abs.1 AVG, $ 1248
Abs. 1 RVO oder $ 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG,
a)