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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984 
Sk te 
Anlage 1b 
k, 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die Kranke 
a) in der. Eisernen Lunge oder mit ähnlichen Beat- 
mungsgeräten oder ; 
b) an der künstlichen Niere 
pflegen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die die Herz-Lungenmaschine warten und 
während der Operation zur Bedienung der Maschine 
herangezogen werden. 
Vergütungsordnung 
für Angestellte im Pflegedienst 
A Krankenpflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 
2 a oder 2 e III fällt 
Vergütungsgruppe Kr.I 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Vergütungsgruppe Kr. II 
1. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer: 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh- 
riger Ausbildung‘ und mit verwaltungseigener Ab- 
schlußprüfung. 
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 
3. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung. 
Vergütungsgruppe Kr. IH 
ll. Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern während der ersten sechs Monate der Be- 
rufstätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer nach 
3jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach erlang- 
ter staatlicher Erlaubnis. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh- 
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab- 
schlußprüfung nach 3jähriger Bewährung in dieser 
Tätigkeit nach der Abschlußprüfung. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung nach 
3jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit näch der An- 
erkennung. m 
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer 
oder 
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh- 
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab- 
schlußprüfung, die 
a) im Operationsdienst oder 
9) in Einheiten für Intensivmedizin 
tätig sind, nach mehrjähriger Bewährung in dieser 
Tätigkeit. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 
Vergütungsgruppe Kr. IV 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern nach 6monatiger Berufstätigkeit nach er- 
langter staatlicher Erlaubnis. 
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die im Operationsdienst dem Arzt unmit- 
telbar assistieren oder als Instrumentierschwestern/ 
Instrumentierpfleger oder im Anästhesiedienst als An- 
ästhesieschwestern/Anästhesiepfleger tätig sind, oder 
die.in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lage- 
rung der Patienten verantwortlich sinq. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vor- 
stehen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11} 
3: 
)- 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig 
sind. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
Schwestern, die im EEG-Dienst tälig sind. 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei 
der Herzkatheterisierung unmittelbar assistieren. 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die in besonderen Behandlungs- und Un- 
tersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten 
der Endoskopie tätig sind. 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen. 
Krankenschwestern/Kinderkrankenschwestern, die in 
Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der 
Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorste- 
hen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11) 
Krankenschwestern/Krankenpfleger, die Pflegeaufga- 
ben an Patienten von psychiatrischen oder neurologi- 
schen Krankenanstalten, die nicht in diesen Anstalten 
untergebracht sind, zu erfüllen haben. 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern mit staatlicher Prüfung als Dispensierer- 
(innen) und entsprechender Tätigkeit. 
Krankenschwestern/Krankenpfleger in fachärztlichen 
Untersuchungsstellen der Bundeswehrkrankenhäuser, 
die dem Arzt bei operativen Eingriffen oder diagnosti- 
schen Verrichtungen unmittelbar assistieren und bei 
der Ausbildung des Sanitätspersonals tätig sind. 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern in Polikliniken ( Ambulanzbereichen), Am- 
bulanzen/Nothilfen oder Blutzentralen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 
Krankenschwestern,Krankenpfleger, die in psychiatri- 
schen oder neurologischen Krankenanstalten geistes- 
kranke Patienten bei der Arbeitstherapie beaufsichti- 
gen. 
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Hebammen. 
7 
& 
). 
LO. 
I. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
Vergütungsgruppe Kr. V 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern nach 6monatiger Berufsausübung in einer 
Tätigkeit der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppen 2 
bis 14, frühestens jedoch ein Jahr nach erlangter staat- 
licher Erlaubnis. 
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken- 
schwestern als Stationsschwestern/Stationspfleger oder 
Gruppenschwestern/Gruppenpfleger. 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 5 und 6) 
&
	        
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