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Volume Nr. 3, 30. März 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.3 30.März 1984 
sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I 
5.262 / GVBl. S. 575), geändert durch Gesetz vom 12. April 
1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794). 
stehen. Gesellschaften sind die des bürgerlichen und des 
Handelsrechts mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; 
dazu gehören auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften. Körperschaf- 
ten des öffentlichen Rechts. werden von $23 GastG nicht 
erfaßt. 
7.1.2 
Vereine und Gesellschaften, die gewerbsmäßig eine der in 
81 GastG angeführten Tätigkeiten ausüben, fallen ohne 
jede Beschränkung unter die Vorschriften des Gaststätten- 
gesetzes. Insbesondere ist eine Erlaubnis erforderlich, so- 
fern nicht einer der in 82 Abs.2 bis 4 und $ 36 GastG ge- 
regelten Tatbestände vorliegt. In diesem Zusammenhang 
ist besonders zu beachten, daß die Gewinnerzielungsabsicht 
und damit die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich 
nicht dadurch entfällt, daß die aus ihr fließenden Gewinne 
für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen. Z.B. 
ist der Betrieb einer Schankwirtschaft durch einen Sport- 
verein auch dann gewerbsmäßig, wenn die dabei erzielten 
Gewinne zur Förderung sportlicher Zwecke des Vereins 
bestimmt sind. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Ver- 
ein oder die Gesellschaft einen dauernden Geschäftsbetrieb 
beabsichtigt. Gerwerbsmäßigkeit kann auch vorliegen, wenn 
z.B. bei einem jährlichen Vereinsfest Getränke oder Spei- 
sen verkauft werden. 
Die zuständigen Behörden sollen Zeitungsinserate . und 
andere Hinweise auf gastronomische Tätigkeiten von Ver- 
einen oder sonstigen Organisationen daraufhin überprüfen, 
ob hierfür eine Erlaubnis oder eine Gestattung nach dem 
Gaststättengesetz erforderlich ist. 
7.1.3 
Die Regelung des 8 23 GastG greift nur ein, wenn der Ver- 
ein oder die Gesellschaft nicht gewerbsmäßig handeln. 
7.4.8.1 
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholfreier Ge- 
tränke, das nicht gewerbsmäßige Verabreichen von zube- 
reiteten Speisen und der nicht gewerbsmäßige Beherber- 
gungsbetrieb durch einen Verein oder eine Gesellschaft fal- 
len nicht unter das Gaststättengesetz. 
7:4.3.2 
Auf den nicht gewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer 
Getränke an Arbeitnehmer des Vereins oder der Gesell- 
schaft findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine An- 
wendung. 
7.1.3.3 
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Ge- 
tränke an andere als Arbeitnehmer des Vereins oder der 
Gesellschaft in Räumen, die dem Verein bzw. der Gesell- 
schaft gehören oder ihnen überlassen sind und die nicht 
Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebes bilden, ist er- 
laubnisfrei, unterliegt aber den in 823 Abs.2 GastG ge- 
regelten Beschränkungen. Namentlich gelten für ihn die 
Bestimmungen über die Sperrzeit, über die Pflicht zum 
Ausschank alkoholfreier Getränke und über die Erteilung 
von Anordnungen nach 8 5 Abs. 2 GastG. 
7.1.3.4 
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Ge- 
tränke an andere als Arbeitnehmer in Räumen, die. weder 
im Eigentum des Vereins oder der Gesellschaft stehen 
noch ihnen zur Nutzung überlassen sind, oder in Räumen, 
die sonst Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebes sind, 
unterliegt in vollem Umfang den Vorschriften des Gast- 
stättengesetzes, 8 23 Abs. 1 GastG. 
6.6 
Untersagung des Einzelhandels mit alkoholischen Ge- 
tränken, 8 17 GastG 
6.6.1 
Einzelhandel im Sinne des 817 GastG ist die gewerbs- 
mäßige Abgabe von alkoholischen Getränken unmittelbar 
an Verbraucher. Verbraucher ‚ist, wer die Getränke zum 
persönlichen. Verzehr oder zur Verwendung im eigenen 
Haushalt bezieht. Der kommissionsweise Stubenhandel ist 
Einzelhandel im Sinne des 8 17 GastG. 
6.6.2 
Die Untersagung ist unbefristet auszusprechen. Sie ist auf 
Verlangen des Gewerbetreibenden drei Jahre nach Rechts- 
kraft des letzten Bußgeldbescheides wieder aufzuheben. 
6.7 Überwachung 
6.7.1 
Auskunft und Nachschau, 8 22 GastG 
Abgesehen von Prüfungen aus. besonderem Anlaß ist der 
Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen — in der 
Regel mindestens einmal jährlich — durch den Polizeiprä- 
sidenten in Berlin zu überprüfen ($ 15 Nr. 19 DVO-ASOG). 
Die Prüfung ist in der Regel unangemeldet durchzuführen. 
Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Ge- 
werbetreibende die ihm nach dem Gaststättengesetz und 
den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften 
obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Durchführung der 
Prüfung ist im Rahmen des Möglichen auf die betrieb- 
lichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Auf Nummer 
3.3.2 wird hingewiesen. 
Eine Nachschau ist auch zulässig und erforderlich, um 
festzustellen, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt, 
wenn die tatsächlichen Verhältnisse dazu Anlaß geben. 
Werden Lokalverbote gegen bestimmte Personengruppen 
festgestellt, so ist zu überprüfen, ob dies eine unzulässige 
Diskriminierung darstellt. Auf Nummer 3.2.1 Abs.2 wird 
hingewiesen. 
6.7.2 
Auskunft im Sinne des 8 22 Abs.1 GastG bedeutet die Be- 
antwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber 
eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Ge- 
schäftsvorfälle. 
6.7.3 
Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die ihm nach dem 
Gaststättengesetz und den zu seiner Ausführung ergange- 
nen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten sowie Straf- 
taten und Ordnungswidrigkeiten, die für die Beurteilung 
der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, sind dem 
zuständigen Bezirksamt (Wirtschaft) mitzuteilen. Dieses 
hat zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um 
eine Fortdauer oder Wiederholung zu verhindern, insbe- 
sondere, ob der Widerruf der Erlaubnis, die Untersagung 
des Gewerbebetriebes oder zur Vermeidung dessen eine 
Auflage oder Anordnung nach $5 GastG, eine Maßnahme 
nach $13 GastV oder eine Anordnung nach 821 Abs.1 
GastG oder nach 814 Abs.2 GastV angezeigt erscheint. 
Wegen der Zuständigkeit für Sperrzeitmaßnahmen nach 
$ 13 GastV wird auf Nummern 3.3.8 und 10.5.3 hingewiesen. 
6.7.4 
Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, daß die 
vorgeschriebenen Anzeigen von den hierzu Verpflichteten 
erstattet werden. Anzeigepflichten bestehen in den Fällen 
des $ 4 Abs.2, $ 9 Satz 3, 8 10 Satz 3 GastG sowie des 814 
Abs.1 GastV; ihre Verletzung ist ordnungswidrig gemäß 
$28 Abs.1 Nrn.5 und 12 GastG in Verbindung mit 815 
Nr. 2 GastV. 
7.2 Betreuungseinrichtungen, 8 25 Abs. 1 GastG 
7.2.1 
Betreuungseinrichtungen müssen von den in 825 Abs.1 
GastG genannten Verbänden oder Stellen in eigener Regie 
oder in ihrem Auftrag, z.B. durch einen Pächter, betrieben 
werden. Nicht ausreichend ist, daß ein anderer aus eigener 
Initiative die Angehörigen der Verbände betreut. 
Eine überwiegende Betreuung von Verbandsangehörigen 
liegt nicht schon dann vor, wenn mehr als die Hälfte der 
Gäste aus Verbandsangehörigen besteht. Die in der Vor- 
schrift enthaltene Privilegierung ist nur dann sachlich zu 
rechtfertigen, wenn die Betreuungseinrichtung in der Regel 
ca 
7 —- Anwendungsbereich 
7.1 Vereine und Gesellschaften, 8 23 GastG 
7.1.1 
Unter Vereinen im. Sinne des 823 GastG sind solche des 
bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtsfähigkeit zu ver-
	        
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