LS
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.3 30.März 1984
sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I
5.262 / GVBl. S. 575), geändert durch Gesetz vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794).
stehen. Gesellschaften sind die des bürgerlichen und des
Handelsrechts mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
dazu gehören auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften. Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts. werden von $23 GastG nicht
erfaßt.
7.1.2
Vereine und Gesellschaften, die gewerbsmäßig eine der in
81 GastG angeführten Tätigkeiten ausüben, fallen ohne
jede Beschränkung unter die Vorschriften des Gaststätten-
gesetzes. Insbesondere ist eine Erlaubnis erforderlich, so-
fern nicht einer der in 82 Abs.2 bis 4 und $ 36 GastG ge-
regelten Tatbestände vorliegt. In diesem Zusammenhang
ist besonders zu beachten, daß die Gewinnerzielungsabsicht
und damit die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich
nicht dadurch entfällt, daß die aus ihr fließenden Gewinne
für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen. Z.B.
ist der Betrieb einer Schankwirtschaft durch einen Sport-
verein auch dann gewerbsmäßig, wenn die dabei erzielten
Gewinne zur Förderung sportlicher Zwecke des Vereins
bestimmt sind. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Ver-
ein oder die Gesellschaft einen dauernden Geschäftsbetrieb
beabsichtigt. Gerwerbsmäßigkeit kann auch vorliegen, wenn
z.B. bei einem jährlichen Vereinsfest Getränke oder Spei-
sen verkauft werden.
Die zuständigen Behörden sollen Zeitungsinserate . und
andere Hinweise auf gastronomische Tätigkeiten von Ver-
einen oder sonstigen Organisationen daraufhin überprüfen,
ob hierfür eine Erlaubnis oder eine Gestattung nach dem
Gaststättengesetz erforderlich ist.
7.1.3
Die Regelung des 8 23 GastG greift nur ein, wenn der Ver-
ein oder die Gesellschaft nicht gewerbsmäßig handeln.
7.4.8.1
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholfreier Ge-
tränke, das nicht gewerbsmäßige Verabreichen von zube-
reiteten Speisen und der nicht gewerbsmäßige Beherber-
gungsbetrieb durch einen Verein oder eine Gesellschaft fal-
len nicht unter das Gaststättengesetz.
7:4.3.2
Auf den nicht gewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer
Getränke an Arbeitnehmer des Vereins oder der Gesell-
schaft findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine An-
wendung.
7.1.3.3
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Ge-
tränke an andere als Arbeitnehmer des Vereins oder der
Gesellschaft in Räumen, die dem Verein bzw. der Gesell-
schaft gehören oder ihnen überlassen sind und die nicht
Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebes bilden, ist er-
laubnisfrei, unterliegt aber den in 823 Abs.2 GastG ge-
regelten Beschränkungen. Namentlich gelten für ihn die
Bestimmungen über die Sperrzeit, über die Pflicht zum
Ausschank alkoholfreier Getränke und über die Erteilung
von Anordnungen nach 8 5 Abs. 2 GastG.
7.1.3.4
Der nicht gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Ge-
tränke an andere als Arbeitnehmer in Räumen, die. weder
im Eigentum des Vereins oder der Gesellschaft stehen
noch ihnen zur Nutzung überlassen sind, oder in Räumen,
die sonst Teil eines gewerblichen Gaststättenbetriebes sind,
unterliegt in vollem Umfang den Vorschriften des Gast-
stättengesetzes, 8 23 Abs. 1 GastG.
6.6
Untersagung des Einzelhandels mit alkoholischen Ge-
tränken, 8 17 GastG
6.6.1
Einzelhandel im Sinne des 817 GastG ist die gewerbs-
mäßige Abgabe von alkoholischen Getränken unmittelbar
an Verbraucher. Verbraucher ‚ist, wer die Getränke zum
persönlichen. Verzehr oder zur Verwendung im eigenen
Haushalt bezieht. Der kommissionsweise Stubenhandel ist
Einzelhandel im Sinne des 8 17 GastG.
6.6.2
Die Untersagung ist unbefristet auszusprechen. Sie ist auf
Verlangen des Gewerbetreibenden drei Jahre nach Rechts-
kraft des letzten Bußgeldbescheides wieder aufzuheben.
6.7 Überwachung
6.7.1
Auskunft und Nachschau, 8 22 GastG
Abgesehen von Prüfungen aus. besonderem Anlaß ist der
Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen — in der
Regel mindestens einmal jährlich — durch den Polizeiprä-
sidenten in Berlin zu überprüfen ($ 15 Nr. 19 DVO-ASOG).
Die Prüfung ist in der Regel unangemeldet durchzuführen.
Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Ge-
werbetreibende die ihm nach dem Gaststättengesetz und
den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften
obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Durchführung der
Prüfung ist im Rahmen des Möglichen auf die betrieb-
lichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Auf Nummer
3.3.2 wird hingewiesen.
Eine Nachschau ist auch zulässig und erforderlich, um
festzustellen, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse dazu Anlaß geben.
Werden Lokalverbote gegen bestimmte Personengruppen
festgestellt, so ist zu überprüfen, ob dies eine unzulässige
Diskriminierung darstellt. Auf Nummer 3.2.1 Abs.2 wird
hingewiesen.
6.7.2
Auskunft im Sinne des 8 22 Abs.1 GastG bedeutet die Be-
antwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber
eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Ge-
schäftsvorfälle.
6.7.3
Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die ihm nach dem
Gaststättengesetz und den zu seiner Ausführung ergange-
nen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten sowie Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, sind dem
zuständigen Bezirksamt (Wirtschaft) mitzuteilen. Dieses
hat zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um
eine Fortdauer oder Wiederholung zu verhindern, insbe-
sondere, ob der Widerruf der Erlaubnis, die Untersagung
des Gewerbebetriebes oder zur Vermeidung dessen eine
Auflage oder Anordnung nach $5 GastG, eine Maßnahme
nach $13 GastV oder eine Anordnung nach 821 Abs.1
GastG oder nach 814 Abs.2 GastV angezeigt erscheint.
Wegen der Zuständigkeit für Sperrzeitmaßnahmen nach
$ 13 GastV wird auf Nummern 3.3.8 und 10.5.3 hingewiesen.
6.7.4
Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, daß die
vorgeschriebenen Anzeigen von den hierzu Verpflichteten
erstattet werden. Anzeigepflichten bestehen in den Fällen
des $ 4 Abs.2, $ 9 Satz 3, 8 10 Satz 3 GastG sowie des 814
Abs.1 GastV; ihre Verletzung ist ordnungswidrig gemäß
$28 Abs.1 Nrn.5 und 12 GastG in Verbindung mit 815
Nr. 2 GastV.
7.2 Betreuungseinrichtungen, 8 25 Abs. 1 GastG
7.2.1
Betreuungseinrichtungen müssen von den in 825 Abs.1
GastG genannten Verbänden oder Stellen in eigener Regie
oder in ihrem Auftrag, z.B. durch einen Pächter, betrieben
werden. Nicht ausreichend ist, daß ein anderer aus eigener
Initiative die Angehörigen der Verbände betreut.
Eine überwiegende Betreuung von Verbandsangehörigen
liegt nicht schon dann vor, wenn mehr als die Hälfte der
Gäste aus Verbandsangehörigen besteht. Die in der Vor-
schrift enthaltene Privilegierung ist nur dann sachlich zu
rechtfertigen, wenn die Betreuungseinrichtung in der Regel
ca
7 —- Anwendungsbereich
7.1 Vereine und Gesellschaften, 8 23 GastG
7.1.1
Unter Vereinen im. Sinne des 823 GastG sind solche des
bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtsfähigkeit zu ver-