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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984 
Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staat- 
liche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen 
Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher 
Prüfung gleichgestellt. 
Wäschereileiter sind Angestellte, die’dem Wäsche- 
reibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen. 
Wirtschafterinnen mit. staatlicher Prüfung werden 
nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn 
sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätig- 
keit ausüben. 
Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitneh- 
mer, die im. Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahr- 
zunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung 
als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abge- 
schlossene. mindestens 2jährige einschlägige Be- 
rufsausbildung erforderlich ist. 
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende 
Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Kü- 
chenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und 
Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf 
oder die Anforderung von Lebensmitteln oder son- 
stigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließ- 
lich der Kostenberechnung und der Wirtschafts- 
buchführung, obliegen. 
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschafts- 
leiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der 
Versorgung durch eine auswärtige Küche oder. we- 
gen der Wäschereinigung durch eine auswärtige 
Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein 
Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht 
von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenom- 
men wird. 
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeits- 
merkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätig- 
keitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben. 
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstät- 
ten. (Kindertagesheime). 
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die 
Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl 
der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vor- 
übergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Er- 
krankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht be- 
legte Plätze sind mitzurechnen. 
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein 
längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in 
denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht 
dder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu 
lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbele- 
gung ist von der täglichen Höchstbelegung auszu- 
gehen. 
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