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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984 
jahr auf einen vollen Urlaubstag -aufgerundet; Absatz 4 
Unterabs. 5 bleibt unberührt. 
(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das 
Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. 
(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe 
zugrunde zu legen, in der sich der Angestellte bei Beginn des 
Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung während des 
Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung 
singruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten wäh- 
rend des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt. / 
848 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und 
Nachtarbeit 
Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarif- 
gemeinschaft deutscher Länder: 
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan 
(Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen 
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten 
($15 Abs.8 Unterabs.6 Satz 2) vorsieht, und dabei in 
einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich 
mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen 
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatz- 
urlaub, 
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten ($15 
Abs. 8 Unterabs.6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, 
weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung 
der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden 
vorsieht. 
(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubs- 
jahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 
50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um 
einen Arbeitstag. 
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rah- 
men der regelmäßigen Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1 bis 4 und die ent- 
sprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 21 
Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten 
Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, 
wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach $ 15 Abs. 2 auf bis zu zwölf 
Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich) ver- 
längert ist. 
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - 
in den Fällen des Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das Urlaubs- 
jahr nicht überschreiten. 
(8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in 
den Absätzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend 
dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßi- 
gen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen- 
den vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte 
Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als 
ünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatz- 
urlaub in entsprechender Anwendung des $48 Abs. 4 Unterabs. 3 
Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln. 
(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben 
Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten 
Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit 
Beginn des: auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. 
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich 
freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen 
Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an 
Theatern und Bühnen zustehen. 
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach 
3inem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der. für den 
Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die 
Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gel- 
:en die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht 
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit). 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist 
die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln. 
$ 49 - Zusatzurlaub 
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des 
Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers 
jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 
Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub der in 
848 a geregelten Art. 
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen 
Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu 
insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erholungs- 
urlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr 
zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. 
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehinderten- 
gesetz oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unter- 
absatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach 848 a und den entsprechen- 
den Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden. 
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt $48 Abs. 3 bis 5b 
entsprechend. 
$50 - Sonderurlaub 
(1) Dem Angestellten ist für die Dauer eines von einem Träger 
der Sozialversicherung, von einem Träger der Tuberkulosehilfe 
oder von einem Beauftragten für die Durchführung der Tuber- 
kulosehilfe, von einem Träger einer Altersversorgung einer 
öffentlichen Verwaltung oder eines Betriebes oder von der Ver- 
sorgungsbehörde verordneten Kur- oder Heilverfahrens oder 
ziner als beihilfefähig anerkannten Heilkur ein Sonderurlaub 
unter Zahlung der Urlaubsvergütung ($47 Abs. 2) bis zur Höchst- 
dauer von sechs Wochen zu gewähren. 
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände: 
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit ($ 15 
Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, sowie der Angestellte, 
der ständig Schichtarbeit ($15 Abs.8 Unterabs.7) zu 
leisten hat, der nur deshalb nicht ständiger Wechsel- 
schichtangestellter ist, weil der Schichtplan eine Unter- 
brechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 
Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub. 
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entspre- 
chenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr 
3 
bei der bei der z - 
Fünftagewoche Sechstagewoche 11 Urlaubslahr 
an mindestens 
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 
$ Abs.4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 
nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienst- 
plan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit 
oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen 
von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei 
einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 
450 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstage 
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 
3 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von min- 
destens 
150 Nachtarbeitsstunden 
300 Nachtarbeitsstunden 
450 Nachtarbeitsstunden 
600 Nachtarbeitsstunden 
Zusatzurlaub im Urlaubsiahr.
	        
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