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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984 
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen 
mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden: 
Die Zuteilung zu den Tarifklassen richtet sich nach der 
Tarifklasseneinteilung für den Ortszuschlag‘ (8 29 
BAT). Dabei ist die Vergütungsgruppe maßgebend, 
der der Angestellte am Tage vor dem Einladen des 
Umzugsgutes angehört hat. 
Bei Hinterbliebenen ist ‚die Tarifklasse maßgebend, 
der der Vorstorbene zuletzt angehört hat. 
Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestell- 
ten bleibt unberücksichtigt. 
Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstel- 
lung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohn- 
ort (8 2 Abs. 3 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder 
die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostenge- 
setze der Länder) darf nur bei Einstellung auf einem 
Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung 
eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die 
Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zu- 
gesagt werden. 
Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten 
Angestellten ohne Hausstand nach Ablauf eines Mo- 
nats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zu- 
gesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens 
zwei Jahren besetzt werden soll. 
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Ange- 
stellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei 
Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenver- 
gütung nach 8 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 
Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes oder der ent- 
sprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze 
der Länder zugesagt worden war, So hat der Ange- 
stellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. 
Dies gilt nicht für eine nach $ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bun- 
desumzugskostengesetzes oder nach den entsprechen- 
den Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder 
zugesagte Umzugskostenvergütung, 
a) wenn sich an. das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsver- 
hältnis unmittelbar anschließt 
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Ge- 
meinde oder einem Gemeindeverband oder 
aginem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberver- 
bandes, der der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände angehört, 
mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung 
des öffentlichen Rechts, die den BAT oder 
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts 
anwendet, 
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi- 
gung durch den Angestellten endet. 
In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 3 
und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der ent- 
sprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze 
der Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt 
werden, wenn das. Arbeitsverhältnis nicht aus einem 
von dem Angestellten zu vertretenden Grunde endet. 
Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen Angestellten, 
wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm 
zu ‚vertretenden Grunde geendet hat oder der Ange- 
stellte aus einem in $ 63 Abs. 5 Satz 3 Buchst. c oder 
in der Protokollnotiz hierzu genannten Grund aus dem 
\rbeitsverhältnis ausgeschieden ist. 
(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen 
Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend. 
S 45 
Abschnitt XI 
Urlaub, Arbeitsbefreiung 
8 47 - Erholungsurlaub 
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungs- 
urlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung ($26) und die 
Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, 
wird nach Maßgabe des $36 Abs.1 Unterabsatz 2 durch eine 
Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als 
Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. 
Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zu- 
lagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeit- 
zuschläge nach $35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis d, der Überstun- 
denvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschver- 
gütung nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages nach 835 Abs. 1 
Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach 
$ 34 Abs. 1 Satz 2 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst 
und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres. 
Yat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegan- 
genen Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr 
begonnen, treten als Berechnungszeitraum für den Aufschlag an 
die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem 
Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen 
das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis 
bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate 
bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag für den Rest 
des Urlaubsjahres maßgebend. 
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige 
Arbeitszeit ($ 34) oder die regelmäßige Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1 bis 
4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) - mit Aus- 
nahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -, sind 
3erechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung 
der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen 
Kalendermonate. Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Ver- 
gütungserhöhungen eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach 
Unterabsatz 2 um 80 v. H. des von den Tarifvertragsparteien fest- 
gelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen 
Vergütungserhöhung. 
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Mona- 
ten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der 
Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Ange- 
stellte vorher ausscheidet. 
(4): =, 
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäfti- 
gungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetzi- 
ges Angestelltenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerech- 
net. 
(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt 
werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen 
genommen werden, dabei muß jedoch ein Urlaubsteil so bemes- 
zen sein, daß der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen 
von der Arbeit befreit ist. 
Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies 
unverzüglich an, so werden die durch ärztliches - auf Verlangen 
durch amts- oder vertrauensärztliches - Zeugnis nachgewiesenen 
Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf 
len Urlaub nicht angerechnet. Der Angestellte hat sich nach 
planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit 
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur 
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des rest- 
lichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 
Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung genommen 
werden. 
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres 
anzutreten. 
» 
Abschnitt X 
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
S 46 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
Der Angestellte.hat Anspruch auf Versicherung unter eige- 
ner Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und 
Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonde- 
ren Tarifvertrages.
	        
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