Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.4 6. April 1984
Nr. 4
Außergewöhnliche Anforderungen liegen vor, wenn gleichzeitig
Stapel- und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
a). in der Stapelverarbeitung mindestens zehn Jobs gleichzeitig
verarbeitet werden oder
b) in der Dialogverarbeitung bei Einsatz von mindestens 150
angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen mindestens
zu einem Drittel Aufgaben der Überwachung (Fehleranalyse
und -beseitigung) von Datenfernverarbeitungsnetzen wahr-
zunehmen sind.
Die Protokollnotiz Nr.2 Buchst. d gilt entsprechend.
Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang
mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie
es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in
der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981)
für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-
Anlagen) entspricht,
mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoft-
ware
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätig-
keit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.
Nr. 6
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen
vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen
durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und
DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht
übertragen sind:
a) Verantwortung für die DV-Anlagen und DV-Geräte (z.B.
Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Stör-
anfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die Prioritätensteuerung während der
Verarbeitung, die - unter Berücksichtigung der Benutzer-
anforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produk-
tionssteuerung - eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung
der DV-Anlage gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anla-
gen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinen- und Arbeitsübergabe. e
Nr. 7
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tä-
tigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgrup-
pe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei
denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht wor:
den ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit
in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Tarifvertrages können ganz oder teilweise berück-
sichtigt werden.
Nr. 8
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen
vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen
und DV-Geräten durch-ausdrückliche Anordnung zusätzlich die
folgenden Aufgaben übertragen sind: BE
a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die
betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei
der terminlichen Abwicklung während der Verarbeitung und
c) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.
Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als
Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens
dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Ein-
arbeitungszeit angerechnet.
Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechen-
den Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise ange-
rechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind,
werden nicht. berücksichtigt.
Nr. 10
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte
mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang
mindestens die Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es
den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der
öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für
Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) ent-
spricht.“
c) Der Wortlaut zu Abschnitt C wird gestrichen.
82 - Änderung der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Ver-
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
83 - Übergangsvorschriften
(1) Die Vergütung (826 BAT) der unter diesen Tarifvertrag
fallenden Angestellten, die am 30. September 1983 in einem
Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu
demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die am 30. Sep-
tember 1983 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe er-
halten haben als der Vergütungsgruppe, in der sie nach diesem
Tarifvertrag eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages nicht berührt. Satz 1 gilt entsprechend für Ange-
stellte, die am 30. September 1983 Vergütung ($ 26 BAT) nach der
Vereinbarung vom 15. November 1971 bzw. nach Richtlinien auf-
grund dieser Vereinbarung erhalten haben und die von diesem
Tarifvertrag nicht erfaßt werden.
(2) Für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die
am 30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis gestanden
haben, das am 1. Oktober 1983 zu demselben Arbeitgeber fort-
bestanden hat, gilt für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsver-
hältnisses folgendes:
Soweit die Eingruppierung von einer Bewährungszeit abhängt,
werden vor dem 1. Oktober 1983 zurückgelegte Zeiten zur Hälfte
so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn dieser
Tarifvertrag bereits gegolten hätte.
(3) Soweit in Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Proto-
kollerklärungen eine Ausbildung gefordert wird, gilt für Ange-
stellte, die am 30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis ge-
standen haben, das am 1.Oktober 1983 zu demselben Arbeit-
geber fortbestanden hat, und die - ohne die geforderte Ausbil-
dung zu besitzen - die beschriebene Tätigkeit am 30. September
1983 in diesem Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Jahren aus-
geübt haben, die Ausbildungsvoraussetzung für die Dauer der
Ausübung dieser Tätigkeit in demselben Arbeitsverhältnis als er-
füllt. Ist die Tätigkeit am 30. September 1983 bereits länger als
vier Jahre ausgeübt worden, ist auf die vier Jahre übersteigende
Zeit Absatz 2 anzuwenden. Ist die Tätigkeit am 30. September
1983 noch nicht vier Jahre, jedoch mindestens sechs Monate aus-
geübt worden, gilt Satz 1, sobald die Tätigkeit vier Jahre lang aus-
geübt worden ist.