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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.5 27. Mai 1982
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Ebenso sind bei der Anwendung des 8 26 Abs. 2 VVA
zugunsten der Waisen, denen für Dezember 1981 ein
Ausgleichsbetrag zugestanden hat, die Vorschriften
des 8 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der in diesem
Monat geltenden Fassung bis einschließlich April 1982
weiter zu berücksichtigen.
21. Juli 1970, 27. September 1972, 16. September 1975,
12. Januar und. 15. Dezember 1978 sowie 10. Juli 1979, wird
wie folgt geändert:
$ 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in $ 2 Abs. 2
Satz 1 und 4, Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ge-
nannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im
Sinne des 8 2 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeld-
gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
eigenen Einkommens dem Grund nach gewährt; soweit
ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es zur Hälfte auf
das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
8 26 Abs. 1 bzw. des Sozialzuschlages nach $ 26 Abs.l1a
angerechneet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
L die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzig-
sten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich
nach 8 2 Abs.3 Satz 2 Nr.1 bis 3 des Bundeskinder-
geldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist,
wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Be-
rufsausbildung befunden hat,
und
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehe-
gatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Im Auftrag
Dr. Rose
Anlage
14. Änderung
der Vereinbarung über die Versorgung
der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA)
vom 19. April 1982
Das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres
und
k)
vereinbaren folgendes:
8 1 — Änderung der VVA
Die Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten
und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) in der Fassung
vom 24. Mai 1966, geändert durch die Vereinbarungen vom
30. Dezember 1966, 9. August 1968, 5. Juni und 21. Juli 1969,
*) abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Trans-
port und Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin —
und der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft — Landesverband Berlin —
S
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982
Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
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