Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 20.Juli 1984
155
füllen. Dazu gehören nicht die Angestellten mit allgemei-
nen Verwaltungsaufgaben, die Angestellten in den
Kassen sowie die im Außendienst tätigen Angestellten
mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und
Betriebsprüfungshelfer.
Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II nicht aufge-
führt sind, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
des Teils I.
Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen
Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstech-
nikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungs-
techniker in Abschnitt L Unterabschnitt VII.
Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteuer-
außenprüfer ist-nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer
eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer,
die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der
geprüften Betriebsstätte geführt werden.
Bei diesen Angestellten handelt es sich um andere
Bewerber im Sinne des $6 Abs. 2 des Gemeinsamen Län-
dererlasses zur Betriebsprüfungsordnung (Steuer) oder
der an seine Stelle tretenden Bestimmung.
Einarbeitungszeit ist bei diesen Angestellten auch die
Zeit der Ausbildung im Innendienst (Veranlagungsbezirk
usw.). Die Angestellten, die unter $ 6 Abs. 1 des Gemein-
samen Ländererlasses zur Betriebsprüfungsordnung
(Steuer) oder der an seine Stelle tretenden Bestimmung
fallen, verbleiben in der Vergütungsgruppe, in der sie
auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit eingruppiert sind;
sie sind jedoch mindestens in der Vergütungsgruppe Vc
eingruppiert.
Die besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rech-
nungs- und Bilanzwesens oder des Steuerrechts werden
z.B. durch ein abgeschlossenes einschlägiges Fachhoch-
schulstudium oder durch die Prüfung als Bilanzbuch-
halter oder als Steuerbevollmächtigter nachgewiesen.
Vergütungsgruppe IH
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Kon-
servierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verant-
wortung aus der Vergütungsgruppe 1V a Fallgruppe 1 er-
heblich herausheben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe IV a
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung
in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus
der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraus-
heben.
Angestellte mit. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1, denen mindestens drei Angestellte mit
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs-
arbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätig-
keiten. mindestens der Vergütungsgruppe IVb Fall-
gruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind.
1
Nr. 6
Alt 7
Vergütungsgruppe IV b
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, daß ihre Tätig-
keit besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Angestellte, die besonders schwierige RestaurierungsSs-,
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbstän-
dig ausführen und denen mehrere Angestellte mit
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs-
arbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätig-
keiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Nr. 8
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und
Konservierungsarbeiten
an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und
naturkundlichen Sammlungen. und Forschungseinrich-
tungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege
Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische
Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungs-
institute mit entsprechender Tätigkeit.
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbei-
ten im Sinne dieses Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziele
haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wis-
senschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von
didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen
oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wieder-
herzustellen und herzurichten. Restaurierungs-, Präparie-
rungs- und Konservierungsarbeiten sind auch die Nach-
bildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekon-
struktion und der Modellbau, die zum Ziele haben, einen
erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre
nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbei-
ten. Zu den Restaurierungs-, Präparierungs- und Konser-
vierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konserva-
torisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klima-
tisierung der Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und
Auspacken, Transport und Montage der Sammlungs-
objekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Führen von Zu-
stands- und Arbeitsprotokollen:
Vergütungsgruppe V b
Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-,
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbstän-
dig ausführen.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Angestellte, die schwierige Restaurierungs-, Präparie-
rungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig aus-
führen und denen mehrere Angestellte mit Restau-
rierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten,
davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten
mindestens der. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1
oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unter-
stellt sind.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe V c
Angestellte, die besonders schwierige RestaurierungSs-,
Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter
Anleitung ausführen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Angestellte, die schwierige und mindestens zu einem
Viertel ihrer Gesamttätigkeit besonders schwierige
Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungs-
arbeiten selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Angestellte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder
Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Ange-
stellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anord-
nung ständig unterstellt sind.
Vergütungsgruppe IIa
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Kon-
servierungsarbeiten, deren Tätigkeiten wegen der Schwie-
rigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunst-
geschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und
Forschungseinrichtungen beschäftigten. Angestellten mit
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
mit entsprechender Tätigkeit.*