Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1983
Inhalt
03.12. 1982
Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten in Laufbahnen des Ärzt-
lichen, Zahnärztlichen, Tierärztlichen und Pharmazeutischen Dienstes sowie des Chemiedienstes, des
Fachverwaltungsdienstes (Fachrichtung Gesundheitswesen), des Fachlehrers an Lehranstalten für
technische Assistenten in der Medizin und des gehobenen Sozialdienstes — mit Ausnahme des Ärzt-
lichen und Zahnärztlichen Dienstes in den Krankenhäusern des Landes Berlin — ........
Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung von Oberärzten, Chefärzten, Ärztlichen
Leitern und ihrer Vertreter im Ärztlichen oder Zahnärztlichen Dienst der Krankenhäuser des Landes
Bern TE
Rundschreiben über die Unterzeichnung von Tarifverträgen ..
Druckfehlerberichtigung der Siebenten Gemeinsamen Verwalturnigsvorschriften zur Änderung der
Familienheimvorschriften vom 9. Dezember 1982 .....00000000 0 Wi BE
Amtliche Mitteilung ...
03. 12. 1982
29. 12. 1982
Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie
Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich .
an den Präsidenten des Rechnungshofes
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich u
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die dienstliche Beurteilung der Beamten in Laufbahnen
des Ärztlichen, Zahnärztlichen, Tierärztlichen
und Pharmazeutischen Dienstes sowie des Chemiedienstes,
des Fachverwaltungsdienstes (Fachrichtung Gesundheits-
wesen), des Fachlehrers an Lehranstalten für technische
Assistenten in der Medizin und des gehobenen Sozial-
dienstes — mit Ausnahme des Ärztlichen und Zahnärztlichen
Dienstes in den Krankenhäusern des Landes Berlin —
Vom 3. Dezember 1982
GesSozFam I B 3
Fernruf: 21 22 — 23 44 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 23 44
Ausführungsvorschriften
über die dienstliche Beurteilung von Oberärzten,
Chefärzten, Ärztlichen Leitern und ihrer Vertreter
im Ärztlichen oder Zahnärztlichen Dienst
der Krankenhäuser des Landes Berlin
Vom 3. Dezember 1982
GesSozFam I B 3
Fernruf: 21 22 — 23 44 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 23 44
Auf Grund des $ 12 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG -) in
der Fassung vom 5.Juni 1973 (GVBl. S.946), geändert
durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S.466), wird
bestimmt:
1 — Beurteilungsanlaß
Jeder Oberarzt und Chefarzt wird dienstlich beurteilt
a) vor seiner Anstellung ($ 8 des Laufbahngesetzes), so-
weit es sich nicht zugleich um eine Einstellung ($ 4
des Laufbahngesetzes) handelt und die Anstellung sich
nicht an die Probezeit ($ 7 des Laufbahngesetzes)
anschließt,
vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit, soweit sie nicht mit der Anstellung zu-
sammenfällt,
bei jeder Versetzung ($ 61 des Landesbeamtengesetzes)
und nach jeder über sechs Monate hinausgehenden
Abordnung ($ 62 des Landesbeamtengesetzes),
vor jeder Beförderung oder Übertragung eines anderen
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ($ 9 Abs.1 des
Laufbahngesetzes).
Auf Grund des $ 12 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG -—) in
der Fassung vom 5.Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert
durch. Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird
bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über die dienstliche Be-
urteilung der Beamten vom 16. Mai 1962 (DBl. I S. 209)
sowie die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen gelten
sinngemäß für die dienstliche Beurteilung von Beam-
ten in Laufbahnen
a) des Ärztlichen Dienstes,
b) des Zahnärztlichen Dienstes,
c) des Tierärztlichen Dienstes,
d) des Pharmazeutischen Dienstes,
e) des Chemiedienstes,
f) des Fachverwaltungsdienstes — Fachrichtung Ge-
sundheitswesen —,
des Fachlehrers an Lehranstalten für technische
Assistenten in der Medizin und an gleichartigen
Lehranstalten,
h) des gehobenen Sozialdienstes. ;
Abweichend von $ 2 Abs.2 Satz 1 der in Satz 1 ge-
nannten Ausführungsvorschriften sind die Beamten
in den Laufbahnen des Ärztlichen, Zahnärztlichen und
Tierärztlichen Dienstes alle fünf Jahre regelmäßig zu
beurteilen.
2? — Regelmäßige Beurteilung
Außer in den Fällen der Nummer 1 wird jeder Oberarzt
und Chefarzt, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, alle fünf Jahre dienstlich beurteilt. Von der regel-
mäßigen Beurteilung darf nur abgesehen werden, wenn
sie wegen längerer Abwesenheit des Beamten nicht mög-
lich oder zweckdienlich wäre; sie wird unverzüglich nach
Fortfall des Hindernisses nachgeholt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Chefärzte, die zugleich
die Funktion als Ärztlicher Leiter wahrnehmen; ihre Be-
urteilung richtet sich nach Nummer 6.
3 — Beurteilung aus anderen Gründen
Jeder Oberarzt und Chefarzt wird ferner dienstlich beur-
teilt, wenn die oberste Dienstbehörde (8 3 des Landes-
Z
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar
1983 in Kraft.
Fink