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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20.Juli 1984
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Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestell-
ten, die nicht überwiegend in einer fremden Sprache
oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat
schreiben: oder einfache Übersetzungen anfertigen,
wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie geläufig in
ainer fremden Sprache oder in mehreren fremden
Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie
handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache
dder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.
5.
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd-
5Sprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis
erbringen, daß sie geläufig in zwei fremden Spra-
chen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzun-
gen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen kön-
nen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Angestellte, die sich dadurch. aus der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer
fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen.
5.
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte nach 5jähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V b Fallgruppe 3. .
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5.
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe V c Fallgruppe 3.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe Vc Fallgruppe 5 oder 7.
Angestellte nach 1jähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 6.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 6 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
‘lich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins
Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in mehr
als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vorneh-
men.
Vergütungsgruppe VII
Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus
dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte, die: mit Rücksicht auf. die beabsichtigte
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd-
sprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis
erbringen, daß sie geläufig in einer fremden Sprache
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen
aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Protokollnotizen:
Nr. 1 Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von
Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache
weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bie-
tet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe
in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen
an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertra-
gung einfacher Texte schließt auch die Erledigung
der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergü-
tungsgruppen VII Fallgruppe 2, VIb Fallgruppen 2
und 5 sowie Vc Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht
spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach -der
Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremd-
sprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt
und während dieser Frist nicht durch alljährlich von
der beschäftigenden Behörde anzuordnende Überprü-
fungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
Se
Vergütungsgruppe Vc
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe VIb Fallgruppe 1.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe VIb Fallgruppe 3 oder 6. .
Angestellte nach einer mindestens 6monatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4.
Angestellte nach einer mindestens 6monatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 4 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
lich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und umgekehrt mündlich übertragen.
Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen
geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Über-
setzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 4 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in zwei
fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.
Vergütungsgruppe VIb
1. Angestellte nach einer mindestens 6monatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
Angestellte nach einer mindestens 6monatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
lich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche
und umgekehrt mündlich übertragen. ;
Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen
aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
B. Angestellte bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)
Vergütungsgruppe IVa
li. Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 600 Bedienstete
unterstellt sind,
oder
in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens 300
tägliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Betriebsgruppenvorsteher von Betriebsgruppen mit durch-
schnittlich mindestens 500 täglichen Diensten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe IVb
1. Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 400 Bedienstete
unterstellt sind,
oder
b) in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens 200
tägliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Betriebsgruppenvorsteher.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)