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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
Sk te
Anlage 1b
k,
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die Kranke
a) in der. Eisernen Lunge oder mit ähnlichen Beat-
mungsgeräten oder ;
b) an der künstlichen Niere
pflegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die die Herz-Lungenmaschine warten und
während der Operation zur Bedienung der Maschine
herangezogen werden.
Vergütungsordnung
für Angestellte im Pflegedienst
A Krankenpflegepersonal, das unter die Sonderregelungen
2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr.I
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Vergütungsgruppe Kr. II
1. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer:
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh-
riger Ausbildung‘ und mit verwaltungseigener Ab-
schlußprüfung.
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S
3. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
Vergütungsgruppe Kr. IH
ll. Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern während der ersten sechs Monate der Be-
rufstätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer nach
3jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach erlang-
ter staatlicher Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh-
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab-
schlußprüfung nach 3jähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit nach der Abschlußprüfung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung nach
3jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit näch der An-
erkennung. m
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer
oder
Pflegehelferinnen/Pflegehelfer nach mindestens 1jäh-
riger Ausbildung und mit verwaltungseigener Ab-
schlußprüfung, die
a) im Operationsdienst oder
9) in Einheiten für Intensivmedizin
tätig sind, nach mehrjähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Vergütungsgruppe Kr. IV
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern nach 6monatiger Berufstätigkeit nach er-
langter staatlicher Erlaubnis.
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die im Operationsdienst dem Arzt unmit-
telbar assistieren oder als Instrumentierschwestern/
Instrumentierpfleger oder im Anästhesiedienst als An-
ästhesieschwestern/Anästhesiepfleger tätig sind, oder
die.in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lage-
rung der Patienten verantwortlich sinq.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vor-
stehen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11}
3:
)-
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig
sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
Schwestern, die im EEG-Dienst tälig sind.
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die dem Arzt in erheblichem Umfange bei
der Herzkatheterisierung unmittelbar assistieren.
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die in besonderen Behandlungs- und Un-
tersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten
der Endoskopie tätig sind.
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen.
Krankenschwestern/Kinderkrankenschwestern, die in
Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der
Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorste-
hen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
Krankenschwestern/Krankenpfleger, die Pflegeaufga-
ben an Patienten von psychiatrischen oder neurologi-
schen Krankenanstalten, die nicht in diesen Anstalten
untergebracht sind, zu erfüllen haben.
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern mit staatlicher Prüfung als Dispensierer-
(innen) und entsprechender Tätigkeit.
Krankenschwestern/Krankenpfleger in fachärztlichen
Untersuchungsstellen der Bundeswehrkrankenhäuser,
die dem Arzt bei operativen Eingriffen oder diagnosti-
schen Verrichtungen unmittelbar assistieren und bei
der Ausbildung des Sanitätspersonals tätig sind.
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern in Polikliniken ( Ambulanzbereichen), Am-
bulanzen/Nothilfen oder Blutzentralen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Krankenschwestern,Krankenpfleger, die in psychiatri-
schen oder neurologischen Krankenanstalten geistes-
kranke Patienten bei der Arbeitstherapie beaufsichti-
gen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Hebammen.
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).
LO.
I.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Vergütungsgruppe Kr. V
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern nach 6monatiger Berufsausübung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppen 2
bis 14, frühestens jedoch ein Jahr nach erlangter staat-
licher Erlaubnis.
‚Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kinderkranken-
schwestern als Stationsschwestern/Stationspfleger oder
Gruppenschwestern/Gruppenpfleger.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 5 und 6)
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