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Volume Nr. 3, 30. März 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 30.März 1984 
nur von Angehörigen der Verbände aufgesucht wird. Un- 
schädlich ist es allerdings, wenn in einem gewissen eng- 
begrenzten Rahmen auch andere Gäste bewirtet werden. 
Als Anhaltspunkt kann dienen, daß ein Anteil von mehr als 
10% Fremdbesucher dem Charakter einer Betreuungsein- 
richtung abträglich ist. Gleiches gilt für die in der Vor- 
schrift genannten Einrichtungen der Deutschen Bundespost. 
72.2 ; 
Sonderveranstaltungen, die von den in 825 Abs.1 GastG 
aufgeführten Verbänden mit Zugang für jedermann aus- 
gerichtet werden, insbesondere Jahresbälle oder Bälle bei 
besonderen Gelegenheiten, sind von der Geltung des Gast- 
stättengesetzes nicht ausgenommen. 
7.3 Luftfahrzeuge, 8 25 Abs. 1 Satz 2 GastG 
Der Begriff ist derselbe wie in $ 1 Abs. 2 des Luftverkehrs- 
gesetzes. Der Gaststättenbetrieb in Luftfahrzeugen ist nur 
so lange von der Geltung des Gaststättengesetzes ausge- 
nommen, als das Luftfahrzeug der Luftfahrt zu dienen be- 
stimmt ist. Auf Flugplatzgaststätten ist das Gaststätten- 
gesetz in vollem Umfang anzuwenden. 
7.4 Eisenbahnen 
Nach 8 16 Abs. 2 des in Berlin noch geltenden Reichsbahn- 
gesetzes vom 4. Juli 1939 findet das Gaststättengesetz auf 
Nebenbetriebe der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in 
Berlin (West) keine Anwendung. 
7.5 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, 8 31 GastG 
7.5.1 
Ergänzend anwendbar sind namentlich $8 12, 12a, 14 bis 
15b, 33a, 33 ec, 33d bis i, 55 Abs.1 Nr. 3, 60a GewO. Die 
Vorschrift des $ 15 Abs.2 GewO findet auch Anwendung, 
wenn ein Gewerbetreibender nach Erlöschen seiner Erlaub- 
nis den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststätten- 
gewerbes fortsetzt. 
7.5.2 
Zu den Vorschriften über den Arbeitsschutz, die durch das 
Gaststättengesetz nach dessen $ 31 Halbsatz 2 nicht be- 
rührt werden, gehören nicht nur Titel VII GewO, sondern 
z. B. auch das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutz- 
gesetz, die Arbeitszeitordnung, die Arbeitsstättenverord- 
nung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz 
zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Die Anforde- 
rungen des Arbeitsschutzes sind soweit möglich im bau- 
aufsichtlichen Genehmigungsverfahren, sonst in erster Linie 
durch das für den Arbeitsschutz zuständige Landesamt für 
Arbeitsschutz und technische Sicherheit mit den Mitteln 
des Arbeitsschutzrechts durchzusetzen. Die Beteiligung 
anderer Behörden (Nummer 10.1.2) bleibt hiervon unbe- 
rührt.‘ 
8 — Straf- und Bußgeldbestimmungen 
8.1 
Das Bußgeldverfahren ist nicht dazu da, gaststättenrecht- 
liche Zweifelsfragen einer gerichtlichen Entscheidung zu- 
zuführen. Bestehen derartige Zweifel, sind sie erforder- 
lichenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu klären. 
8.2 
Ohne die nach $82 Abs.1 GastG erforderliche Erlaubnis 
handelt auch, wer eine ihm erteilte Erlaubnis in sachlicher, 
räumlicher oder zeitlicher Beziehung überschreitet 
8.3 
Eine Überschreitung der in $7 GastG eingeräumten Befug- 
nisse ist nach 828 Abs.1 Nr.3 GastG nur relevant, wenn 
sie in zeitlicher Hinsicht erfolgt (Nummer 5.2.3). Wird der 
sachliche Umfang des 8 7 GastG überschritten, werden z. B. 
Waren abgegeben, die nicht als Zubehör anzusehen sind 
und deren Abgabe auch nicht nach $ 7 Abs. 2 GastG gestat- 
tet ist, findet $28 Abs.1 Nr.3 GastG keine Anwendung. 
Eine Ahndung kommt nur nach anderen Vorschriften in 
Betracht, gegen die der Gewerbetreibende etwa verstoßen 
hat, z. B. das Ladenschlußgesetz. 
9 — Zuständigkeiten 
9.1 
Die sachlichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gast- 
stättenrechts sind in 85 Nr.2, 88 Nr.10, 8 14 Nr. 2 Buch- 
19 
staben b und e, 815 Nrn.16 und 19 DVO-ASOG sowie in 
$1 Nrn. 1 und 2 der ZuständigkeitsVO-OWiG geregelt. 
9.2 
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach $ 3 Abs.1 Nr. 2 
VwV{fG. 
10 — Verfahren bei dem Bezirksamt 
10.1 Erlaubnis, 8 2 Abs. 1 GastG 
10.1.1 
Unterlagen 
10.1.1.1 
Das Bezirksamt hat von dem Antragsteller zu verlangen, 
daß er für sich und seinen Ehegatten, falls dieser nicht 
getrennt von ihm lebt, ein Führungszeugnis für Behörden 
(828 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes) und eine 
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beibringt. Bei 
juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach 
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs- 
berechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstands- 
mitglieder) und ihre Ehegatten, falls diese nicht getrennt 
von ihnen leben, erforderlich. Sind die persönlichen Ver- 
hältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt, 
kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer 
Auskunft aus. dem Gewerbezentralregister verzichtet 
werden. 
10.1.1.2 
Bei Ausländern ist die Berechtigung zur selbständigen Ge- 
werbeausübung zu prüfen. 
10.1.1.3 
Das Bezirksamt hat in der Regel von dem Antragsteller 
Bauzeichnungen im Maßstab 1: 100, insbesondere Grund- 
risse und Schnitte in doppelter Ausfertigung zu verlangen. 
Die Erlaubnisbehörde kann von der Anforderung dieser 
Unterlagen absehen, wenn nur eine Änderung der Erlaub- 
nis beantragt wird, die den Zustand der den Betrieb des 
Gewerbes einschließlich der dem Aufenthalt der Beschäf- 
tigten dienenden Räume nicht betrifft oder eine änderungs- 
freie Übernahme einer bestehenden Gaststätte beantragt 
wird. Die Erlaubnisbehörde kann vom Antragsteller die 
Vorlage weiterer Unterlagen im Hinblick auf die genann- 
ten Räume anfordern. Dies sollte insbesondere bei lärm- 
intensiven Gaststättenbetrieben (z.B. Diskotheken, Gast- 
stätten mit regelmäßigen Musikaufführungen, Tanzlokale) 
durch den Nachweis eines ausreichenden baulichen Schall- 
schutzes, soweit dieser Nachweis nicht bereits. in einem 
vorangegangenen bauaufsichtlichen Verfahren geführt wor- 
den ist, erfolgen. 
10.1.2 
Beteiligung anderer Behörden 
10.1.2.1 ; 
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer 
Erlaubnis nach $ 2 Abs. 1 GastG sind zu hören: 
a) Abteilung Bauwesen — Bau- und Wohnungsaufsichts- 
amt —, 
b) Abteilung Gesundheitswesen — Veterinär- und Lebens- 
mittelaufsichtsamt —, . 
Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz 
VbC-, 
sofern es sich um lärmintensive Gaststättenbetriebe 
handelt (z.B. Diskotheken, Gaststätten mit regel- 
mäßigen Musikaufführungen, Tanzlokale), 
Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicher- 
heit, 
sofern die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu er- 
warten ist oder eine Getränkeschankanlage im Sinne 
des 81 der VO über Getränkeschankanlagen betrieben 
werden soll, 
Polizeipräsident in Berlin — Dir VB G-, 
sofern es sich um die Übernahme eines bestehenden 
Betriebes handelt, 
=
	        
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