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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Die Zuteilung zu den Tarifklassen richtet sich nach der
Tarifklasseneinteilung für den Ortszuschlag‘ (8 29
BAT). Dabei ist die Vergütungsgruppe maßgebend,
der der Angestellte am Tage vor dem Einladen des
Umzugsgutes angehört hat.
Bei Hinterbliebenen ist ‚die Tarifklasse maßgebend,
der der Vorstorbene zuletzt angehört hat.
Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestell-
ten bleibt unberücksichtigt.
Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstel-
lung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohn-
ort (8 2 Abs. 3 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder
die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostenge-
setze der Länder) darf nur bei Einstellung auf einem
Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung
eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die
Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zu-
gesagt werden.
Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten
Angestellten ohne Hausstand nach Ablauf eines Mo-
nats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zu-
gesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens
zwei Jahren besetzt werden soll.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Ange-
stellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei
Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-
gütung nach 8 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3
Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes oder der ent-
sprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze
der Länder zugesagt worden war, So hat der Ange-
stellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.
Dies gilt nicht für eine nach $ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bun-
desumzugskostengesetzes oder nach den entsprechen-
den Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder
zugesagte Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an. das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsver-
hältnis unmittelbar anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Ge-
meinde oder einem Gemeindeverband oder
aginem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberver-
bandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehört,
mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts, die den BAT oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet,
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündi-
gung durch den Angestellten endet.
In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 3
und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der ent-
sprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze
der Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt
werden, wenn das. Arbeitsverhältnis nicht aus einem
von dem Angestellten zu vertretenden Grunde endet.
Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen Angestellten,
wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm
zu ‚vertretenden Grunde geendet hat oder der Ange-
stellte aus einem in $ 63 Abs. 5 Satz 3 Buchst. c oder
in der Protokollnotiz hierzu genannten Grund aus dem
\rbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen
Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.
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Abschnitt XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung
8 47 - Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungs-
urlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung ($26) und die
Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
wird nach Maßgabe des $36 Abs.1 Unterabsatz 2 durch eine
Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als
Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zu-
lagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeit-
zuschläge nach $35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis d, der Überstun-
denvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschver-
gütung nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages nach 835 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach
$ 34 Abs. 1 Satz 2 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.
Yat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegan-
genen Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr
begonnen, treten als Berechnungszeitraum für den Aufschlag an
die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen
das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis
bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate
bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag für den Rest
des Urlaubsjahres maßgebend.
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit ($ 34) oder die regelmäßige Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1 bis
4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) - mit Aus-
nahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -, sind
3erechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung
der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen
Kalendermonate. Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Ver-
gütungserhöhungen eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach
Unterabsatz 2 um 80 v. H. des von den Tarifvertragsparteien fest-
gelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen
Vergütungserhöhung.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Mona-
ten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der
Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Ange-
stellte vorher ausscheidet.
(4): =,
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäfti-
gungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetzi-
ges Angestelltenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerech-
net.
(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt
werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen
genommen werden, dabei muß jedoch ein Urlaubsteil so bemes-
zen sein, daß der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen
von der Arbeit befreit ist.
Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies
unverzüglich an, so werden die durch ärztliches - auf Verlangen
durch amts- oder vertrauensärztliches - Zeugnis nachgewiesenen
Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf
len Urlaub nicht angerechnet. Der Angestellte hat sich nach
planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des rest-
lichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.
Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung genommen
werden.
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres
anzutreten.
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Abschnitt X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
S 46 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte.hat Anspruch auf Versicherung unter eige-
ner Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonde-
ren Tarifvertrages.