Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 10 18. Juli 1983
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nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
von mindestens fünf Jahren
von mindestens acht Jahren
von mindestens zehn Jahren
von mindestens zwölf Jahren
zum Schluß.eines Kalendervierteljahres.
(2) Bei einem Arbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündi-
gungsfrist nach Ablauf der Probezeit zwei Wochen zum
Monatsschluß.“
$2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
$ 1 Nr. 1. gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juni
1983 geendet haben.
So
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
a) $ 1 Nr. 1 und $ 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1983,
b) 8 1 Nr. 2.am 1. Juli 1983.
Köln, den 20. Juni 1983