Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.3 30.März 1984
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5 — Ausübung des Gewerbes
5.1 Ausschank alkoholfreier Getränke, 8 6 GastG
5.1.1
86 GastG gilt für das erlaubnisbedürftige und das erlaub-
nisfreie Gaststättengewerbe. Nach dem Zweck der Bestim-
muhg, zu verhindern, daß dem Gast zugemutet wird, ent-
weder ein alkoholisches Getränk zu bestellen oder eine
andere Gaststätte aufzusuchen, findet 8 6 GastG keine An-
wendung auf die Fälle des 8 2 Abs. 2 Nr. 2 GastG.
5.1.2
Die Ausnahmebewilligung nach 86 Satz 2 GastG ist auch
für den Ausschank aus Automaten erforderlich, soweit er
nicht. der. Erlaubnis. bedarf. Sie darf nur erteilt werden,
wenn der Zweck des 86 Satz 1 GastG auf andere Weise
erreicht wird. Das ist z. B. nicht. der Fall beim Ausschank
in einem räumlich abgeschlossenen Automatenrestaurant.
Beim Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten in
Betrieben an dort Beschäftigte kann eine Ausnahme nach
8 6 Satz 2 GastG zugelassen werden, wenn. alkoholfreie Ge-
tränke im Betrieb in angemessener Entfernung von dem
Automaten erhältlich sind und die Beschäftigten die Mög-
lichkeit haben, diese Getränke zu den, gleichen Zeiten zu
beziehen wie die alkoholischen Getränke aus dem Auto-
maten.
6. — Verbote, Untersagung des Einzelhandels, Überwachung
6.1 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke, 819
GastG
Die Vorschrift betrifft alle Arten des. gewerbsmäßigen
Ausschanks, also nicht nur den Ausschank im Gaststätten-
gewerbe. Sie findet auch auf den Ausschank im Reise-
gewerbe und im Marktverkehr Anwendung..Als besonderer
Anlaß für ein Verbot kommen z.B. Aufmärsche und De-
monstrationen in Betracht. Das Verbot kann durch Allge-
meinverfügung: oder durch an bestimmte Personen gerich-
tete Einzelverfügungen erlassen werden. Es ist stets zu
befristen und darf nur so weit gehen, wie es die Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfor-
dert. In diesem Rahmen sind auch teilweise Verbote zuläs-
sig, zB. das Verbot.der Abgabe von alkoholischen Geträn-
ken in Glasflaschen zum Verzehr an Ort und Stelle.
6.2 Verbot des Feilhaltens von Branntwein durch Auto-
maten, 820 Nr. 1 GastG
6.2.1
Unter Branntwein im Sinne dieser Vorschrift ist nur Trink-
branntwein zu verstehen. Als überwiegend branntwein-
haltig kann ein Lebensmittel nur angesehen werden, wenn
es einen erheblichen, bei Branntwein üblichen. oder dem
mindestens nahekommenden Alkoholgehalt aufweist, so
daß dem Genuß eine dem Branntwein eigene Gefährlichkeit
beizumessen ist. Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt
unter 15% sind nicht als überwiegend branntweinhaltig
anzusehen.
5.2 Nebenleistungen, 8 7 GastG-
5.2.1
Zubehör (87 Abs.1 GastG) sind alle Waren und Leistun-
gen, die nach der Verkehrsanschauung als Ergänzung der
Hauptleistung zur Erfüllung des Bedarfs der Gäste eines
Gaststättenbetriebes gehören. Die Zubehöreigenschaft einer
Ware oder Leistung hängt auch von der Größe und Art des
einzelnen Betriebes ab. Süßwaren, Tabakwaren, Streich-
hölzer, Zeitungen und Ansichtskarten werden in der Regel
als Zubehörartikel anzusehen sein. Bücher, Zeitschriften,
Blumen und Andenkenwaren jedoch nur bei größeren, ins-
besondere vom Fremdenverkehr geprägten Betrieben. Die
Ausübung von Tätigkeiten, die nach 8 33 c ff. GewO erlaub-
nisbedürftig sind, kann nicht als Zubehör angesehen wer-
den, da die hierüber ergangenen Vorschriften ergeben, daß
sie neben dem Gaststättengesetz angewendet werden sollen
(8 31 GastG).
N Tat Anlir
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6.3 Verbot des Verabreichens alkoholischer Getränke an
Betrunkene, 8 20 Nr. 2 GastG
Das Verbot wendet sich an jeden Gewerbetreibenden, gleich-
gültig welcher Art das Gewerbe ist, das er ausübt. Es be-
trifft nicht nur den Ausschänk, sondern auch das Verab-
reichen von alkoholischen Getränken, die nicht zum Ver-
zehr an Ort und Stelle bestimmt sind.
6.4 Koppelungsverbote, 8 20 Nrn. 3 und 4 GastG
Die Koppelungsverbote nach $ 20 Nrn.3 und 4 GastG gel-
ten dann nicht, wenn lediglich eine einzelne Speise oder ein
einzelnes alkoholfreies Getränk gekoppelt wird. Z.B. ist
das Verbot nicht verletzt, wenn ein Cola-Getränk nur zu-
sammen mit .Weinbrand abgegeben wird, wenn daneben
auch alkoholfreie Getränke anderer Art ohne Koppelung
deutlich erkennbar angeboten werden.
5.2.2
Die Zubehörtätigkeit ist Ausübung des Gaststättengewer-
bes. Der Inhaber der Gaststätte oder der Dritte, der die
Zubehörtätigkeit ausübt, bedarf also nicht der für die
gleiche Tätigkeit sonst erforderlichen Genehmigungen oder
Erlaubnisse, z. B. der Reisegewerbekarte; dies gilt nicht für
die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Gewerbeanzeige
des Inhabers der Gaststätte deckt auch seine Zubehörtätig-
keit. Wird die Zubehörtätigkeit von einem Dritten ausge-
übt, muß dieser sie nach 8 14 GewO anzeigen, soweit er im
stehenden Gewerbe tätig wird.
6.5 . Beschäftigte Personen, 8 21 GastG
6.5.1
Beschäftigt in einem Gaststättenbetrieb sind alle Personen,
die, ohne selbständige Gewerbetreibende zu’ sein, in die
Organisation des Gaststättenbetriebes eingegliedert. sind
und für seine Zwecke tätig werden. Es kommt nicht darauf
an, ob der Beschäftigte zu dem Inhaber der Gaststätte in
einem förmlichen Vertragsverhältnis steht und ob er für
seine Tätigkeit ein Entgelt erhält. Beschäftigt sind daher
z.B. Arbeitnehmer, mit der Leitung des Betriebes beauf-
tragte Personen, soweit sie nicht Arbeitnehmer sind, Per-
sonen, die zur Unterhaltung der Gäste engagiert sind, auch
wenn sie im Werkvertrag tätig werden, wie etwa Tanz-
damen, Animierdamen, Musiker, Diskjockeys, ferner im
Betrieb mithelfende Angehörige des Inhabers der Gast-
stätte. Auch der Stellvertreter gehört zu den Beschäftigten.
6.5.2 e
Die Untersagung nach‘ 821 Abs.1 GastG ist hinsichtlich
eines jeden Beschäftigten möglich.
6.5.3
Soweit 821 Abs.1 GastG und 814 GastV keine Regelung
treffen, können. auf der Grundlage des 8 5 GastG Auflagen
oder Anordnungen erlassen werden, die die Beschäftigung
von Personen regeln.
6.5.4
Zu den von 8 21. GastG unberührten Vorschriften gehört
auch die auf der Grundlage des 837 Abs.2 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes ergangene Verordnung über das Ver-
bot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit
5.2.3
87 Abs.2 GastG besagt, welche Tätigkeiten beim Verkauf
über die Straße dem Gaststättengewerbe zuzurechnen sind.
Die Bestimmung enthält — auch in Verbindung mit $ 28
Abs.1 Nr.3 GastG — kein Verbot, andere Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Gaststättengewerbe auszuüben.
Für diese anderen Tätigkeiten gelten die auf sie bezüg-
lichen Vorschriften, z. B. das Ladenschlußgesetz.
5.2.3.1
Schank- oder Speisewirt im Sinne des 87 Abs.2 GastG ist
auch der Inhaber eines Gaststättenbetriebes nach $ 1 Abs. 2
GastG.
5.2.3.2
Die Befugnis zum Gassenschank nach $7 Abs.2 Nr.1
GastG erstreckt ‚sich nur auf die Getränke und zubereiteten
Speisen, die der Wirt in seinem Betrieb tatsächlich verab-
reicht. Die Identität ist nicht gegeben, wenn bestimmte
Waren über die Straße abgegeben werden, nicht dagegen
an die Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle.