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- Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 20.Juli 1984
Präzisionsmeßgeräten aus Glas, die im Bereich der
diagnostischen Heilkunde und bei der Kontrolle von
Arzneimitteln angewendet werden, z.B. Hämoglobin-
pipetten, Zellenzählkammern, Pyknometern, Dilatome-
tern; Nacheichen von Meßanlagen für Flüssigkeiten
bis 32 mm Anschlußweite; Prüfen von Gebrauchsnor-
mailen für Handelsgewichte (außer Gewichtsgerät-
schaften); Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder
Fahrzeugwaagen.)
‘Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkun-
gen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meister-
prüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer
einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätig-
keit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ab-
legung der Prüfung als Techniker oder nach Ablegung
der Meisterprüfung sowie sonstige Angestellte mit ein-
schlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach
sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Weg-
streckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahr-
zeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen ein-
facher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspie-
lungslage bis 3000 kg Höchstlast, Neigungswaagen
bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmeßgeräten.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr.3 der Vorbemerkun-
zen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprü-
fung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer
einschlägigen Fachrichtung als Gruppenführer in der
Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern,
{ndustrie- und Laboratoriumsthermometern, medizini-
schen Spritzen oder Meßwerkzeugen für wissenschaft-
liche und technische Untersuchungen nach sechsmona-
tiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung als
Techniker oder nach Ablegung der Meisterprüfung so-
wie‘ sonstige Angestellte mit einschlägiger Hand-
werker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung der Tätigkeit eines eichtechnischen Ange-
stellten mit einschlägiger staatlicher Abschlußprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungs-
gruppen oder.mit Meisterprüfung (Handwerks- oder
Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 durch aus-
drückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
‚Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe VII
' Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkun-
gen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprü-
fung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer ein-
schlägigen Fachrichtung und’entsprechender Tätigkeit
während der ersten sechs Monate der Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung als Techniker oder nach
Ablegung der Meisterprüfung sowie sonstige Ange-
stellte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbei-
terausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von
Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraft-
fahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen
einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Ein-
spielungslage bis 3 000 kg Höchstlast, Neigungswaagen
bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmeßgeräten.)
‘Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staatlicher
Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprüfung
(Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlä-
gigen Fachrichtung als Gruppenführer in der Vor-,
Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Indu-
strie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen
Spritzen oder Meßwerkzeugen für wissenschaftliche
und technische Untersuchungen während’ der ersten
sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung als Techniker oder nach Ablegung der Mei-
sterprüfung sowie sonstige Angestellte mit einschlägi-
ger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die auf-
grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 durch aus-
ädrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
‘Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Eichhelfer in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 1 oder 3 nach dreijähriger Tätigkeit in
dieser Vergütungsgruppe und in einer dieser Fall-
gruppen.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung in einer Tätigkeit der Vergütungs-
gruppe VIII Fallgruppe 2 nach dreijähriger Tätigkeit
in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Eichhelfer als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und
Kontrollprüfung von Glasmeßgeräten, denen minde-
stens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (81 Abs. 2):
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung mit schwierigerer Tätigkeit (z.B.
Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Han-
delsgewichten; Nacheichen von Meßwerkzeugen mit
festen Meßwänden, Bier- oder Weinfässern, Handels-
waagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchst-
last).
Eichhelfer, die sich dadurch aus der Yes dtuhgs-
gruppe IX b Fallgruppe 2 herausheben, daß sie in der
Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern,
Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizini-
schen Spritzen oder Meßwerkzeugen für wissenschaft-
liche und technische Untersuchungen tätig sind, nach
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Eichhelfer in der
Vor- und Hauptprüfung von Glasmeßgeräten.
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (8.1 Abs. 2):
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung nach mindestens dreijähriger TÄä-
tigkeit als solche im Arbeiterverhältnis.
Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glas-
meßgeräten nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
als solche im Arbeiterverhältnis.
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Vergütungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (8 1 Abs. 2):
Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbei-
terausbildung nach mindestens, dreijähriger Tätigkeit als
Eichhelfer im Arbeiterverhältnis.
Protokollnotizen:
Nr. 1
Als einschlägige staatliche Abschlußprüfung "nach Nr. 3
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist die
Abschlußprüfung als Techniker in einer Fachrichtung der
Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.
Nr. 2
Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger
Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind An-
zestellte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metall-