Path:
Volume Nr. 8, 20. Juli 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.8 20.Juli 1984 E . 
151 
4. Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ 
nach dreijähriger Bewährung in ‚der ‘ Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. 
(Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Ver- 
gütungsgruppe Vc dieses Unterabschnitts zurückgelegte 
Zeiten angerechnet.) ss 
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der 
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2. - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren), 
nach dreijähriger. Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts. 
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der 
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren), 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts. 
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle für den Erlaß 
und die Stundung von Steuern.* 
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle, soweit nicht 
anderweitig eingruppiert, 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts. 
Bearbeiter in. der betriebsnahen Veranlagung, soweit nicht 
anderweitig eingruppiert.* 
(Hierzu Protokollnotiz) 
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die 
Gruppe 2 GNOFA 
nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 8 dieses Unterabschnitts. 
(Auf die dreijährige Bewährung werden andere in der Ver- 
gütungsgruppe Vc dieses Unterabschnitts zurückgelegte 
Zeiten angerechnet.) 
(Hierzu Protokollnotiz) 
2. Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingrup- 
piert, 
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. 
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingrup- 
piert, 
nach sechsjähriger. Bewährung in der Vergütungs- 
gruppe VII Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. 
Vergütungsgruppe VII 
I Bearbeiter in der VVSt, soweit nicht anderweitig eingrup- 
piert.* 
(Dem Bearbeiter sind. folgende Aufgaben übertragen: 
a) Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Akten- 
überweisungen, Abgabe von Steuerakten; 
b) Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anwei- 
sung und Anderung von anderen Grunddaten; 
c) Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen; 
d) Fallgruppenzuordnung; 
e) erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen - außer für 
Gesellschaften und deren Gesellschafter -; 
Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräuße- 
rungsmitteilungen usw.; 
g) Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen; 
h) Mitteilung der Verluste bei Inanspruchnahme erhöhter 
Absetzungen nach $7 b, 854 EStG für die Vorwegeintra- 
gung auf der Lohnsteuerkarte - mit Ausnahme der erst- 
maligen Inanspruchnahme -; 
i) Erteilung von Auskünften einfacher Art. 
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder 
mehrere der. genannten Aufgaben nicht übertragen sind.) 
Bearbeiter in der UVSt, soweit nicht anderweitig eingrup- 
piert.* 
(Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen: 
a) Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung; 
b) Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle; 
c) Festsetzung von USt-Vorauszahlungen wegen Nicht- 
abgabe der Voranmeldung oder wegen fehlerhafter An- 
gaben in der Voranmeldung; 
Festsetzung von Zuschlägen nach $ 152 AO wegen verspä- 
teter Abgabe oder Nichtabgabe der USt-Voranmeldun- 
gen; . 
Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für 
Reisegewerbetreibende; « 
f) Bearbeitung der Anträge auf } 
Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe 
der Voranmeldungen, 
monatliche Abgabe der Voranmeldungen nach $18 
Abs. 2 Satz 7 UStG, . 
Erstattung nach 818 Abs.2 Satz 5 UStG; ' 
g) Bearbeitung der nach $168 Satz 2 AO zustimmungs- 
bedürftigen Voranmeldungen. 
Für-die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder 
mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.) 
0 
Vergütungsgruppe Vc 
1. Bearbeiter in der ÜSt, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 
2. Bearbeiter in der ApSt für die Gruppe 2 GNOFÄ. 
3. Bearbeiter. in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens zwei Bearbeitern - ausgenommen der 
Vergütungsgruppe VIIL. Fallgruppe 2 - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren). 
Bearbeiter in der VVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der 
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren). 
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens zwei Bearbeitern - ausgenommen deı 
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren). 
Bearbeiter in der UVSt, wenn ihnen Weisungsbefugnis 
gegenüber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der 
Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 - übertragen ist (Ko- 
ordinatoren). 
Bearbeiter in der Erlaß- und Stundungsstelle, soweit nicht 
anderweitig eingruppiert. 
Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung für die 
Gruppe 2 GNOFA. 
(Hierzu Protokollnotiz) ” 
Vergütungsgruppe VII 
Bearbeiter in der VVSt während einer Einarbeitungszeit von 
höchstens einem Jahr. 
Bearbeiter in der VVSt, denen überwiegend einfachere Teil- 
aufgaben der VVSt übertragen sind (Führung von Listen und 
Karteien; Verwaltung von Akten; Versendung und Über- 
wachung des Eingangs der Steuererklärungen einschließlich 
Erinnerungen; Erteilung von formularmäßigen Bescheini- 
gungen - mit Ausnahme von Unbedenklichkeitsbescheini- 
gungen - und Erledigung von Sachständsanfragen; Erledi- 
gung des einfachen Schriftverkehrs - Vorgänge mit büro- 
mäßiger Erledigung ohne rechtliche Entscheidung -).* 
R 
Vergütungsgruppe VIb 
L. Bearbeiter in der ÜSt während einer Einarbeitungszeit von 
höchstens einem Jahr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.