Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984
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heitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines
vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung
durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt fest-
stellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von
ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren aus-
gesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäf-
tigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind,
sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
die Angestellten
der Vergütungsgruppe
V c, Kr. VI
Vb, Va, Kr. VII, Kr. VIH
IV b, Kr. IX
[V a, Kr. X, Kr. XI
UI, Kr. XII
{I b, IIa, II
Ib
ia
den Beamten der
Besoldungsgruppe
A 8
A 9
A 10
A111
A 12
A 13
A 14
A 15
A 16.
8 8 —- Allgemeine Pflichten
(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er
muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Gundgesetzes
bekennen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen An-
ordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen
Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die
Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen,
deren Ausführung —- ihm erkennbar —- den Strafgesetzen
zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
8 9 — Schweigepflicht
(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwal-
tung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetz-
liche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeit-
gebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Ange-
stellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnun-
gen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder
Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder
anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken
weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften,
Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke. ver-
schaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten be-
züglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es
sei denn, daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers
dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellun-
gen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Ver-
waltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeits-
verhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht
unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
8 12? - Versetzung und Abordnung
(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieb-
lichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der
Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen
Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei
Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören
(2) Bei Bund und Ländern ist eine Versetzung nur inner-
halb des Geschäftsbereiches der obersten Dienstbehörde
zulässig. Mit seiner Zustimmung kann der Angestellte auch
in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienst-
vehörde des Arbeitgebers versetzt werden.
(3) Während der Probezeit darf der Angestellte ohne seine
Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.
8 13 —- Personalakten
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten. Er kann das Recht auf Ein-
sicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu neh-
men. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurück-
weisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Grün-
len geboten ist.
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behaup-
:ungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder
Ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Per-
sonalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Per-
sonalakten zu nehmen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Ab-
schriften aus den Personalakten zu fertigen.
S 14 — Haftung
Für. die. Schadenshaftung des
die Beamten des Arbeitgebers
ten entsprechende Anwendung.
S 10 — Belohnungen und Geschenke
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke
in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat
er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen.
S 11 — Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung. Für die Anwendung der für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
sind vergleichbar
die Angestellten
der Vergütungsgruppe
X
IX, IX b, Kr. I
IX a, Kr. II
VIII
VII, Kr. III
VIb, VIa, Kr. IV, Kr. V
Abschnitt IV
Arbeitszeit
S 15 — Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der
Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
mür die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von.acht
Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wech-
selschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden. .
{2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereit-
schaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täg-
lich fällt,
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereit-
schaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täg-
lich fällt,
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden
wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Ar-