Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.8 20.Juli 1984 E .
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4. Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ
nach dreijähriger Bewährung in ‚der ‘ Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
(Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Ver-
gütungsgruppe Vc dieses Unterabschnitts zurückgelegte
Zeiten angerechnet.) ss
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2. - übertragen ist (Ko-
ordinatoren),
nach dreijähriger. Bewährung in der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts.
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko-
ordinatoren),
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle für den Erlaß
und die Stundung von Steuern.*
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle, soweit nicht
anderweitig eingruppiert,
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.
Bearbeiter in. der betriebsnahen Veranlagung, soweit nicht
anderweitig eingruppiert.*
(Hierzu Protokollnotiz)
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die
Gruppe 2 GNOFA
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 8 dieses Unterabschnitts.
(Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Ver-
gütungsgruppe Vc dieses Unterabschnitts zurückgelegte
Zeiten angerechnet.)
(Hierzu Protokollnotiz)
2. Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingrup-
piert,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingrup-
piert,
nach sechsjähriger. Bewährung in der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.
Vergütungsgruppe VII
I Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingrup-
piert.*
(Dem Bearbeiter sind. folgende Aufgaben übertragen:
a) Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Akten-
überweisungen, Abgabe von Steuerakten;
b) Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anwei-
sung und Anderung von anderen Grunddaten;
c) Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
d) Fallgruppenzuordnung;
e) erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen - außer für
Gesellschaften und deren Gesellschafter -;
Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräuße-
rungsmitteilungen usw.;
g) Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen;
h) Mitteilung der Verluste bei Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen nach $7 b, 854 EStG für die Vorwegeintra-
gung auf der Lohnsteuerkarte - mit Ausnahme der erst-
maligen Inanspruchnahme -;
i) Erteilung von Auskünften einfacher Art.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder
mehrere der. genannten Aufgaben nicht übertragen sind.)
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingrup-
piert.*
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung;
b) Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle;
c) Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wegen Nicht-
abgabe der Voranmeldung oder wegen fehlerhafter An-
gaben in der Voranmeldung;
Festsetzung von Zuschlägen nach $ 152 AO wegen verspä-
teter Abgabe oder Nichtabgabe der USt-Voranmeldun-
gen; .
Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für
Reisegewerbetreibende; «
f) Bearbeitung der Anträge auf }
Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe
der Voranmeldungen,
monatliche Abgabe der Voranmeldungen nach $18
Abs. 2 Satz 7 UStG, .
Erstattung nach 818 Abs.2 Satz 5 UStG; '
g) Bearbeitung der nach $168 Satz 2 AO zustimmungs-
bedürftigen Voranmeldungen.
Für-die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder
mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.)
0
Vergütungsgruppe Vc
1. Bearbeiter in der ÜSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2. Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ.
3. Bearbeiter. in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens zwei Bearbeitern - ausgenommen der
Vergütungsgruppe VIIL. Fallgruppe 2 - übertragen ist (Ko-
ordinatoren).
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 - übertragen ist (Ko-
ordinatoren).
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens zwei Bearbeitern - ausgenommen deı
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko-
ordinatoren).
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko-
ordinatoren).
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle, soweit nicht
anderweitig eingruppiert.
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die
Gruppe 2 GNOFA.
(Hierzu Protokollnotiz) ”
Vergütungsgruppe VII
Bearbeiter in der VVSt während einer Einarbeitungszeit von
höchstens einem Jahr.
Bearbeiter in der VVSt, denen überwiegend einfachere Teil-
aufgaben der VVSt übertragen sind (Führung von Listen und
Karteien; Verwaltung von Akten; Versendung und Über-
wachung des Eingangs der Steuererklärungen einschließlich
Erinnerungen; Erteilung von formularmäßigen Bescheini-
gungen - mit Ausnahme von Unbedenklichkeitsbescheini-
gungen - und Erledigung von Sachständsanfragen; Erledi-
gung des einfachen Schriftverkehrs - Vorgänge mit büro-
mäßiger Erledigung ohne rechtliche Entscheidung -).*
R
Vergütungsgruppe VIb
L. Bearbeiter in der ÜSt während einer Einarbeitungszeit von
höchstens einem Jahr.