Path:
Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

W 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984 
muß, weil eine andere Person für diesen 
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, 
bis zu 6 Kalendertagen 
ım Kalenderjahr, ; 
N) soweit kein Anspruch nach Buchstabe 1 be- 
steht oder im laufenden Kalenderjahr eine 
Arbeitsbefreiung nach Buchstabe 1 nicht 
’ereits in Anspruch genommen worden ist, 
bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder 
einer sonstigen in seinem Haushalt leben- 
den Person, wenn der Angestellte aus 
diesem Grunde die Betreuung seiner Kin- 
der, die das achte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben oder wegen körperlicher, 
geistiger oder seelischer Behinderung 
dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen 
muß, weil eine andere Person für diesen 
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, | 
bis zu 6 Kalendertagen 
im Kalenderjahr, 
Fällt in den Fällen der Buchstaben h bis k der Anlaß der Frei- 
stellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf 
Freistellung. 
Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Frei- 
stellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der 
Freistellung folgende Tag - im Falle des Buchstabens f einer der 
drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch 
auf Freistellung um einen Arbeitstag. 
In den Fällen der Buchstaben 1 und m vermindert sich der An- 
spruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum 
fallenden arbeitsfreien Tag. 
fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeits- 
stelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei 
denn, daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten 
zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der 
Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene 
Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbeson- 
dere der Arbeitszeitordnung, innerhalb von zwei Wochen ohne 
nochmalige Bezahlung nachgeholt wird. 
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten 
Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- 
oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist 
und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden 
kann, werden die Vergütung ($26) sowie die in Monatsbeträgen 
lestgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch läng- 
stens für zwei aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt. 
Protokollnotiz: 
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch 
Monatspauschalen der in $47 Abs.2 Unterabsatz 2 genannten 
Bezüge. 
Abschnitt XII 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
8 53 —- Ordentliche Kündigung 
(1) Innerhalb der Probezeit ($ 5) beträgt die Kündigungs- 
frist zwei Wochen zum Monatsschluß. 
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Be- 
schäftigungszeit ($ 19) 
bis zu 1 Jahr 1 Monat 
nach einer Beschäftigungszeit 
von mehr als 1 Jahr 
von mindestens 5 Jahren 
von mindestens 8 Jahren 
von mindestens 10 Jahren 
von mindestens 12 Jahren 
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. 
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen. dringenden Fällen 
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ($26) bis zu 
drei Arbeitstagen gewähren. 
{n begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurz- 
fristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen 
oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. 
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern 
der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungs- 
vorstände sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände, 
der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfach- 
gruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Ge- 
werkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr 
unter Fortzahlung der Vergütung ($26) erteilt werden, sofern 
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen ent- 
gegenstehen. 
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarif- 
gemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommu- 
nalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann 
auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften 
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung. der Vergütung ($26) ohne 
zeitliche Begrenzung erteilt werden. 
(5) Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage, 
so werden neben der Vergütung ($ 26) die in Monatsbeträgen fest- 
gelegten Zulagen fortgezahlt. 
Protokollnotiz zu Absatz 5: 
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch 
Monatspauschalen der in $ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten 
Bezüge. 
$52a - Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen 
Fällen 
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörun- 
gen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an 
Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeits- 
ausfall betroffenen Angestellten die Vergütung ($26) sowie die in 
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Ar- 
beitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs 
aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeits- 
ausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die Vergütung wird nur 
(3) Nach einer Beschäftigungszeit ($19) von 15 Jahren, frühe- 
stens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist 
der Angestellte unkündbar. 
(4) Für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündi- 
gungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß. 
Ss 54 —- Außerordentliche Kündigung 
(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, 
das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos 
zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer 
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände 
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider 
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der verein- 
barten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zuge- 
mutet werden kann. 
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen 
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der 
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß- 
gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende 
muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungs- 
grund unverzüglich schriftlich mitteilen. 
Ss 55 — Unkündbare Angestellte 
(1) Dem unkündbaren Angestellten ($ 53 Abs. 3) kann aus 
in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wich- 
tigen Gründen fristlos gekündigt werden. 
(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende be- 
triebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des 
Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber 
nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.