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Volume Nr. 3, 30. März 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.3 30.März 1984 
17 
5 — Ausübung des Gewerbes 
5.1 Ausschank alkoholfreier Getränke, 8 6 GastG 
5.1.1 
86 GastG gilt für das erlaubnisbedürftige und das erlaub- 
nisfreie Gaststättengewerbe. Nach dem Zweck der Bestim- 
muhg, zu verhindern, daß dem Gast zugemutet wird, ent- 
weder ein alkoholisches Getränk zu bestellen oder eine 
andere Gaststätte aufzusuchen, findet 8 6 GastG keine An- 
wendung auf die Fälle des 8 2 Abs. 2 Nr. 2 GastG. 
5.1.2 
Die Ausnahmebewilligung nach 86 Satz 2 GastG ist auch 
für den Ausschank aus Automaten erforderlich, soweit er 
nicht. der. Erlaubnis. bedarf. Sie darf nur erteilt werden, 
wenn der Zweck des 86 Satz 1 GastG auf andere Weise 
erreicht wird. Das ist z. B. nicht. der Fall beim Ausschank 
in einem räumlich abgeschlossenen Automatenrestaurant. 
Beim Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten in 
Betrieben an dort Beschäftigte kann eine Ausnahme nach 
8 6 Satz 2 GastG zugelassen werden, wenn. alkoholfreie Ge- 
tränke im Betrieb in angemessener Entfernung von dem 
Automaten erhältlich sind und die Beschäftigten die Mög- 
lichkeit haben, diese Getränke zu den, gleichen Zeiten zu 
beziehen wie die alkoholischen Getränke aus dem Auto- 
maten. 
6. — Verbote, Untersagung des Einzelhandels, Überwachung 
6.1 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke, 819 
GastG 
Die Vorschrift betrifft alle Arten des. gewerbsmäßigen 
Ausschanks, also nicht nur den Ausschank im Gaststätten- 
gewerbe. Sie findet auch auf den Ausschank im Reise- 
gewerbe und im Marktverkehr Anwendung..Als besonderer 
Anlaß für ein Verbot kommen z.B. Aufmärsche und De- 
monstrationen in Betracht. Das Verbot kann durch Allge- 
meinverfügung: oder durch an bestimmte Personen gerich- 
tete Einzelverfügungen erlassen werden. Es ist stets zu 
befristen und darf nur so weit gehen, wie es die Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfor- 
dert. In diesem Rahmen sind auch teilweise Verbote zuläs- 
sig, zB. das Verbot.der Abgabe von alkoholischen Geträn- 
ken in Glasflaschen zum Verzehr an Ort und Stelle. 
6.2 Verbot des Feilhaltens von Branntwein durch Auto- 
maten, 820 Nr. 1 GastG 
6.2.1 
Unter Branntwein im Sinne dieser Vorschrift ist nur Trink- 
branntwein zu verstehen. Als überwiegend branntwein- 
haltig kann ein Lebensmittel nur angesehen werden, wenn 
es einen erheblichen, bei Branntwein üblichen. oder dem 
mindestens nahekommenden Alkoholgehalt aufweist, so 
daß dem Genuß eine dem Branntwein eigene Gefährlichkeit 
beizumessen ist. Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt 
unter 15% sind nicht als überwiegend branntweinhaltig 
anzusehen. 
5.2 Nebenleistungen, 8 7 GastG- 
5.2.1 
Zubehör (87 Abs.1 GastG) sind alle Waren und Leistun- 
gen, die nach der Verkehrsanschauung als Ergänzung der 
Hauptleistung zur Erfüllung des Bedarfs der Gäste eines 
Gaststättenbetriebes gehören. Die Zubehöreigenschaft einer 
Ware oder Leistung hängt auch von der Größe und Art des 
einzelnen Betriebes ab. Süßwaren, Tabakwaren, Streich- 
hölzer, Zeitungen und Ansichtskarten werden in der Regel 
als Zubehörartikel anzusehen sein. Bücher, Zeitschriften, 
Blumen und Andenkenwaren jedoch nur bei größeren, ins- 
besondere vom Fremdenverkehr geprägten Betrieben. Die 
Ausübung von Tätigkeiten, die nach 8 33 c ff. GewO erlaub- 
nisbedürftig sind, kann nicht als Zubehör angesehen wer- 
den, da die hierüber ergangenen Vorschriften ergeben, daß 
sie neben dem Gaststättengesetz angewendet werden sollen 
(8 31 GastG). 
N Tat Anlir 
en 
6.3 Verbot des Verabreichens alkoholischer Getränke an 
Betrunkene, 8 20 Nr. 2 GastG 
Das Verbot wendet sich an jeden Gewerbetreibenden, gleich- 
gültig welcher Art das Gewerbe ist, das er ausübt. Es be- 
trifft nicht nur den Ausschänk, sondern auch das Verab- 
reichen von alkoholischen Getränken, die nicht zum Ver- 
zehr an Ort und Stelle bestimmt sind. 
6.4 Koppelungsverbote, 8 20 Nrn. 3 und 4 GastG 
Die Koppelungsverbote nach $ 20 Nrn.3 und 4 GastG gel- 
ten dann nicht, wenn lediglich eine einzelne Speise oder ein 
einzelnes alkoholfreies Getränk gekoppelt wird. Z.B. ist 
das Verbot nicht verletzt, wenn ein Cola-Getränk nur zu- 
sammen mit .Weinbrand abgegeben wird, wenn daneben 
auch alkoholfreie Getränke anderer Art ohne Koppelung 
deutlich erkennbar angeboten werden. 
5.2.2 
Die Zubehörtätigkeit ist Ausübung des Gaststättengewer- 
bes. Der Inhaber der Gaststätte oder der Dritte, der die 
Zubehörtätigkeit ausübt, bedarf also nicht der für die 
gleiche Tätigkeit sonst erforderlichen Genehmigungen oder 
Erlaubnisse, z. B. der Reisegewerbekarte; dies gilt nicht für 
die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Gewerbeanzeige 
des Inhabers der Gaststätte deckt auch seine Zubehörtätig- 
keit. Wird die Zubehörtätigkeit von einem Dritten ausge- 
übt, muß dieser sie nach 8 14 GewO anzeigen, soweit er im 
stehenden Gewerbe tätig wird. 
6.5 . Beschäftigte Personen, 8 21 GastG 
6.5.1 
Beschäftigt in einem Gaststättenbetrieb sind alle Personen, 
die, ohne selbständige Gewerbetreibende zu’ sein, in die 
Organisation des Gaststättenbetriebes eingegliedert. sind 
und für seine Zwecke tätig werden. Es kommt nicht darauf 
an, ob der Beschäftigte zu dem Inhaber der Gaststätte in 
einem förmlichen Vertragsverhältnis steht und ob er für 
seine Tätigkeit ein Entgelt erhält. Beschäftigt sind daher 
z.B. Arbeitnehmer, mit der Leitung des Betriebes beauf- 
tragte Personen, soweit sie nicht Arbeitnehmer sind, Per- 
sonen, die zur Unterhaltung der Gäste engagiert sind, auch 
wenn sie im Werkvertrag tätig werden, wie etwa Tanz- 
damen, Animierdamen, Musiker, Diskjockeys, ferner im 
Betrieb mithelfende Angehörige des Inhabers der Gast- 
stätte. Auch der Stellvertreter gehört zu den Beschäftigten. 
6.5.2 e 
Die Untersagung nach‘ 821 Abs.1 GastG ist hinsichtlich 
eines jeden Beschäftigten möglich. 
6.5.3 
Soweit 821 Abs.1 GastG und 814 GastV keine Regelung 
treffen, können. auf der Grundlage des 8 5 GastG Auflagen 
oder Anordnungen erlassen werden, die die Beschäftigung 
von Personen regeln. 
6.5.4 
Zu den von 8 21. GastG unberührten Vorschriften gehört 
auch die auf der Grundlage des 837 Abs.2 des Jugend- 
arbeitsschutzgesetzes ergangene Verordnung über das Ver- 
bot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit 
5.2.3 
87 Abs.2 GastG besagt, welche Tätigkeiten beim Verkauf 
über die Straße dem Gaststättengewerbe zuzurechnen sind. 
Die Bestimmung enthält — auch in Verbindung mit $ 28 
Abs.1 Nr.3 GastG — kein Verbot, andere Tätigkeiten im 
Zusammenhang mit dem Gaststättengewerbe auszuüben. 
Für diese anderen Tätigkeiten gelten die auf sie bezüg- 
lichen Vorschriften, z. B. das Ladenschlußgesetz. 
5.2.3.1 
Schank- oder Speisewirt im Sinne des 87 Abs.2 GastG ist 
auch der Inhaber eines Gaststättenbetriebes nach $ 1 Abs. 2 
GastG. 
5.2.3.2 
Die Befugnis zum Gassenschank nach $7 Abs.2 Nr.1 
GastG erstreckt ‚sich nur auf die Getränke und zubereiteten 
Speisen, die der Wirt in seinem Betrieb tatsächlich verab- 
reicht. Die Identität ist nicht gegeben, wenn bestimmte 
Waren über die Straße abgegeben werden, nicht dagegen 
an die Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle.
	        
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