Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staat-
liche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen
Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher
Prüfung gleichgestellt.
Wäschereileiter sind Angestellte, die’dem Wäsche-
reibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen.
Wirtschafterinnen mit. staatlicher Prüfung werden
nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn
sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätig-
keit ausüben.
Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitneh-
mer, die im. Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahr-
zunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung
als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abge-
schlossene. mindestens 2jährige einschlägige Be-
rufsausbildung erforderlich ist.
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende
Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Kü-
chenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und
Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf
oder die Anforderung von Lebensmitteln oder son-
stigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließ-
lich der Kostenberechnung und der Wirtschafts-
buchführung, obliegen.
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschafts-
leiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der
Versorgung durch eine auswärtige Küche oder. we-
gen der Wäschereinigung durch eine auswärtige
Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein
Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht
von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenom-
men wird.
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeits-
merkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätig-
keitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstät-
ten. (Kindertagesheime).
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die
Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl
der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vor-
übergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Er-
krankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht be-
legte Plätze sind mitzurechnen.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein
längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in
denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht
dder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu
lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbele-
gung ist von der täglichen Höchstbelegung auszu-
gehen.
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