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Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 20.Juli 1984 
153 
6. Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen, 
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vb Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger wissenschaft- 
licher Hochschulbildung (Rechtswissenschaft, Wirtschafts- 
wissenschaft, Versicherungsmathematik, Landwirtschaft 
oder Forstwirtschaft) während der Einarbeitungszeit für den 
Betriebsprüfungsdienst. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) 
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien 
Umsätzen, die nach 815 Abs.2 letzter Satz UStG den Vor- 
steuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren 
Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vor- 
steuerabzüge von mehr als 200000 DM geltend machen. 
Lohnsteueraußenprüfer, die” Betriebe mit durchschnittlich 
mehr als 500 Arbeitnehmern oder die in Form von Kapital- 
gesellschaften geführte Betriebe mit durchschnittlich mehr 
als 100 Arbeitnehmern prüfen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6) 
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich 
mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen, 
nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vb Fallgruppe 12 dieses Unterabschnitts. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6) 
Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr 
als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind, 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vc Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Betriebsprüfer, die Kleinbetriebe prüfen.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Angestellte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuer- 
lichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prüfen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) 
Angestellte mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des 
Rechnungs- und-Bilanzwesens oder des Steuerrechts wäh- 
rend der Einarbeitungszeit für den Betriebsprüfungsdienst. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8) 
Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig ein- 
gruppiert.* 
Kapitalverkehrsteuerprüfer, soweit nicht anderweitig ein- 
gruppiert.* 
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich 
mehr als 50 Arbeitnehmern prüfen.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6) 
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich 
mehr als 200 Arbeitnehmern prüfen.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6) 
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingrup- 
piert, | 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vc Fallgruppe 10 dieses Unterabschnitts. 
6. 
7 
8. 
9 
10. 
10. 
{1 
12. 
Vergütungsgruppe Vb 
l. Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z.B. von 
Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, 
für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeug- 
steuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen 
überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von 
Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbau- 
prämien, Sparprämien und Bergmannsprämien) 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vc Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwieri- 
gere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätig- 
keiten ausüben, 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vc Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. 
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleich- 
wertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er 
etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine 
gleichwertige Tätigkeit ist z.B. die Einheitswertfeststellung 
im Sachwertverfahren.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder 
gleichwertige Tätigkeiten ausüben, 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 
Vc Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts. 
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B: die Bearbeitung von 
Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Voraus- 
zahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die An- 
drohung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Ein- 
heitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- 
und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grund- 
erwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, 
die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung von Voll- 
ziehung.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
3 
Vergütungsgruppe Vc 
1 Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten (z.B. von 
Veranlagungsbezirken für Reise-/Wandergewerbetreibende, 
für Grenzgänger; von Arbeitsgebieten in der Kraftfahrzeug- 
steuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen 
überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie von 
Arbeitsgebieten in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbau- 
prämien, Sparprämien und Bergmannsprämien). 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwieri- 
gere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätig- 
keiten ausüben. 
(Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleich- 
wertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er 
etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Eine 
gleichwertige Tätigkeit ist z.B. die Einheitswertfeststellung 
im Sachwertverfahren.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder 
gleichwertige Tätigkeiten ausüben. 
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B. die Bearbeitung von 
Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Voraus- 
zahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen, die 
Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die 
Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren, die Art- 
und Wertfortschreibung, die Freistellungen von der Grund- 
erwerbsteuer, die Bearbeitung von Forderungspfändungen, 
die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Voll- 
ziehung.) 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten 
Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleich- 
wertige Tätigkeiten ausüben. 
(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B. die Bearbeitung von 
Stundungs- und Erlaßanträgen, die Festsetzung von Voraus- 
zahlungen bei Neuaufnahmen von Steuerpflichtigen, die 
Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern., die 
A 
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten 
Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50
	        
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