Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 8. Juli 1983
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‚Die Praktikanten (Praktikantinnen) erhalten monatlich folgen-
des Entgelt und folgenden Verheiratetenzuschlag:
a) Für die Zeit vom 1. März 1983 bis 30. Juni 1983
Entgelt .‘ Verheirateten-
zuschlag
DM DM
Für die Berufe
des Sozialarbeiters
des Sozialpädagogen
des Heilpädagogen
des Erziehers
der Kindergärtnerin
der Hortnerin
der Kinderpflegerin
1588,75 84,48
‘588,75 84,48
‚588,75 84,48
1311,90 80,44
1311,90. 80,44
1311,90 80,44
1241,91 80,44
o) Für die Zeit vom 1.Juli 1983 bis 29. Februar 1984
Entgelt Verheirateten-
i zuschlag
DM DM
Für die Berufe
des Sozialarbeiters
des Sozialpädagogen
des Heilpädagogen
des Erziehers -
der Kindergärtnerin
der Hortnerin
der Kinderpflegerin
1596,54
1596,54
1596,54
1318,33
1318,33
1318,33
1248,00
84,88
84,88
84,88
80,84
80,84
80,84
80,84
c) Für die Zeit vom 1.März 1984 an
Entgelt
DM
Verheirateten-
zuschlag
DM
Für die Berufe
des Sozialarbeiters 1604,33
des Sozialpädagogen 1604,33
des Heilpädagogen 1604,33
des Erziehers 1324,75
der Kindergärtnerin 1324,75
der Hortnerin 1324,75
der Kinderpflegerin 1254,08
85,30
85,30
85,30
81,24
81,24
81,24
81,24“
$ 2 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikanten (Prak-
tikantinnen), die spätestens mit Ablauf des 31.Mai 1983 aus
ihrem Verschulden oder auf eigenen. Wunsch aus dem Praktikan-
tenverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für
Praktikanten (Praktikantinnen), die in unmittelbarem Anschluß
an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis
wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem
Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommuna-
len Arbeitgeberverbände angehört, .
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich glei-
chen Inhalts anwendet.
8 3 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1983 in Kraft.
Bonn, .den 20. Juni 1983
Anlage D
Tarifvertrag
N vom 20. Juni 1983
zur Anderung des Tarifvertrages über die Regelung
der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten)
für medizinische Hilfsberufe
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten.durch den Vorstand;
und
einerseits
wird folgendes vereinbart
andererseits
8 1 - Änderung des Tarifvertrages
$ 2 Unterabs. 1.des Tarifvertrages.über die Regelung der. Arbeits-
bedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizi-
nische Hilfsberufe vom 28, Januar 1970, zuletzt geändert durch
den Tarifvertrag vom 17.Mai 1982, erhält folgende Fassung:
„Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten monatlich folgen-
des Entgelt und folgenden Verheiratetenzuschlag:
a) Für die Zeit vom 1.März 1983 bis 30. Juni 1983
Entgelt Verheirateten-
zuschlag
Für die Berufe‘ DM DM
der pharm.-techn.
Assistentin
des Kranken-
gymnasten
der Orthoptistin
des Logopäden
des Masseurs
des Masseurs und
med. Bademeisters
im ersten
Praktikantenjahr 1241,91 80,44
in der weiteren a
Praktikantenzeit ' 1286,91 80,44
b) Für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 29. Februar 1984
Entgelt Verheirateten-
. zuschlag
DM DM
Für die Berufe
der pharm.-techn.
Assistentin 1318,33
des Kranken-
gymnasten ,
der Orthoptistin
des Logopäden
des Masseurs
des Masseurs und
med. Bademeisters
im ersten
Praktikantenjahr
in der weiteren
Praktikantenzeit
80,84
1318,33
1318,33
1318,33
1248,00.
80,84
80,84
80,84
80,84
80.84
1293.00
80.84