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Volume Nr. 1, 21. Januar 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1983 
Inhalt 
03.12. 1982 
Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten in Laufbahnen des Ärzt- 
lichen, Zahnärztlichen, Tierärztlichen und Pharmazeutischen Dienstes sowie des Chemiedienstes, des 
Fachverwaltungsdienstes (Fachrichtung Gesundheitswesen), des Fachlehrers an Lehranstalten für 
technische Assistenten in der Medizin und des gehobenen Sozialdienstes — mit Ausnahme des Ärzt- 
lichen und Zahnärztlichen Dienstes in den Krankenhäusern des Landes Berlin — ........ 
Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Oberärzten, Chefärzten, Ärztlichen 
Leitern und ihrer Vertreter im Ärztlichen oder Zahnärztlichen Dienst der Krankenhäuser des Landes 
Bern TE 
Rundschreiben über die Unterzeichnung von Tarifverträgen .. 
Druckfehlerberichtigung der Siebenten Gemeinsamen Verwalturnigsvorschriften zur Änderung der 
Familienheimvorschriften vom 9. Dezember 1982 .....00000000 0 Wi BE 
Amtliche Mitteilung ... 
03. 12. 1982 
29. 12. 1982 
Der Senator für Gesundheit, 
Soziales und Familie 
Der Senator für Gesundheit, 
Soziales und Familie 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich . 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich u 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die dienstliche Beurteilung der Beamten in Laufbahnen 
des Ärztlichen, Zahnärztlichen, Tierärztlichen 
und Pharmazeutischen Dienstes sowie des Chemiedienstes, 
des Fachverwaltungsdienstes (Fachrichtung Gesundheits- 
wesen), des Fachlehrers an Lehranstalten für technische 
Assistenten in der Medizin und des gehobenen Sozial- 
dienstes — mit Ausnahme des Ärztlichen und Zahnärztlichen 
Dienstes in den Krankenhäusern des Landes Berlin — 
Vom 3. Dezember 1982 
GesSozFam I B 3 
Fernruf: 21 22 — 23 44 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 23 44 
Ausführungsvorschriften 
über die dienstliche Beurteilung von Oberärzten, 
Chefärzten, Ärztlichen Leitern und ihrer Vertreter 
im Ärztlichen oder Zahnärztlichen Dienst 
der Krankenhäuser des Landes Berlin 
Vom 3. Dezember 1982 
GesSozFam I B 3 
Fernruf: 21 22 — 23 44 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 23 44 
Auf Grund des $ 12 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die 
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG -) in 
der Fassung vom 5.Juni 1973 (GVBl. S.946), geändert 
durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S.466), wird 
bestimmt: 
1 — Beurteilungsanlaß 
Jeder Oberarzt und Chefarzt wird dienstlich beurteilt 
a) vor seiner Anstellung ($ 8 des Laufbahngesetzes), so- 
weit es sich nicht zugleich um eine Einstellung ($ 4 
des Laufbahngesetzes) handelt und die Anstellung sich 
nicht an die Probezeit ($ 7 des Laufbahngesetzes) 
anschließt, 
vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf 
Lebenszeit, soweit sie nicht mit der Anstellung zu- 
sammenfällt, 
bei jeder Versetzung ($ 61 des Landesbeamtengesetzes) 
und nach jeder über sechs Monate hinausgehenden 
Abordnung ($ 62 des Landesbeamtengesetzes), 
vor jeder Beförderung oder Übertragung eines anderen 
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ($ 9 Abs.1 des 
Laufbahngesetzes). 
Auf Grund des $ 12 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die 
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG -—) in 
der Fassung vom 5.Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert 
durch. Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird 
bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften über die dienstliche Be- 
urteilung der Beamten vom 16. Mai 1962 (DBl. I S. 209) 
sowie die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen gelten 
sinngemäß für die dienstliche Beurteilung von Beam- 
ten in Laufbahnen 
a) des Ärztlichen Dienstes, 
b) des Zahnärztlichen Dienstes, 
c) des Tierärztlichen Dienstes, 
d) des Pharmazeutischen Dienstes, 
e) des Chemiedienstes, 
f) des Fachverwaltungsdienstes — Fachrichtung Ge- 
sundheitswesen —, 
des Fachlehrers an Lehranstalten für technische 
Assistenten in der Medizin und an gleichartigen 
Lehranstalten, 
h) des gehobenen Sozialdienstes. ; 
Abweichend von $ 2 Abs.2 Satz 1 der in Satz 1 ge- 
nannten Ausführungsvorschriften sind die Beamten 
in den Laufbahnen des Ärztlichen, Zahnärztlichen und 
Tierärztlichen Dienstes alle fünf Jahre regelmäßig zu 
beurteilen. 
2? — Regelmäßige Beurteilung 
Außer in den Fällen der Nummer 1 wird jeder Oberarzt 
und Chefarzt, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet 
hat, alle fünf Jahre dienstlich beurteilt. Von der regel- 
mäßigen Beurteilung darf nur abgesehen werden, wenn 
sie wegen längerer Abwesenheit des Beamten nicht mög- 
lich oder zweckdienlich wäre; sie wird unverzüglich nach 
Fortfall des Hindernisses nachgeholt. 
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Chefärzte, die zugleich 
die Funktion als Ärztlicher Leiter wahrnehmen; ihre Be- 
urteilung richtet sich nach Nummer 6. 
3 — Beurteilung aus anderen Gründen 
Jeder Oberarzt und Chefarzt wird ferner dienstlich beur- 
teilt, wenn die oberste Dienstbehörde (8 3 des Landes- 
Z 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 
1983 in Kraft. 
Fink
	        
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