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Volume Nr. 7, 6. Juli 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

74 
Anlage V 
Dienstblatt des Senats von 'Berlin TeilI Nr.7 6. Juli 1982 
KANNE A 
S 
a4 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 8 
für Auszubildende im Bereich der VKA 
vom 17. Mai 1982 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
wird gemäß 8 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Aus 
zubildende vom 6. Dezember 1974 folgendes vereinbart: 
3 
Höhe der Ausbildungsvergütung 
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt 
im ersten Ausbildungsjahr 518,— DM, 
im zweiten Ausbildungsjahr 581,— DM, 
im dritten Ausbildungsjahr 643,— DM, 
im vierten Ausbildungsjahr 726.— DM. 
Sie erhöht sich für den Auszubildenden, der das 18. Lebens- 
jahr vollendet hat, um monatlich 40 DM. Das 18. Lebens- 
jahr gilt mit Beginn des Kalendermonats als vollendet, in 
den der Geburtstag fällt. - 
(2) Der arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubil- 
dende ($ 1 Abs.1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für 
Auszubildende), der bei Beginn des Berufsausbildungsver. 
hältnisses das 20. Lebensjahr vollendet hat, erhält als Aus- 
bildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr 
den Monatstabellenlohn der Stufe 1 eines Arbeiters der 
Lohngruppe I und im dritten und vierten Ausbildungsjahr 
den Monatstabellenlohn der Stufe 1 eines Arbeiters der 
Lohngruppe II. 
(3) Für die Feststellung des Beginns des Berufsausbil. 
dungsverhältnisses (Absatz 2) und des nach Absatz 1 
oder 2 sowie nach. 8 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungs- 
jahres gelten bei einer Stufenausbildung ($.26 des Berufs- 
bildungsgesetzes, $ 26 der Handwerksordnung) die ein- 
zelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufs- 
ausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich 
die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die 
der vorhergehenden angeschlossen hat. ß 
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Ka- 
lendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach 
Absatz 1 Satz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung 
jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das 
vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 2 gilt in 
den Fällen des Absatzes 2 und des 8 2 Abs. 2 entsprechend 
(4) Eine dem Auszubildenden gewährte: Unterkunft und 
Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugs- 
verordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung 
angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v. H. der 
Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden. 
Dieser. Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubil- 
dende, die spätestens mit Ablauf des 30. April 1982 aus 
ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Aus- 
bildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag 
nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an 
das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis 
wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. 
Äffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf- 
tigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf- 
fentlichen. Rechts, die den BAT, den BMT-G oder einen 
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
Fi 8 
Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom .1. März 1982 
in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum 
Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 
1983, schriftlich gekündigt wenden. 
S 
Köln, den 17. Mai 1982 
\nlage VI 
Tarifvertrag 
über einen Zuschlag an Arbeiter 
vom 17. Mai 1982 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
.ınd 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr — Hauptvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Geltungsbereich 
S 
{1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungs- 
jereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter ge- 
meindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallenden 
Arbeiter der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ange- 
hören. 
2) 
En 
& 
% 
Zulagen, Zuschläge 
(De knackt 
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubil- 
denden (8 1 Abs.1 Buchst.b des Manteltarifvertrages 
für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in 
erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G 
beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungs: 
jahr ein monatlicher Pauschalzuschlag. von 20 DM ge- 
zahlt werden. 
Allgemeiner Zuschlag 
(1) Die Arbeiter erhalten einen allgemeinen Zuschlag. 
(2) Der allgemeine Zuschlag beträgt monatlich in den 
Lohngruppen 
I bis IV 
V bis VII 
(3) Maßgebend für die Höhe des allgemeinen Zuschlags ist 
die Lohngruppe, in der der Arbeiter eingruppiert ist.
	        
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