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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
muß, weil eine andere Person für diesen
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,
bis zu 6 Kalendertagen
ım Kalenderjahr, ;
N) soweit kein Anspruch nach Buchstabe 1 be-
steht oder im laufenden Kalenderjahr eine
Arbeitsbefreiung nach Buchstabe 1 nicht
’ereits in Anspruch genommen worden ist,
bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder
einer sonstigen in seinem Haushalt leben-
den Person, wenn der Angestellte aus
diesem Grunde die Betreuung seiner Kin-
der, die das achte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen
muß, weil eine andere Person für diesen
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, |
bis zu 6 Kalendertagen
im Kalenderjahr,
Fällt in den Fällen der Buchstaben h bis k der Anlaß der Frei-
stellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf
Freistellung.
Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Frei-
stellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der
Freistellung folgende Tag - im Falle des Buchstabens f einer der
drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch
auf Freistellung um einen Arbeitstag.
In den Fällen der Buchstaben 1 und m vermindert sich der An-
spruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum
fallenden arbeitsfreien Tag.
fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeits-
stelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei
denn, daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten
zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der
Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene
Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbeson-
dere der Arbeitszeitordnung, innerhalb von zwei Wochen ohne
nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten
Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn-
oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist
und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden
kann, werden die Vergütung ($26) sowie die in Monatsbeträgen
lestgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch läng-
stens für zwei aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in $47 Abs.2 Unterabsatz 2 genannten
Bezüge.
Abschnitt XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
8 53 —- Ordentliche Kündigung
(1) Innerhalb der Probezeit ($ 5) beträgt die Kündigungs-
frist zwei Wochen zum Monatsschluß.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Be-
schäftigungszeit ($ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr
von mindestens 5 Jahren
von mindestens 8 Jahren
von mindestens 10 Jahren
von mindestens 12 Jahren
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen. dringenden Fällen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ($26) bis zu
drei Arbeitstagen gewähren.
{n begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurz-
fristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern
der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungs-
vorstände sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände,
der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfach-
gruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Ge-
werkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung der Vergütung ($26) erteilt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen ent-
gegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarif-
gemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommu-
nalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann
auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung. der Vergütung ($26) ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage,
so werden neben der Vergütung ($ 26) die in Monatsbeträgen fest-
gelegten Zulagen fortgezahlt.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in $ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten
Bezüge.
$52a - Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen
Fällen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörun-
gen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an
Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeits-
ausfall betroffenen Angestellten die Vergütung ($26) sowie die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Ar-
beitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs
aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeits-
ausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die Vergütung wird nur
(3) Nach einer Beschäftigungszeit ($19) von 15 Jahren, frühe-
stens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist
der Angestellte unkündbar.
(4) Für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündi-
gungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
Ss 54 —- Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt,
das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos
zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der verein-
barten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zuge-
mutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß-
gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende
muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungs-
grund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ss 55 — Unkündbare Angestellte
(1) Dem unkündbaren Angestellten ($ 53 Abs. 3) kann aus
in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wich-
tigen Gründen fristlos gekündigt werden.
(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende be-
triebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber
nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeit-