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Anlage V
Dienstblatt des Senats von 'Berlin TeilI Nr.7 6. Juli 1982
KANNE A
S
a4
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 8
für Auszubildende im Bereich der VKA
vom 17. Mai 1982
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
wird gemäß 8 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Aus
zubildende vom 6. Dezember 1974 folgendes vereinbart:
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Höhe der Ausbildungsvergütung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
im ersten Ausbildungsjahr 518,— DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 581,— DM,
im dritten Ausbildungsjahr 643,— DM,
im vierten Ausbildungsjahr 726.— DM.
Sie erhöht sich für den Auszubildenden, der das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, um monatlich 40 DM. Das 18. Lebens-
jahr gilt mit Beginn des Kalendermonats als vollendet, in
den der Geburtstag fällt. -
(2) Der arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubil-
dende ($ 1 Abs.1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für
Auszubildende), der bei Beginn des Berufsausbildungsver.
hältnisses das 20. Lebensjahr vollendet hat, erhält als Aus-
bildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr
den Monatstabellenlohn der Stufe 1 eines Arbeiters der
Lohngruppe I und im dritten und vierten Ausbildungsjahr
den Monatstabellenlohn der Stufe 1 eines Arbeiters der
Lohngruppe II.
(3) Für die Feststellung des Beginns des Berufsausbil.
dungsverhältnisses (Absatz 2) und des nach Absatz 1
oder 2 sowie nach. 8 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungs-
jahres gelten bei einer Stufenausbildung ($.26 des Berufs-
bildungsgesetzes, $ 26 der Handwerksordnung) die ein-
zelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufs-
ausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich
die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die
der vorhergehenden angeschlossen hat. ß
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Ka-
lendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach
Absatz 1 Satz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung
jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 2 gilt in
den Fällen des Absatzes 2 und des 8 2 Abs. 2 entsprechend
(4) Eine dem Auszubildenden gewährte: Unterkunft und
Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugs-
verordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung
angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v. H. der
Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.
Dieser. Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubil-
dende, die spätestens mit Ablauf des 30. April 1982 aus
ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Aus-
bildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag
nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an
das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis
wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Äffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäf-
tigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
fentlichen. Rechts, die den BAT, den BMT-G oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Fi 8
Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom .1. März 1982
in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum
Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar
1983, schriftlich gekündigt wenden.
S
Köln, den 17. Mai 1982
\nlage VI
Tarifvertrag
über einen Zuschlag an Arbeiter
vom 17. Mai 1982
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
.ınd
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr — Hauptvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Geltungsbereich
S
{1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungs-
jereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter ge-
meindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallenden
Arbeiter der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ange-
hören.
2)
En
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Zulagen, Zuschläge
(De knackt
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubil-
denden (8 1 Abs.1 Buchst.b des Manteltarifvertrages
für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in
erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G
beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungs:
jahr ein monatlicher Pauschalzuschlag. von 20 DM ge-
zahlt werden.
Allgemeiner Zuschlag
(1) Die Arbeiter erhalten einen allgemeinen Zuschlag.
(2) Der allgemeine Zuschlag beträgt monatlich in den
Lohngruppen
I bis IV
V bis VII
(3) Maßgebend für die Höhe des allgemeinen Zuschlags ist
die Lohngruppe, in der der Arbeiter eingruppiert ist.