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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 15. Oktober 1984
schließend unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades
der einzelnen Übungen zu einer Fachnote zusammenge-
zogen. $16 Abs.3 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Der Vorsitzende .des Prüfungsausschusses leitet die prakti-
sche Prüfung und bestimmt deren Ablauf.
$ 19 - Bewertung der Leistungen
Die Lehrgangs- und Prüfungsleistungen sowie die Leistungen
während der Bewährungsabschnitte sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße ent-
Spricht;
eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht;
eine Leistung, die im allgemeinen
den Anforderungen entspricht;
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den An-
forderungen noch entspricht;
eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen läßt, daß die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in abseh-
barer Zeit behoben werden
können;
eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse so
‚ückenhaft sind, daß die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
Die Notenstufen umfassen auch die jeweils um 0,3 erhöhten und
verminderten Werte; der beste Wert ist 1,0, der schlechteste Wert
ist 6,0.
8 20 - Entscheidung über das Ergebnis der Prüfungen
(1): Nach Durchführung der Prüfungen setzt der Prüfungsaus-
schuß unverzüglich für jeden Feuerwehrmann die Prüfungsfach-
noten sowie anschließend die Abschlußnote der Prüfung fest.
(2) Die Prüfungsfachnote ist das bis auf eine Dezimalstelle er-
rechnete arithmetische Mittel der Summe der Lehrgangsfachnote
sowie der Noten für die schriftlichen, mündlichen und fachprakti-
schen Prüfungsleistungen. Die Lehrgangsfachnote Sport (812
Abs. 2) gilt zugleich als Prüfungsfachnote. Die Abschlußnote der
Prüfung ist auf der Grundlage des bis auf zwei Dezimalstellen er-
rechneten arithmetischen Mittels der Summe der Prüfungsfach-
noten zu ermitteln.
In den Fachgebieten, die in der Abschlußprüfung nicht mehr ge-
prüft werden, ist
1. die in der Zwischenprüfung erzielte Prüfungsfachnote -zu-
gleich Prüfungsfachnote der Abschlußprüfung,
eine „mangelhafte“ oder schlechtere Leistung (4,7 bis 6,0) im
praktischen Teil bei der Anwendung des Absatzes 4 Nr. 2 zu
berücksichtigen.
(3) Die Prüfung ist. bei einer Abschlußnote von
1,0 bis 1,44 sehr gut bestanden,
1,45 bis 2,44 gut bestanden,
2,45 bis 3,44 befriedigend bestanden,
3,45 bis 4,44 bestanden.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
li. von den schriftlichen Arbeiten eines Prüflings mehr als zwei
Arbeiten mit einer unter „ausreichend“ (4,3) liegenden Note
bewertet sind,
2. die Note für die Leistungen der praktischen Prüfung
a) in mehr als einem Fachgebiet „mangelhaft“ (4,7, 5,0 oder
5,3) ist,
b) in einem Fachgebiet „mangelhaft“ (4,7, 5,0 oder 5,3) ist
und der Prüfling in dem Fachgebiet eine unter „ausrei-
chend“ (4,3) liegende Lehrgangsfachnote erreicht hat,
c) in einem Fachgebiet „ungenügend“ (5,7, 6,0) ist,
3.. die Abschlußnote der Prüfung nicht mindestens 4,44 ist.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling vom Vorsitzen
den des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntgegeben.
8 21 - Beurkundung der Prüfungen
(1) Über den Prüfungshergang ist eine vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 3 zu fertigen, die mit den Prüfungsarbeiten zu
einer Prüfungsakte für jeden Prüfling zu vereinigen ist.
(2) .Im Falle des Bestehens der Prüfung erhält der Prüfling ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, im Falle des Nichtbeste-
hens eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 5. Eine
beglaubigte Abschrift ist jeweils zu der Personalakte zu nehmen.
$ 22 - Erkrankung und Säumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder nicht in seiner Person
liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner
Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle sta-
tionärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenan-
stalt, in anderen Fällen durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übri-
gen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen
die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der jeweils vor-
liegenden Umstände zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(3) Versäumt der Prüfling den Beginn oder einen Teil der Prü-
fung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen oder
tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
$ 23 - Ordnungswidriges Verhalten
(1) Hat der Prüfling eine Täuschungshandlung versucht oder be-
gangen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note
„ungenügend“ bewertet.
(2) Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen
oder bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die
Ordnung kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der weite-
ren Prüfung ausschließen und die Prüfung als nicht bestanden er-
klären.
8 24 - Wiederholen der Prüfung
(1) Der Prüfling, der eine der Prüfungen nicht bestanden hat
($20 Abs. 4), darf sie nach nochmaliger Teilnahme an dem betref-
fenden Unterweisungsabschnitt einmal wiederholen, sofern nicht
der Prüfungsausschuß die Wiederholung ausgeschlossen hat, weil
sie nach dem Ergebnis des ersten Versuchs aussichtslos erscheint.
Gilt die Prüfung als nicht bestanden ($22 Abs. 3) oder ist sie als
nicht bestanden erklärt worden ($23 Abs.2), so entscheidet deı
Prüfungsausschuß ob und unter welchen Voraussetzungen die
Prüfung wiederholt werden darf. Die Wiederholung kann nur mit
einstimmigem Urteil ausgeschlossen werden. Bei dieser Ent-
scheidung soll die Beurteilung des Prüflings durch den Leiter des
Probedienstes mit herangezogen werden.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung wiederum nicht bestanden, so
gilt hinsichtlich der Benachrichtigung $21 Abs. 2 entsprechend.
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