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Volume Nr. 15, 16. November 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.15 16. November 1984 
a 
mung mit den durchführenden Stellen über das weitere Vorgehen 
zu entscheiden. 
A. Wirtschaftlichkeitsberechnungen für ADV- 
Vorhaben und ADV-Verfahren 
66 - Grundsätzliches 
(1) Die ADV-einsetzende Stelle hat für ADV-Vorhaben und 
ADV-Verfahren Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen 
oder zu veranlassen. 
(2) Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden als Planungs- und 
als Kontrollrechnungen durchgeführt. 
67 - Planungsrechnungen 
(1) Bei Planungsrechnungen werden Nutzen und Entwicklungs- 
kosten für ADV-Vorhaben sowie Betriebskosten für ADV-Verfah- 
ren für zukünftige Rechnungsperioden ermittelt. 
(2) Planungsrechnungen sind im Rahmen von Voruntersuchun- 
gen und Hauptuntersuchungen zum Zwecke der Entscheidung 
über 
a) die Automationswürdigkeit von Verwaltungsaufgaben und 
b) die wirtschaftlichste Lösung unter mehreren Systemen oder 
ADV-Verfahren 
erforderlich. Sie müssen auch für Planungsunterlagen nach 824 
LHO (z.B. größere Beschaffungen) durchgeführt werden. 
68 - Haushaltsmäßige Auswirkungen 
Planungsrechnungen sind durch eine Darstellung der haushalts- 
mäßigen Auswirkungen zu ergänzen. 
G. Erfolgskontrollen 
60 - Veranlassung der Erfolgskontrollen 
Spätestens 2 Jahre nach dem Beginn des Verfahrensbetriebes hat 
die ADV-einsetzende Stelle eine Erfolgskontrolle des ADV-Ver- 
fahrens durchzuführen oder zu veranlassen. Sie ist in geeigneten 
Zeitabständen zu wiederholen. 
61 - Zweck der Erfolgskontrollen 
Durch die Erfolgskontrollen sollen die Zweckmäßigkeit und Wirt- 
schaftlichkeit des ADV-Verfahrens geprüft werden. 
62 - Ergebnis der Erfolgskontrollen 
Das Ergebnis der Erfolgskontrolle ist in einem Bericht festzu- 
legen, der insbesondere enthalten soll: 
a) einen Vergleich des angestrebten mit dem erzielten Rationa- 
lisierungserfolg und/oder der erwarteten Leistungssteige- 
rung mit der erreichten, 
eine Analyse etwaiger Schwachstellen des ADV-Verfahrens 
sowie Vorschläge zu deren Beseitigung einschließlich einer 
Schätzung der dafür aufzuwendenden Personal- und Sach- 
mittel mit einer überschlägigen Arbeits- und Zeitplanung, 
x 
S 
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit IST-Werten (Kon- 
trollrechnung), gegebenenfalls einen Vergleich mit der Wirt- 
schaftlichkeitsberechnung mit SOLL-Werten (Planungsrech- 
nung) aus der Vor- bzw. Hauptuntersuchung oder mit der 
vorherigen Kontrollrechnung, 
einen Entscheidungsvorschlag über die Weiterführung, 
Anderung, Neuentwicklung (gegebenenfalls in Form einer 
Vereinbarung über die Entwicklung) oder Einstellung des 
ADV-Verfahrens. 
69 - Kontrollrechnungen - 
(1) Bei Kontrollrechnungen werden in vergangenen Rechnungs: 
perioden angefallene Kosten und Nutzen ermittelt. 
(2). Kontrollrechnungen sind 
a) zur Erfolgskontrolle von ADV-Verfahren und 
b) zur Abrechnung von ADV-Leistungen 
erforderlich. 
(3) Bei der Kontrollrechnung sind alle Kosten (vgl. Nummern 76 
bis 80) zu ermitteln. Sind aufgrund gesetzlicher Notwendigkeiten 
oder anderer, nicht vorhersehbarer, aber unabweisbarer Gründe 
Kosten entstanden, die bei der Planungsrechnung noch nicht be- 
rücksichtigt werden konnten, so sind diese Kosten gesondert aus- 
zuweisen und zu begründen. Sie bleiben beim Vergleich mit dem 
Ergebnis der Planungsrechnung außer Betracht, sind aber bei der 
Beurteilung des ADV-Verfahrens zu berücksichtigen. 
1) 
63 - Entscheidung über das Ergebnis der Erfolgskontrollen 
(1) Die ADV-einsetzende Stelle entscheidet schriftlich aufgrund 
des Berichtes über den Vorschlag und das weitere Vorgehen. 
(2) Die Ergebnisse der Erfolgskontrolle, die Nutzen und Kosten 
des ADV-Verfahrens betreffen, sind der ZKBSt mitzuteilen. 
(3) Der Bericht über die Ergebnisse der Erfolgskontrolle (Num- 
mer 62) und die schriftliche Entscheidung nach Absatz 1 sind mit 
der Verfahrensdokumentation aufzubewahren. 
V. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und ADV-Gesamtkostenüber- 
sicht 
64 - Zielsetzung 
(1) Die Regelungen dieses Abschnitts sollen dazu beitragen, die 
ADV nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlich- 
keit einzusetzen. Sie ergänzen die Ausführungsvorschriften zu $ 7 
LHO hinsichtlich der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben mit 
Einsatz der ADV. 
(2) Die Regelungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, daß 
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für alle Maßnahmen nach einer 
einheitlichen Systematik und für unterschiedliche ADV-Lösun- 
den innerhalb eines ADV-Vorhabens mit vergleichbaren Bezugs- 
größen durchgeführt werden. 
(3) Eine nach Verwaltungsbereichen gegliederte jährliche ADV- 
Gesamtkostenübersicht dient der. Kontrolle des Leistungsver- 
zehrs und der Steuerung der Leistungserstellung. 
65 - Verhältnismäßigkeit 
Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und 
bei der Aufstellung der ADV-Gesamtkostenübersicht ist darauf 
zu achten, daß der Aufwand dafür in einem angemessenen Ver- 
hältnis zu deren Aussagekraft und Erkenntniszweck steht. $7 
Abs.2 LHO bleibt unberührt. 
70 - Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 
Um die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme oder eines ADV-Ver- 
fahrens zu-beurteilen; ist es erforderlich, 
a) die damit verbundenen Kosten zu ermitteln (Erfassen und 
Bewerten des Güter- und Dienstleistungsverzehrs), 
5) den damit verbundenen Nutzen zu ermitteln (Erfassen und 
Bewerten der Einsparungen, Erträge und Vorteile) und 
Kosten und Nutzen gegeneinander abzuwägen oder bei 
Alternativen mit gleichem Nutzen die Kosten zu vergleichen. 
71 - Methodisches 
(1) Die Methode der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hängt im 
Einzelfall von der Art der damit verfolgten Ziele und der Möglich- 
keit ab, Kosten zu ermitteln und den Nutzen in Geld zu bewerten. 
Es gibt dafür Rechenmethoden wie Kostenvergleichsrechnungen, 
Amortisationsrechnung, Kapitalwertmethode u.a. und darüber 
hinaus Nutzen-Kosten-Untersuchungen (Kosten-Nutzen-Ana- 
Iyse, Kostenwirksamkeitsanalyse, Nutzwertanalyse). 
(2) Die ADV-einsetzende Stelle oder, mit deren Einverständnis, 
die durchführende Stelle entscheidet, welche Methode jeweils an- 
gewandt wird: 
(3) Hinweise zu den einzelnen Methoden (Leitfaden) werden vom 
Senator für Inneres bekanntgegeben; diese enthalten auch Erläu-
	        
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