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Volume Nr. 12, 15. Oktober 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 15. Oktober 1984 
schließend unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades 
der einzelnen Übungen zu einer Fachnote zusammenge- 
zogen. $16 Abs.3 Satz 3 findet Anwendung. 
(3) Der Vorsitzende .des Prüfungsausschusses leitet die prakti- 
sche Prüfung und bestimmt deren Ablauf. 
$ 19 - Bewertung der Leistungen 
Die Lehrgangs- und Prüfungsleistungen sowie die Leistungen 
während der Bewährungsabschnitte sind wie folgt zu bewerten: 
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforde- 
rungen in besonderem Maße ent- 
Spricht; 
eine Leistung, die den Anforde- 
rungen voll entspricht; 
eine Leistung, die im allgemeinen 
den Anforderungen entspricht; 
eine Leistung, die zwar Mängel 
aufweist, aber im ganzen den An- 
forderungen noch entspricht; 
eine Leistung, die den Anforde- 
rungen nicht entspricht, jedoch 
erkennen läßt, daß die notwendi- 
gen Grundkenntnisse vorhanden 
sind und die Mängel in abseh- 
barer Zeit behoben werden 
können; 
eine Leistung, die den Anforde- 
rungen nicht entspricht und bei 
der selbst die Grundkenntnisse so 
‚ückenhaft sind, daß die Mängel in 
absehbarer Zeit nicht behoben 
werden könnten. 
Die Notenstufen umfassen auch die jeweils um 0,3 erhöhten und 
verminderten Werte; der beste Wert ist 1,0, der schlechteste Wert 
ist 6,0. 
8 20 - Entscheidung über das Ergebnis der Prüfungen 
(1): Nach Durchführung der Prüfungen setzt der Prüfungsaus- 
schuß unverzüglich für jeden Feuerwehrmann die Prüfungsfach- 
noten sowie anschließend die Abschlußnote der Prüfung fest. 
(2) Die Prüfungsfachnote ist das bis auf eine Dezimalstelle er- 
rechnete arithmetische Mittel der Summe der Lehrgangsfachnote 
sowie der Noten für die schriftlichen, mündlichen und fachprakti- 
schen Prüfungsleistungen. Die Lehrgangsfachnote Sport (812 
Abs. 2) gilt zugleich als Prüfungsfachnote. Die Abschlußnote der 
Prüfung ist auf der Grundlage des bis auf zwei Dezimalstellen er- 
rechneten arithmetischen Mittels der Summe der Prüfungsfach- 
noten zu ermitteln. 
In den Fachgebieten, die in der Abschlußprüfung nicht mehr ge- 
prüft werden, ist 
1. die in der Zwischenprüfung erzielte Prüfungsfachnote -zu- 
gleich Prüfungsfachnote der Abschlußprüfung, 
eine „mangelhafte“ oder schlechtere Leistung (4,7 bis 6,0) im 
praktischen Teil bei der Anwendung des Absatzes 4 Nr. 2 zu 
berücksichtigen. 
(3) Die Prüfung ist. bei einer Abschlußnote von 
1,0 bis 1,44 sehr gut bestanden, 
1,45 bis 2,44 gut bestanden, 
2,45 bis 3,44 befriedigend bestanden, 
3,45 bis 4,44 bestanden. 
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 
li. von den schriftlichen Arbeiten eines Prüflings mehr als zwei 
Arbeiten mit einer unter „ausreichend“ (4,3) liegenden Note 
bewertet sind, 
2. die Note für die Leistungen der praktischen Prüfung 
a) in mehr als einem Fachgebiet „mangelhaft“ (4,7, 5,0 oder 
5,3) ist, 
b) in einem Fachgebiet „mangelhaft“ (4,7, 5,0 oder 5,3) ist 
und der Prüfling in dem Fachgebiet eine unter „ausrei- 
chend“ (4,3) liegende Lehrgangsfachnote erreicht hat, 
c) in einem Fachgebiet „ungenügend“ (5,7, 6,0) ist, 
3.. die Abschlußnote der Prüfung nicht mindestens 4,44 ist. 
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling vom Vorsitzen 
den des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntgegeben. 
8 21 - Beurkundung der Prüfungen 
(1) Über den Prüfungshergang ist eine vom Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift nach dem 
Muster der Anlage 3 zu fertigen, die mit den Prüfungsarbeiten zu 
einer Prüfungsakte für jeden Prüfling zu vereinigen ist. 
(2) .Im Falle des Bestehens der Prüfung erhält der Prüfling ein 
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, im Falle des Nichtbeste- 
hens eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 5. Eine 
beglaubigte Abschrift ist jeweils zu der Personalakte zu nehmen. 
$ 22 - Erkrankung und Säumnis 
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder nicht in seiner Person 
liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner 
Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle sta- 
tionärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenan- 
stalt, in anderen Fällen durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übri- 
gen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. 
(2) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen 
die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der jeweils vor- 
liegenden Umstände zu bestimmenden Termin fortgesetzt. 
(3) Versäumt der Prüfling den Beginn oder einen Teil der Prü- 
fung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen oder 
tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
$ 23 - Ordnungswidriges Verhalten 
(1) Hat der Prüfling eine Täuschungshandlung versucht oder be- 
gangen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 
„ungenügend“ bewertet. 
(2) Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen 
oder bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die 
Ordnung kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der weite- 
ren Prüfung ausschließen und die Prüfung als nicht bestanden er- 
klären. 
8 24 - Wiederholen der Prüfung 
(1) Der Prüfling, der eine der Prüfungen nicht bestanden hat 
($20 Abs. 4), darf sie nach nochmaliger Teilnahme an dem betref- 
fenden Unterweisungsabschnitt einmal wiederholen, sofern nicht 
der Prüfungsausschuß die Wiederholung ausgeschlossen hat, weil 
sie nach dem Ergebnis des ersten Versuchs aussichtslos erscheint. 
Gilt die Prüfung als nicht bestanden ($22 Abs. 3) oder ist sie als 
nicht bestanden erklärt worden ($23 Abs.2), so entscheidet deı 
Prüfungsausschuß ob und unter welchen Voraussetzungen die 
Prüfung wiederholt werden darf. Die Wiederholung kann nur mit 
einstimmigem Urteil ausgeschlossen werden. Bei dieser Ent- 
scheidung soll die Beurteilung des Prüflings durch den Leiter des 
Probedienstes mit herangezogen werden. 
(2) Hat der Prüfling die Prüfung wiederum nicht bestanden, so 
gilt hinsichtlich der Benachrichtigung $21 Abs. 2 entsprechend. 
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