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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984 
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heitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines 
vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. 
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung 
durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt fest- 
stellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von 
ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Von der 
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. 
(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren aus- 
gesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäf- 
tigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, 
sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. 
die Angestellten 
der Vergütungsgruppe 
V c, Kr. VI 
Vb, Va, Kr. VII, Kr. VIH 
IV b, Kr. IX 
[V a, Kr. X, Kr. XI 
UI, Kr. XII 
{I b, IIa, II 
Ib 
ia 
den Beamten der 
Besoldungsgruppe 
A 8 
A 9 
A 10 
A111 
A 12 
A 13 
A 14 
A 15 
A 16. 
8 8 —- Allgemeine Pflichten 
(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von 
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er 
muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich 
demokratischen Grundordnung im Sinne des Gundgesetzes 
bekennen. 
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen An- 
ordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen 
Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die 
Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, 
deren Ausführung —- ihm erkennbar —- den Strafgesetzen 
zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. 
8 9 — Schweigepflicht 
(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwal- 
tung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetz- 
liche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeit- 
gebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. 
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Ange- 
stellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnun- 
gen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder 
Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder 
anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken 
weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, 
Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke. ver- 
schaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten be- 
züglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es 
sei denn, daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder 
dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist. 
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers 
dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellun- 
gen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Ver- 
waltung oder des Betriebes herauszugeben. 
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht 
unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. 
8 12? - Versetzung und Abordnung 
(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieb- 
lichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der 
Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen 
Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei 
Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören 
(2) Bei Bund und Ländern ist eine Versetzung nur inner- 
halb des Geschäftsbereiches der obersten Dienstbehörde 
zulässig. Mit seiner Zustimmung kann der Angestellte auch 
in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienst- 
vehörde des Arbeitgebers versetzt werden. 
(3) Während der Probezeit darf der Angestellte ohne seine 
Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden. 
8 13 —- Personalakten 
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine 
vollständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Ein- 
sicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten 
ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu neh- 
men. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurück- 
weisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Grün- 
len geboten ist. 
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behaup- 
:ungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder 
Ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Per- 
sonalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Per- 
sonalakten zu nehmen. 
Protokollnotiz zu Absatz 1: 
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Ab- 
schriften aus den Personalakten zu fertigen. 
S 14 — Haftung 
Für. die. Schadenshaftung des 
die Beamten des Arbeitgebers 
ten entsprechende Anwendung. 
S 10 — Belohnungen und Geschenke 
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in 
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung 
des Arbeitgebers annehmen. 
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke 
in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat 
er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert 
mitzuteilen. 
S 11 — Nebentätigkeit 
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die 
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen 
sinngemäß Anwendung. Für die Anwendung der für die 
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen 
sind vergleichbar 
die Angestellten 
der Vergütungsgruppe 
X 
IX, IX b, Kr. I 
IX a, Kr. II 
VIII 
VII, Kr. III 
VIb, VIa, Kr. IV, Kr. V 
Abschnitt IV 
Arbeitszeit 
S 15 — Regelmäßige Arbeitszeit 
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der 
Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 
mür die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen 
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von.acht 
Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wech- 
selschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer 
Zeitraum zugrunde gelegt werden. . 
{2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden 
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden 
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereit- 
schaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täg- 
lich fällt, 
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden 
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereit- 
schaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täg- 
lich fällt, 
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden 
wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Ar-
	        
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