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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 20.Juli 1984 
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füllen. Dazu gehören nicht die Angestellten mit allgemei- 
nen Verwaltungsaufgaben, die Angestellten in den 
Kassen sowie die im Außendienst tätigen Angestellten 
mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und 
Betriebsprüfungshelfer. 
Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II nicht aufge- 
führt sind, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale 
des Teils I. 
Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen 
Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstech- 
nikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungs- 
techniker in Abschnitt L Unterabschnitt VII. 
Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteuer- 
außenprüfer ist-nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer 
eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, 
die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der 
geprüften Betriebsstätte geführt werden. 
Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere 
Bewerber im Sinne des $6 Abs. 2 des Gemeinsamen Län- 
dererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder 
der an seine Stelle tretenden Bestimmung. 
Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die 
Zeit der Ausbildung im Innendienst (Veranlagungsbezirk 
usw.). Die Angestellten, die unter $ 6 Abs. 1 des Gemein- 
samen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung 
(Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung 
fallen, verbleiben in der Vergütungsgruppe, in der sie 
auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit eingruppiert sind; 
sie sind jedoch mindestens in der Vergütungsgruppe Vc 
eingruppiert. 
Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rech- 
nungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts werden 
z.B. durch ein abgeschlossenes einschlägiges Fachhoch- 
schulstudium oder durch die Prüfung als Bilanzbuch- 
halter oder als Steuerbevollmächtigter nachgewiesen. 
Vergütungsgruppe IH 
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Kon- 
servierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verant- 
wortung aus der Vergütungsgruppe 1V a Fallgruppe 1 er- 
heblich herausheben. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 
Vergütungsgruppe IV a 
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder 
Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung 
in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b 
Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus 
der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraus- 
heben. 
Angestellte mit. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b 
Fallgruppe 1, denen mindestens drei Angestellte mit 
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs- 
arbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätig- 
keiten. mindestens der Vergütungsgruppe IVb Fall- 
gruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig 
unterstellt sind. 
1 
Nr. 6 
Alt 7 
Vergütungsgruppe IV b 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, daß ihre Tätig- 
keit besondere Fachkenntnisse erfordert. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) 
Angestellte, die besonders schwierige RestaurierungsSs-, 
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbstän- 
dig ausführen und denen mehrere Angestellte mit 
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs- 
arbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätig- 
keiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, durch 
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Nr. 8 
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und 
Konservierungsarbeiten 
an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und 
naturkundlichen Sammlungen. und Forschungseinrich- 
tungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege 
Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische 
Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungs- 
institute mit entsprechender Tätigkeit. 
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbei- 
ten im Sinne dieses Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziele 
haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wis- 
senschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von 
didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen 
oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wieder- 
herzustellen und herzurichten. Restaurierungs-, Präparie- 
rungs- und Konservierungsarbeiten sind auch die Nach- 
bildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekon- 
struktion und der Modellbau, die zum Ziele haben, einen 
erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre 
nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbei- 
ten. Zu den Restaurierungs-, Präparierungs- und Konser- 
vierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konserva- 
torisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klima- 
tisierung der Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und 
Auspacken, Transport und Montage der Sammlungs- 
objekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Führen von Zu- 
stands- und Arbeitsprotokollen: 
Vergütungsgruppe V b 
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, 
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbstän- 
dig ausführen.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparie- 
rungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig aus- 
führen und denen mehrere Angestellte mit Restau- 
rierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, 
davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten 
mindestens der. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 
oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unter- 
stellt sind.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4) 
Vergütungsgruppe V c 
Angestellte, die besonders schwierige RestaurierungSs-, 
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter 
Anleitung ausführen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Angestellte, die schwierige und mindestens zu einem 
Viertel ihrer Gesamttätigkeit besonders schwierige 
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs- 
arbeiten selbständig ausführen. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4) 
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder 
Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere 
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder 
Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Ange- 
stellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs- 
gruppe VIb Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anord- 
nung ständig unterstellt sind. 
Vergütungsgruppe IIa 
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Kon- 
servierungsarbeiten, deren Tätigkeiten wegen der Schwie- 
rigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung 
ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunst- 
geschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und 
Forschungseinrichtungen beschäftigten. Angestellten mit 
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und 
mit entsprechender Tätigkeit.*
	        
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